VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_1030/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_1030/2015 vom 19.04.2016
 
{T 0/2}
 
5A_1030/2015
 
 
Urteil vom 19. April 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil.
 
Gegenstand
 
Schlussbericht in der Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 17. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde U.________ für die damals im Alters- und Pflegeheim B.________ in U.________ wohnhafte C.A.________ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB und ernannte den Treuhänder D.________ zum Beistand.
1
A.b. Am 11. Juli 2012 legte der Beistand ein Inventar über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten E.A.________ (vorverstorben) und C.A.________ per 17. April 2012 mit einem Saldo von Fr. 1'160'644.17 vor. Die Vormundschaftsbehörde U.________ genehmigte das Inventar am 21. August 2012 und leitete es zur zweitinstanzlichen Genehmigung an den Bezirksrat Hinwil weiter.
2
A.c. Am 18. Juli 2012 verstarb C.A.________.
3
A.d. Mit Schreiben vom 13. September 2012 reichte der Beistand den Schlussbericht per 18. Juli 2012 ein. Die Vormundschaftsbehörde U.________ genehmigte diesen mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 mit einem Saldo von Fr. 1'165'511.58 und bestimmte die Entschädigung für den Beistand auf Fr. 4'178.30.
4
 
B.
 
B.a. Gegen diesen Beschluss erhoben A.A.________ und F.A.________, Söhne von C.A.________, Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 überwies der Bezirksrat Hinwil den Schlussbericht der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (im Folgenden: KESB Hinwil) zur Prüfung und wies die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juni 2013 ab.
5
B.b. Mit Entscheid vom 17. September 2013 genehmigte die Präsidentin der KESB Hinwil den Schlussbericht des Beistands. Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde wies der Bezirksratspräsident mit Verfügung und Urteil vom 2. Oktober 2015 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 3. Dezember 2015).
6
C. A.A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Vermögen von C.A.________ auf Fr. 935'000.-- festzulegen, wie es sich aus dem "definitiven Urteil" des kantonalen Steueramts Zürich vom 13. Juni 2012 bzw. des Gemeindesteueramts U.________ vom 10. Juli 2012 ergebe.
7
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
9
1.2. Binnen Frist ficht der Beschwerdeführer den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Genehmigung des Schlussberichts eines Beistands (Art. 425 Abs. 2 ZGB) an. Dabei handelt es sich um eine Massnahme auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, also um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6, Art. 75, 90 und 100 BGG).
10
 
Erwägung 2
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
11
2.2. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristisch nicht bewandert ist, genügt die vorliegende Beschwerde den in E. 2.1 erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Vorgefallene aus seiner Sicht zu rekapitulieren und gestützt darauf den Saldo im Schlussbericht des Beistands zu beanstanden. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beschwerdeführer die Richtigkeit der Schlussabrechnung zu erklären versucht, findet nicht statt. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst eintreten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die behördliche Genehmigung des Schlussberichts des Beistands überhaupt als einzelner Erbe anfechten könnte, ohne zusammen mit allen anderen Erben als Erbengemeinschaft zu handeln oder wenigstens von allen Erben in dieser Angelegenheit zum Vertreter bestimmt zu sein.
12
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).