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Informationen zum Dokument  BGer 5D_136/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_136/2015 vom 18.04.2016
 
{T 0/2}
 
5D_136/2015
 
 
Urteil vom 6. (recte: 18.) April 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Absetzung des Willensvollstreckers,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ (geb. 2000) ist der Urenkel von C.A.________ (Erblasserin), die am 15. Juli 2011 in U.________ 73-jährig starb. Die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz in V.________. Dort lebte sie in einer Wohnung im Haus von B.________ als dessen Mieterin.
1
 
B.
 
B.a. In einem handschriftlichen Testament vom 16. Juni 2005 hatte die Erblasserin ihre Enkelkinder D.A.________ und E.A.________ auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote B.________ zugewiesen. Weiter hatte die Erblasserin den Enkelkindern das gesamte Inventar und den Hausrat zugewiesen, sofern ihre Mietwohnung binnen vier Wochen nach ihrem Tod ausgeräumt und die Ware abtransportiert werde; andernfalls sollten Inventar und Hausrat an B.________ fallen. Für den Grabunterhalt sollten dem Testament zufolge Fr. 6'000.-- an B.________ übergeben werden. Schliesslich hatte die Erblasserin B.________ auch als ihren Willensvollstrecker eingesetzt.
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B.b. Nachdem B.________ erklärt hatte, das Willensvollstreckermandat anzunehmen, stellte ihm der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva am 9. August 2011 die Willensvollstreckerbescheinigung aus. Die Erbenbescheinigung derselben Behörde datiert vom 7. Mai 2013. Sie nennt als gesetzliche Erbin lediglich D.A.________; der im Testament erwähnte Enkel E.A.________ war schon vor dem Tod der Erblasserin verstorben. Als eingesetzten Erben führt die Bescheinigung B.________ auf.
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B.c. Am 10. Januar 2014 verstarb in W.________ auch D.A.________. Sie hinterliess gemäss Erbschein des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2014 als einzigen gesetzlichen Erben ihren Sohn A.A.________. Das Kind ist seit dem 17. Juni 2014 durch Rechtsanwalt I.________ verbeiständet.
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C.
 
C.a. Gestützt auf eine Prozessvollmacht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Hinwil vom 29. Januar 2015 reichte der Beistand im Namen von A.A.________ am 16. Februar 2015 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker B.________ ein. Er verlangte, den Willenvollstrecker abzusetzen und ihn mit einer Busse von mindestens Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Das Begehren, dem Willensvollstrecker die Verfügungsmacht über das Mietzinsenkonto bei der Bank F.________ superprovisorisch zu entziehen, wurde am 19. Februar 2015 abgewiesen.
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C.b. In der Sache hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva A.A.________s Beschwerde hingegen gut. Mit Entscheid vom 19. März 2015 setzte er B.________ als Willensvollstrecker ab. Von einer Disziplinarbusse sah er allerdings ab.
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D. B.________ wandte sich mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess das Rechtsmittel gut, hob den erstinstanzlichen Sachentscheid (Bst. C.b) auf und wies A.A.________s Beschwerde (Bst. C.a) ab. A.A.________ wurde für beide Instanzen zu den Verfahrenskosten und zur Bezahlung von Parteientschädigungen an B.________ verurteilt. Der Entscheid datiert vom 10. Juni 2015 und wurde am 16. Juni 2015 versandt.
7
 
E.
 
E.a. Mit "Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG" vom 17. August 2015 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, B.________ (Beschwerdegegner) in Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts (Bst. D) als Willensvollstrecker in C.A.________s Nachlass (Bst. B) abzusetzen. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung sei zu bestätigen; die zweitinstanzlichen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung.
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E.b. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Verfügungsmacht über das Nachlasskonto bei der Bank F.________ zu entziehen und der Bank unter Androhung der Doppelzahlungspflicht Auszahlungen an den Beschwerdegegner zu verbieten. Mit Verfügung vom 8. September 2015 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Absetzung von B.________ gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid vom 19. März 2015 (Bst. C.b) einstweilen bestehen bleibt.
