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Informationen zum Dokument  BGer 9C_928/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_928/2015 vom 08.04.2016
 
{T 0/2}
 
9C_928/2015
 
 
Urteil vom 8. April 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit März 2007 bei der B.________ AG als Raumpflegerin. Am 5. April 2010 zog sie sich bei einem Sturz im Badezimmer eine Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1. Oktober 2010 bis zur Kündigung auf Ende Februar 2011 arbeitete A.________ als Küchenhilfe im Stundenlohn. Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Hand meldete sie sich am 31. Dezember 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der SUVA bei und traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. U.a. holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der asim Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, vom 11. November 2013, ergänzt am 21. März 2014, ein. Im Vorbescheidverfahren reichte die Versicherte einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.________ vom 26. August 2014 ein. Mit Verfügung vom 3. September 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der A.________ auf eine Invalidenrente ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der die Versicherte beantragt hatte, unter Aufhebung der Verfügung sei ihr ab 1. Januar 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 dahin abänderte, dass es A.________ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr neben der ganzen Rente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 verneint hat.
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2.1. Gestützt auf zahlreiche Arztberichte, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 11. November 2013, sowie aufgrund einer Würdigung des psychosomatischen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 stellte die Vorinstanz fest, das diagnostizierte psychische Leiden der Versicherten sei therapeutisch angehbar und insofern nicht invalidisierend. Seit der letzten Operation am 21. Februar 2012 sei sie bis September 2012 zu 100 % invalid gewesen, was zum Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 führe. Ab 1. Januar 2013 erachtete das kantonale Gericht eine volle Arbeitstätigkeit mit dem von der asim umschriebenen Anforderungsprofil als zumutbar. In Anwendung der Tabelle TA1 Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010 (LSE) ermittelte die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 3'508.- im Monat (Fr. 46'024.- im Jahr 2012 nach Umrechnung auf eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche und Anpassung an die Nominallohnentwicklung [Fr. 3'508.- : 40 x 42,5 x 12 : 100 x 102,9]). Als Invalideneinkommen zog sie den Lohn gemäss Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen, heran, der Fr. 51'215.- bei einem vollen Arbeitspensum und Fr. 30'730.- bei Annahme eines Pensums von 60 %, je unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, betrug. Damit belief sich der Invaliditätsgrad bei einem Pensum von 60 % auf 33 %, womit kein Rentenanspruch begründet wird. Die Vorinstanz liess mit Blick auf dieses Ergebnis die Frage offen, ob ein volles oder lediglich ein reduziertes Arbeitspensum von 60 % zumutbar sei.
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer psychischen Krankheit und einem chronifizierten Schmerzzustand; deswegen sei sie in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Sodann sei bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht vom statistischen Lohn im Bereich "Beherbergung" auszugehen. Sie habe seit 1994 verschiedenste Tätigkeiten ausgeführt, so als Küchenhilfe, in der Reinigung, im Gastgewerbe und anderweitig als Hilfskraft. Daher müsse auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen, abgestellt werden. Das Valideneinkommen betrage für das Jahr 2012 somit Fr. 53'911.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und dem seitens der Vorinstanz zugestandenen behinderungsbedingten Abzug von 5 % resultiere im Vergleich dazu ein Invalideneinkommen von Fr. 30'730.-, sodass der Invaliditätsgrad 43 % betrage. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei damit ausgewiesen.
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2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Dass die Vorinstanz für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der LSE 2010 abgestellt hat, verletzt kein Bundesrecht. Das Sozialversicherungsgericht hat die Gründe dargelegt, die diese Berechnungsweise nahelegen: Der Umstand, dass die Versicherte bei Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich bei der B.________ AG als Raumpflegerin angestellt war und ihre Arbeitseinsätze im Hotel D.________ leistete, wobei das Monatseinkommen nach Erhöhung des Stundenlohnes im Jahre 2012 auf Fr. 20.50 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 3'444.- betragen hätte, zeige, dass der von der Verwaltung herangezogene hypothetische Validenlohn in der Höhe von Fr. 46'024.- über dem Einkommen liegt, das die Beschwerdeführerin mit ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % hätte erzielen können; Sodann fehlten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen Hilfstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
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Mit ihrem Einwand, krankheitsbedingt nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein, übersieht die Beschwerdeführerin sodann offenbar, dass das kantonale Gericht dem psychischen Gesundheitsschaden und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % Rechnung getragen hat. Bei einem Arbeitspensum von 60 % resultiert indessen lediglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, sodass ab 1. Januar 2013 entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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