VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_233/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_233/2016 vom 08.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_233/2016
 
 
Urteil vom 8. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Materie unbekannt,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
einer unbekannten Vorinstanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzten, am 4. April 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
3
dass überdies die Beschwerde vom 25. bzw. 27. Februar 2016 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
4
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).