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E.c. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz aus dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5, 75 Abs. 1, 90 und 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Auseinandersetzung über die Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteile 5A_601/2012 vom 16. November 2012 E. 1; 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid zufolge erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG massgeblichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht, was der Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig wertet. Darauf ist abzustellen, zumal dem Bundesgericht keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen würden, von der vorinstanzlichen Angabe des Streitwerts abzuweichen (vgl. Urteil 5A_587/2008 vom 29. September 2008 E. 1.1). Dass die ordentliche Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 BGG trotz Nichterreichens der Streitwertgrenze ausnahmsweise doch zulässig ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Eingabe ist deswegen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen.
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2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nicht von sich aus untersucht, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Vielmehr ist es am Beschwerdeführer, in seiner Eingabe präzise anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substantiiert darzulegen, worin die Verletzung besteht. In diesem Sinne prüft das Bundesgericht nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG).
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3. In formeller Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze, indem sie seine Ausführungen zum Sachverhalt "einfach überging". Soweit diesem Vorwurf neben den Sachverhaltsrügen (dazu E. 6) überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Behörde unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs nicht alle Parteistandpunkte im Detail behandeln muss und auch nicht jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen braucht. Um dem Anspruch des Rechtsunterworfenen auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, reicht es aus, wenn die Behörde eine Erklärung für das Ergebnis liefert, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt (s. Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum das Kantonsgericht die Berufung des Beschwerdegegners gutheisst. Was es damit auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern - je nachdem - eine solche der Beweiswürdigung oder der Rechtsanwendung, die das Bundesgericht nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüft (E. 2).
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4. Das soeben Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer verstreut über seine Eingabe wiederholt geltend macht, dass das Kantonsgericht der Vorwurf der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV treffe, weil es gegen den Beschwerdegegner keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreife, obwohl dies geboten wäre. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Art. 29 Abs. 1 BV verschafft dem Rechtsunterworfenen in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung binnen angemessener Frist. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern das Kantonsgericht diese Vorgaben nicht respektiert hätte. Ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer aufsichtsrechtlichen Schutz verweigert, ist keine Frage der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (zum Begriff der Rechtsverweigerung: Urteil 5A_598/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweisen), sondern eine solche der Rechtsanwendung, die im hiesigen Verfahren nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen ist (E. 2). Im konkreten Zusammenhang wird darauf zurückzukommen sein.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3, in: ZBGR 94/2014 S 314). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat er den Willen des Erblassers zu vertreten; er gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Dabei hat der Willensvollstrecker immer im gemeinsamen Interesse aller Erben zu handeln (BGE 85 II 597 E. 3 S. 601). Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.1 [zur Publikation vorgesehen]; 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2, in: ZBGR 94/2013 S. 315). Dieser ist aber auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). In diesem Rahmen kann der Willensvollstrecker auch selbständig Vermögensgegenstände aus der Erbschaft veräussern, soweit dies erforderlich ist, um die Erbschaft zu erhalten, Schulden zu bezahlen oder Vermächtnisse auszurichten (Urteil 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Schon vor längerer Zeit hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Willensvollstrecker zu diesen Zwecken auch Liegenschaften ohne Zustimmung der Erben verkaufen kann (BGE 74 I 423 S. 424). Anders verhält es sich mit Verfügungen des Willensvollstreckers im Hinblick auf die Erbteilung. Allein hierzu darf der Willensvollstrecker einen bestimmten Vermögenswert nicht ohne Einverständnis der Erben veräussern (Urteil 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 a.a.O.). Der Willensvollstrecker verletzt deshalb seine Pflichten, wenn er ein Grundstück gegen den Willen eines Erben veräussert (BGE 108 II 535 E. 3-5 S. 539 ff.) oder wenn er ein Grundstück freihändig verkauft, obwohl ein Erbe die Versteigerung verlangt hat (BGE 97 II 11 E. 3 ff. S. 15 ff.).
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5.2. Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibt hingegen dem Zivilrichter überlassen (vgl. BGE 91 II 52 E. 1 S. 56). Als Zivilrechtsstreitigkeiten, die durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, gelten auch Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar (BGE 78 II 123 E. 1a S. 125). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden können, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben. Fest steht, dass das Aufsichtsverfahren jedenfalls nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.4).
