VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_981/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_981/2015 vom 13.04.2016
 
{T 0/2}
 
2C_981/2015
 
 
Urteil vom 13. April 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
 
vom 23. September 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (Jahrgang 1976) ist jordanischer und niederländischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2004 in die Schweiz ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und im Januar 2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im März 2012 bestätigte das Bundesgericht (6B_772/2011) letztinstanzlich eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie eine Feststellung, wonach die erstinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs und versuchten Betrugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im November 2011 heiratete A.________ die schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1975). Die gemeinsame Tochter C.________ wurde im November 2012 geboren.
1
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.________ am 17. April 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Sowohl der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wie auch die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geführte Beschwerde blieben erfolglos.
2
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2015, ist, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, und, soweit sie sich gegen die Wegweisung richtet, angesichts der hinreichend klar gerügten Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
3
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Bei Personen, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zusätzlich zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 S. 182 ff. mit Hinweisen). Eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann diese Anforderung erfüllen, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Angesichts der Bedeutung, die der abkommensrechtlich garantierten Freizügigkeit zukommt, ist eine solche Rückfallgefahr nicht leichthin anzunehmen (Urteil 2C_977/2012 vom 15. März 2013 E. 3.5). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen Rechtsgutverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende Rechtsgutverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Als schwerwiegende Rechtsgutverletzungen gelten insbesondere Delikte gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA).
4
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR stuft das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung insbesondere Sexualdelikte als schwere Straftaten im Sinne des bei der Verhältnismässigkeitsprüfung anzuwendenden Kriteriums und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteile 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3; 2C_473/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, E. 4.2; 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).
5
2.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung durch das Obergericht Zürich im August 2011 den in Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG verankerten Widerrufsgrund (oben, E. 2.1) gesetzt; von einer fehlenden Grundlage im nationalen Recht wegen noch nicht erfolgter Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 BV kann keine Rede sein (zur fehlenden direkten Anwendbarkeit dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den daraus resultierenden Konsequenzen siehe BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.; Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).
6
2.4. Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung vorliegen würden. Ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf das FZA berufen kann oder seine Arbeitnehmereigenschaft nicht vielmehr bereits als entfallen zu gelten hat (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.1 S. 3 f.; 140 II 460 E. 3.2 S. 462 f.; 130 II 339 E. 2 S. 344; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3 f.), kann vorliegend deshalb offen bleiben, weil der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zweifelsohne Art. 5 Anhang I FZA standhält. Seine eigene Einschätzung der begangenen Sexualdelikte und seines Verschuldens als nicht sehr schwer bzw. nicht massiv vermögen nichts daran zu ändern, dass Verletzungen der sexuellen Integrität, wie sie der Beschwerdeführer unter Ausnutzung des Vertrauens der geschädigten Frauen und ohne sich darum zu scheren begangen hat, dass sie bei seinen Opfern Angst und Ohnmachtsgefühle ausgelöst haben, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Rechtsgutverletzungen einzustufen sind. Mit seiner Rüge, er sei nicht wegen Morddrohungen, sondern nur wegen einer einfachen Nötigung verurteilt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass gerade die Drohung, jemanden zu entführen und zu töten, falls er seine Aussagen nicht zurückziehe bzw. eines seiner Opfer nicht dazu bringen, seine Anzeige fallen zu lassen, den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, auf den vorliegend verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend und zu Recht erkannte, hat der Beschwerdeführer mit seinen Vermögensdelikten (Urkundenfälschung, Betrug und versuchter Betrug), den mehrfachen sexuellen Nötigungen zum Nachteil von gezielt ausgewählten, ihm körperlich unterlegenen Geschädigten und den Morddrohungen, die er zwecks Entgehung der Strafverfolgung ausstiess, gezeigt, dass er durch die Rechtsordnung gezogene Grenzen schlicht nicht respektiert, und hat damit ein persönliches Verhalten an den Tag gelegt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Diese Würdigung bedurfte im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht keiner gutachterlicher Untermauerung und wird durch den Bericht vom 22. September 2013 über sein Verhalten während des Justizvollzugs, den der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Tag vor der Urteilsfällung der Vorinstanz zugestellt hat, zum Vornherein deswegen nicht entkräftet, weil daraus wegen der während der Haft herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können (Urteil 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3).
7
2.5. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen konventions- und verfassungsmässig garantierter Rechte im Zusammenhang mit einer Verunmöglichung seines Familienleben (insbesondere Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) und die fehlende Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Sowohl der Ehefrau wie auch der sich in einem anpassungsfähigen Alter befindenden Tochter des Beschwerdeführers ist es zumutbar, dem Beschwerdeführer zumindest in seinen Heimatstaat Niederlande zu folgen und ihr Familienleben dort zu pflegen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die aufenthaltsbeendende Massnahme den Anspruch auf Familienleben zu tangieren vermag (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335). Selbst bei gegenteiliger Auffassung würde ein Grundrechtseingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; oben, E. 2.1) beruhen und einem durch die begangenen Sexual-, Vermögens- und Nötigungsdelikte des Beschwerdeführers begründeten, überwiegenden öffentlichen Interesse an seiner Ausreise entsprechen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336; oben, E. 2.2), zumal die Ehefrau im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2011 angesichts der gefällten Urteile nicht davon ausgehen konnte, das Familienleben in der Schweiz zu pflegen, der Beschwerdeführer angesichts seiner seit dem Jahr 2012 andauernden Inhaftierung nie mit seiner Tochter zusammengelebt hat und bei einem Verbleib der Ehefrau und der Tochter in der Schweiz der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern problemlos über Kurzbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könnte (Urteil des EGMR 
8
 
Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 5. November 2015 abgewiesen. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
9
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).