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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1123/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1123/2015 vom 12.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1123/2015
 
 
Urteil vom 12. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nötigung (Art. 181 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. August 2015.
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
X.________ wird in Bezug auf die Nötigung vorgeworfen, er habe am 2. Mai 2014 in einer Apotheke umher geschrien, man solle ihm seine Tabletten sofort geben, sonst mache er einen Anschlag. Um seine Gewaltbereitschaft zu demonstrieren, habe er seine Jacke ausgezogen, seine Muskeln gezeigt und sei auf die Theke zu gegangen. Dies um die Mitarbeiter der Apotheke zu zwingen ihm seine Tablette sofort auszuhändigen. Nachdem eine Mitarbeiterin seiner Forderung nachgekommen sei und ihm die Tablette gegeben habe, habe er die Apotheke wieder verlassen.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 13. August 2015 im Berufungsverfahren der Nötigung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 800.--.
 
X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht bewiesen, dass die Mitarbeiterin der Apotheke seine Drohungen gehört habe und dass sie sich dadurch zu einem bestimmten Verhalten habe nötigen lassen. Der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Nötigungsmittel und dem Verhalten der Mitarbeiterin sei daher nicht gegeben.
 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen).
 
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So macht er geltend, die Annahme, dass die Mitarbeiterin seine Drohungen wahrgenommen habe, finde in den Akten keine Stütze. Es sei möglich, dass sich diese Person in einem anderen Raum aufgehalten habe. Auch nicht belegt sei die Behauptung, sie habe ihm die Medikamente rascher als sonst ausgehändigt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die beanstandete Beweiswürdigung unhaltbar bzw. klar und eindeutig mangelhaft sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt.
 
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Jametti
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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