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5.3. Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen (BGE 90 II 376 E. 3 S. 383; 66 II 148 E. 2 S. 150). Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen (Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.1, in: ZBGR 94/2013 S. 314; s. auch Urteil 5A_414/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 8.4.2). Eine fehlende persönliche Eignung führt nach der Rechtsprechung unter anderem dann zur Absetzung eines Willensvollstreckers, wenn dieser sich als vertrauensunwürdig erweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Willensvollstrecker finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, anstatt die Gelder zinsbringend auf einem Konto der Erblasserin anzulegen (vgl. Urteil 5P.190/1993 vom 17. August 1993), oder wenn er sonstige "Mischgeschäfte" (z.B. einen Überbrückungskredit an Dritte) tätigt und sein Privatvermögen vom Nachlass nicht klar abgrenzt (vgl. Urteil 5P.439/1993 vom 14. November 1994 E. 7). Häufig ist der Verlust der Vertrauenswürdigkeit auch auf Interessenkollisionen des Willensvollstreckers zurückzuführen, die ihrerseits die Ursache für schwere Pflichtverletzungen sein können (zum ganzen Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.3).
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Erwägung 6
 
6.1. In tatsächlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht nehme verschiedene Elemente nicht als unbestritten zur Kenntnis. Damit stelle es den Sachverhalt in willkürlicher Art und Weise verkürzt dar. Die Kritik ist unbegründet. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, ist dem Kantonsgericht nicht entgangen, dass der Beschwerdegegner auf Anfragen des gesetzlichen Erben hin bereits in Rechnung gestellte Honorare erhöht und dann auch bezogen hat. Die Vorinstanz nimmt explizite Kenntnis von diesem Vorgehen, das "auf jeden Fall als problematisch zu bezeichnen" sei und "Fragen" aufwerfe. Dasselbe gilt für den Aufwand von 14.5 Stunden bzw. Fr. 1'883.35, die der Beschwerdegegner dem Nachlass für die schriftliche Rechtfertigung seiner Honorarbezüge belastet haben soll ("Rechtfertigungsschreiben" vom 6. September 2014), für den vierseitigen Rechtfertigungsbrief an Rechtsanwältin G.________ von den stadtzürcherischen Behörden, für den er laut Beschwerdeführer 14 Stunden und 46 Minuten aufgewendet hat, sowie für den Betrag von Fr. 30.--, der dem Nachlass für einen Gang zur Post berechnet worden sei. Das Kantonsgericht hält ausdrücklich fest, dass der Aufwand, der dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Willensvollstreckerhonorars entstand ist, "auf jeden Fall nicht als Willensvollstreckerhonorar zu entschädigen" sei.
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6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht erachte die "Honorarexzesse" des Beschwerdegegners als reine Honorarstreitigkeit zwischen den Parteien, die vom Zivilrichter zu beurteilen sei. Diese Einschätzung liege "ausserhalb des Rahmens des noch Vertretbaren" und erweise sich deshalb als willkürlich. Dieser Vorwurf richtet sich offensichtlich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach Streitigkeiten über die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des Aufwands grundsätzlich im ordentlichen Zivilprozess zu erledigen sind, die Honorarabrechnungen des Beschwerdegegners in formeller Hinsicht keinen Grund zur Beanstandung geben und die bezogenen Beträge in aufsichtsrechtlicher Hinsicht auch nicht als "krass übersetzt" gelten können. Ob sich der Beschwerdegegner tatsächlich zu "Honorarexzessen" hat hinreissen lassen, braucht hier nicht erörtert zu werden. Selbst wenn die Höhe der Bezüge Bedenken erwecken sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Sichtweise des Kantonsgerichts mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) in Konflikt gerät. Dass krass übersetzte Honorarforderungen zwingend zu einer disziplinarischen Überprüfung der Mandatsführung führen müssen, ergibt sich nämlich gerade nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 5.2).
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6.3. Schliesslich betont der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner nicht nur Honorarforderungen nachträglich erhöht habe, sondern auch Forderungen, die er als vormaliger Vermieter der Erblasserin geltend mache. Der Beschwerdegegner missbrauche seine Stellung als Willensvollstrecker, um "sich nach seinem Gutdünken für behauptete Mieterschäden etc. zu bedienen". Auch diese Vorkommnisse seien unbestritten, würden vom Kantonsgericht aber ausgeklammert. Damit ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn er hat diesen Einwand im Berufungsverfahren nicht erhoben. Untersteht ein Vorbringen im Verfahren vor Bundesgericht - wie diese Sachverhaltsrüge (s. E. 2) - dem Rügeprinzip, so folgt aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Das gilt auch dann, wenn diese Partei - wie hier der Beschwerdeführer - im kantonalen Verfahren kein Rechtsmittel erhob und zuletzt auf der Beklagtenseite stand (Urteil 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3.3). Mithin hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn er in seiner Berufungsantwort die angeblichen mietvertraglichen Schadenersatzforderungen des Beschwerdegegners und deren nachträgliche Erhöhung nicht hinlänglich zur Sprache brachte. Der Beschwerdeführer begnügte sich dort mit unspezifischen Andeutungen und nicht einschlägigen Verweisen auf seine Aufsichtsbeschwerde; auch sein Hinweis auf die angebliche "Selbstkontrahiererei" des Beschwerdegegners bezieht sich nicht auf angebliche Schadenersatzforderungen aus Mietvertrag, sondern steht im Kontext der Aufräumarbeiten des Beschwerdegegners.
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Erwägung 7
 
7.1. Als schwere Pflichtverletzung, die ohne weiteres nach einer aufsichtsrechtlichen Sanktion rufe, geisselt der Beschwerdeführer das "eigenmächtige Vorgehen" des Beschwerdegegners beim Verkauf des Wohnhauses "H.________" in der Gemeinde V.________. In diesem Zusammenhang sei der angefochtene Entscheid - auf falschen Tatsachen beruhend - willkürlich. Obwohl der Beschwerdegegner gewusst habe, dass die gesetzliche Erbin D.A.________ (Sachverhalt Bst. B.a) verbeiständet war, habe er die Veräusserung der Liegenschaft ohne jede Absprache mit den für die Führung der Beistandschaft zuständigen Behörden an die Hand genommen und vollzogen. Die von Gesetzes wegen vorgeschriebene behördliche Genehmigung des Grundstückgeschäfts sei bis heute nicht erfolgt, weshalb der Verkauf nach wie vor nicht perfekt sei und ein hinkendes Rechtsgeschäft vorliege. Ausserdem sei auch nie eine Zustimmung zum Verkaufspreis erfolgt, den der Beschwerdegegner gegenüber dem inserierten Verkaufspreis ohne Rückfrage um Fr. 30'000.-- reduziert habe. Dazu komme, dass D.A.________ am 10. Januar 2014, also noch vor dem Verkauf des Hauses verstorben sei (s. Sachverhalt Bst. B.c). Mithin sei der Beschwerdegegner am 17. Januar 2014, dem Tag des Vertragsabschlusses, als Willensvollstrecker für eine Erbengemeinschaft aufgetreten, die in der fraglichen Zusammensetzung gemäss Grundbuch gar nicht mehr bestanden habe. Weil im Grundbuch die richtigen Erben eingetragen sein müssen, stelle sich die Frage, ob der Kaufvertrag sogar nichtig sei. Dem Kantonsgericht wirft der Beschwerdeführer vor, fälschlicherweise davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Verkauf selbständig abwickeln konnte. Sei ein Grundstückverkauf genehmigungsbedürftig, so habe der Willensvollstrecker kein ausschliessliches Verfügungsrecht und seien die Rechte der Erben auch nicht sistiert. Nachdem die Ermittlung der Erben noch nicht abgeschlossen und dementsprechend ungewiss gewesen sei, ob ein Erbe die Liegenschaft "H.________" allenfalls selbst hätte übernehmen können, verfalle das Kantonsgericht in Willkür, wenn es behaupte, der Verkauf des Hauses "H.________" sei unbestrittenermassen von Anfang an geplant gewesen und vom Beschwerdegegner erfolgreich abgewickelt worden.
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7.2. Tatsächlich stellt das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsvorbereitungen und -verhandlungen übernahm, den Verkaufsabschluss tätigte und bei all diesen Tätigkeiten "auf sich allein gestellt" war. Diese Erkenntnis deckt sich mit dem aktenkundigen Grundstückkaufvertrag vom 17. Januar 2014. Der öffentlichen Urkunde ist ohne Weiteres (Art. 118 Abs. 2 BGG) zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft "H.________" in eigenem Namen "als verfügungsberechtigter Willensvollstrecker" im Nachlass von C.A.________ veräussert hat. Nach dem Gesagten durfte der Beschwerdegegner diese Aktivposition aus dem Nachlass von C.A.________ nur dann selbständig, das heisst kraft seiner Funktion als Willensvollstrecker und ohne Zustimmung der Erben veräussern, wenn dies im Rahmen der Verwaltung der Erbschaft erforderlich war, namentlich um Schulden der Erbschaft zu bezahlen (s. E. 5.1). Dem angefochtenen Entscheid zufolge nennt das öffentliche Inventar, das vom Kreisnotariat Disentis am 3. Oktober 2011 im Auftrag des Bezirksgerichts Surselva aufgenommen wurde, als Aktiven des Nachlasses die Liegenschaft "H.________" mit einem amtlichen Schätzwert von Fr. 130'800.--, die allerdings mit einer Hypothek über Fr. 117'700.-- belastet gewesen sei, sowie zwei Konti bei der Bank F.________ mit Guthaben von insgesamt rund Fr. 48'000.--. Als weiteren Bestandteil des Inventars erwähnt die Vorinstanz eine Zusammenstellung von bezahlten und noch offenen Rechnungen im Betrag von Fr. 19'000.-- bzw. Fr. 2'000.--.
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7.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich die Vorinstanz in der Zusammensetzung des Nachlasses geirrt habe. Er vermag auch nicht zu erklären, wie der Beschwerdegegner die Schulden von Fr. 117'700.--, mit denen die Erbschaft in Gestalt der besagten Hypothek belastet war, auf andere Weise als durch den Verkauf der Liegenschaft "H.________" hätte begleichen können, nachdem die Barmittel von rund Fr. 48'000.-- dafür offensichtlich nicht ausreichten. Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe, als er die Liegenschaft kurz nach D.A.________s Tod veräusserte, gar nicht wissen können, ob Erben vorhanden sind, die wirtschaftlich leistungsfähig und bereit wären, die Liegenschaft "H.________" gegebenenfalls zu übernehmen. Dieser Einwand erweist sich aber als reine Mutmassung, die nicht geeignet ist, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig auszuweisen: Dass seine Mutter neben ihm weitere Erben hinterlassen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er unterstellt, dass er die fragliche Hypothek selbst hätte ablösen können, verstrickt er sich in Widersprüche, wenn er im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch zugleich beteuert, dass seine Erbanwartschaften für die Kosten seiner Fremdplatzierung in Anspruch genommen würden und dass er über kein Vermögen verfüge. Im Ergebnis durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft "H.________" im Rahmen der Erbschaftsverwaltung liquidierte, um die von der Erblasserin hinterlassenen Hypothekarverbindlichkeiten zu tilgen. In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen über die dargelegte Rechtsprechung hinweg, wonach zwischen Verfügungen des Willensvollstreckers zur Geldbeschaffung und solchen im Hinblick auf die Erbteilung zu unterscheiden ist. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass der Willensvollstrecker auch Liegenschaften ohne Zustimmung der Erben verkaufen kann, falls dies zur Bezahlung von Erbschaftsschulden objektiv notwendig ist (s. E. 5.1). Scheitert der Beschwerdeführer aber schon mit dem Nachweis, dass sich das Kantonsgericht dem Willkürvorwurf aussetzt, wenn es die selbständige Abwicklung des Liegenschaftsgeschäfts billigt und nicht auf einer Zustimmung durch die Erben beharrt, so laufen auch seine weiteren Vorwürfe ins Leere, wonach das Kantonsgericht übersehe, dass der Beschwerdegegner nach D.A.________s Tod pflichtwidrig keine Rücksprache mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten und die Liegenschaft in Unkenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse veräussert habe. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
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Erwägung 8
 
8.1. Aktenwidrig und willkürlich sind in den Augen des Beschwerdeführers auch die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend die Erfüllung der Informationspflicht. Dass der Beschwerdegegner jeweils auf Anfrage hin Auskunft erteilt habe, treffe "so jedenfalls für das letzte Quartal 2014 nicht zu". Der Beschwerdegegner habe sich damals nur unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Auskunft bewegen lassen. Am 22. Dezember 2014 habe er dann einen Beleg per 30. September 2014 geliefert, ohne seine Absicht anzukündigen, weitere Bezüge in vierstelliger Höhe zu tätigen. Als aktenwidrig und willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Aufwandabrechnung seine Tätigkeiten für den Nachlass "geradezu akribisch genau" auf die Minute chronologisch aufgezeichnet habe. Dabei handle es sich nicht um eine kontinuierliche Erfassung von Arbeitsleistungen, sondern um eine Niederschrift in einem Zug, die der Beschwerdegegner häufig erst Monate später vorgenommen bzw. "fabriziert" habe, als seine Informations- und Honorarpolitik massiv hinterfragt worden war. Als Beispiel schildert der Beschwerdeführer Unstimmigkeiten, die er zwischen den abgerechneten Arbeitszeiten für die Räumung der Liegenschaft "H.________" und den Uhrzeiten ausgemacht haben will, die auf den Kassabons für die Bezahlung der Mittagessen an den fraglichen Tagen abgedruckt sind. Ohnehin komme der Räumung der Liegenschaft "H.________" nicht die Bedeutung zu, die ihr das Kantonsgericht beimesse. Gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten sei es willkürlich, dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang Verdienste einzuräumen, die sein Fehlverhalten mehr als aufwiegen sollen. Der Beschwerdeführer betont, dass es ihm nicht "in erster Linie" um die zu Unrecht bezogenen Honorare, sondern darum gehe, die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdegegners aufzuzeigen. Nach der Meinung des Beschwerdeführers haben die vom Beschwerdegegner an sich selbst adressierten Rechnungen "ein ganz anderes Gewicht", als ihnen das Kantonsgericht beimessen will. Dessen Annahmen würden sich demnach als "aktenwidrig" und die hinsichtlich der "Informationspolitik" gezogenen Folgerungen als "willkürlich" erweisen. Entsprechend sei es willkürlich, aufsichtsrechtlich nicht einzuschreiten. Dem Beschwerdegegner zuzubilligen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen sei, hält der Beschwerdeführer für nicht vertretbar. Auch von einer schonenden Verwaltung des Nachlasses kann in den Augen des Beschwerdeführers keine Rede sein. Vielmehr suche der Beschwerdegegner geradezu zwanghaft nach jeder Gelegenheit, um sich daran zu bedienen. Nachdem er den Nachlass bereits zu einem Drittel an sich selbst versilbert habe, sei es willkürlich, wenn das Kantonsgericht keinerlei Anlass zu einem Einschreiten sehe und die Vorgehensweise des Beschwerdegegners als Honorarstreitigkeit zur Seite schiebe. Das Kantonsgericht übersehe, dass der Beschwerdegegner ohne Rücksicht auf die Natur der konkret verrechneten Arbeiten als Honorar immer den gleichen Stundenansatz in Rechnung stelle. Das Kantonsgericht setze sich dem Vorwurf der Willkür aus, indem es gegen das völlig undifferenzierte Vorgehen des Beschwerdegegners nicht eingeschritten sei und beispielsweise eine Abstufung angeordnet habe.
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8.2. Wie seine resümierten Vorbringen zeigen, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen und Gründe aufzuzählen, weshalb das Kantonsgericht zu anderen Schlüssen hätte gelangen sollen. Um mit seinen verschiedenen Willkürrügen vor Bundesgericht durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer jedoch dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn das Kantonsgericht gefällt hat, an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Das aber tut er nicht. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der Beschwerdegegner nicht wie ein Treuhänder fachmännisch Rechenschaft abgelegt habe, dies aber gar nicht verlangt werde, setzt er sich nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er die tatsächliche Feststellung des Kantonsgerichts in Abrede, wonach der Beschwerdegegner auf Wunsch der Erben über seine Handlungen und den Stand bzw. die Bewegung des Nachlassvermögens informiert habe. Stattdessen ereifert er sich in Belehrungen darüber, dass der Beschwerdegegner jeweils erst auf vielfaches Insistieren hin und unter Androhung rechtlicher Schritte Rechenschaft abgelegt habe. Dies allein bedeutet aber nicht, dass sich das Kantonsgericht dem Willkürvorwurf aussetzt, wenn es die Berichterstattungspflicht des Beschwerdegegners nicht an der Fachkunde eines Treuhänders misst.
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8.3. Was den Streit um die Honorare bzw. dessen Bedeutung im aufsichtsrechtlichen Verfahren anbelangt, erinnert das Kantonsgericht daran, dass im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, seine persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit geprüft werden können, materielle Fragen jedoch nicht zu entscheiden sind. Entsprechend könne im Streit um Honoraransprüche nur geprüft werden, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet habe, ob die behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc., während Auseinandersetzungen über die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des Aufwands grundsätzlich vom ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen seien. Angesichts dessen könne die "schwelende Honorarstreitigkeit" auch nicht dazu dienen, die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers zu begründen, so die Folgerung des Kantonsgericht. Inwiefern sich das Kantonsgericht mit diesen Schlüssen in geradezu stossender, schlechterdings nicht nachvollziehbarer Weise über die erörterte Rechtsprechung (s. E. 5.2) hinwegsetzt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insbesondere tut der er auch nicht dar, warum das Kantonsgericht den von ihm aufgeworfenen Fragen rund um das Honorar des Willensvollstreckers im Rahmen der disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung des Beschwerdegegners zwingend hätte auf den Grund gehen müssen, obwohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung gerade offenlässt, ob formelle Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Honorarbezüge oder krass übersetzte Honorarforderungen im aufsichtsrechtlichen (Rechtsmittel-) Verfahren eine Rolle spielen können. Allein der Umstand, dass sich vereinzelte Stimmen im Schrifttum in dieser Richtung äussern (vgl. in diesem Sinne PETER BREITSCHMID, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 109 ff., S. 131 f., sowie A. ESCHER/ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N 10a zu Art. 517 ZGB mit Hinweisen; generell für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Honorarstreit: CAROLINE SCHULER-BUCHE, L'exécuteur testamentaire, l'administrateur officiel et le liquidateur officiel, Étude de comparaiseon, 2003, S. 147, mit Hinweis auf JEAN CARRARD, La désignation des exécuteurs testamentaires, JdT 1927 I 386, S. 418 f., und PETER TUOR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, N 12 zu Art. 517 ZGB), bedeutet nicht, dass der angefochtene Entscheid verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers zuwiderläuft.
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9. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer verschiedentlich darüber, dass ihm das Kantonsgericht für die beiden kantonalen Instanzen Verfahrenskosten "von (teilweise virtuell) rund Fr. 20'000.--" auferlege. Es sei willkürlich, ihm diese Kosten vollumfänglich zu überwälzen, "obwohl die Beschwerdeführung - wie im Detail belegt - mehr als gerechtfertigt" gewesen sei. Allein aus diesen Vorbringen wird nicht in einer dem Rügeprinzip (s. E. 2) genügenden Weise deutlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens überhaupt unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens anficht. Entsprechend braucht das Bundesgericht auch nicht näher auf die Frage einzugehen, was der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "teilweise virtuell" gemeint haben könnte.
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10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich in der Sache nicht zu vernehmen hatte und mit seinem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (vgl. Sachverhalt Bst. E.a) unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesgericht von seinem Beistand vertreten. Ihm ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege kein Aufwand zu ersetzen, da er den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht als Anwalt, sondern als gesetzlicher Vertreter vertritt (Urteil 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 8.2).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und der Bank F.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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