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Informationen zum Dokument  BGer 6B_720/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_720/2015 vom 05.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_720/2015
 
 
Urteil vom 5. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
und
 
Beschwerdegegner 2-155.
 
Gegenstand
 
Mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.; atypische Auslieferung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassen der Buchführung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
1
X.________ reiste im Frühjahr 2006 in die Republik der Philippinen. Am 24. Mai 2006 erliess das Kantonale Untersuchungsrichteramt einen internationalen Haftbefehl gegen ihn, den es am 26. September 2006 erneuerte und im Hinblick auf ein Rechtshilfeverfahren erweiterte. Die schweizerische Botschaft leitete das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz (nachfolgend BJ) an das philippinische Aussenministerium weiter. Eine Email an das BJ vom 17. Oktober 2006 rapportierte eine am gleichen Tag in der schweizerischen Botschaft stattgefundene Zusammenkunft zwischen zwei hochrangigen philippinischen Interpol-Funktionären und einem Botschaftsmitarbeiter. Das Kantonale Untersuchungsamt befürwortete das von den philippinischen Behörden vorgeschlagene Vorgehen. Das BJ informierte die Vertretung in Manila entsprechend. Weiter beantragte das Kantonale Untersuchungsamt beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) die Entkräftung der Ausweisschriften von X.________.
2
Am 19. Oktober 2006 verhafteten die philippinischen Behörden X.________. Am folgenden Tag besuchte ihn ein Botschaftsmitarbeiter im "Detention Center" des "Bureau of Immigration" in Manila und übergab ihm das an neu inhaftierte Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger abzugebende Informationsschreiben samt Beilagen sowie eine Kopie des Schreibens des Fedpol betreffend "Ausweisentzug - rechtliches Gehör". Er informierte X.________ darüber, dass sowohl die schweizerischen als auch die philippinischen Behörden an einer schnellen Auslieferung interessiert seien. X.________ kam zum Schluss, er werde dem Verfahren zustimmen, falls ihm dadurch "keine Rechte abhanden" kämen. Daraufhin sicherte ihm der Botschaftsmitarbeiter zu, eine schnelle Auslieferung werde keinen Einfluss auf das Untersuchungsverfahren in der Schweiz haben.
3
Das an X.________ ausgehändigte Informationsblatt macht darauf aufmerksam, dass ein Anwalt beizogen werden kann. Der beigelegte Fragebogen enthält in der Rubrik Informationen über den Anwalt die Frage: "Wünschen Sie, dass die Botschaft Ihnen Namen und Adressen von privaten Anwälten gibt?". X.________ füllte in diese Rubrik ein: "Wenn ich nicht umgehend entlassen und heimreisen kann, wünsche ich Verteidiger + Dolmetscher". Die Rubrik "Verhaftungsgründe" versah er mit einem Fragezeichen. In der Folge verfasste er drei Schreiben. Mit der Einverständniserklärung vom 20. Oktober 2006 verzichtete er auf ein formelles Auslieferungsverfahren, sofern er damit "keine Rechte aufgebe". Mit Schreiben vom 22. Oktober 2006 an die Botschaft beantragte er, es sei von einem Ausweisentzug abzusehen. Sodann beschwerte er sich am 27. Oktober 2006 bei der Botschaft über das schleppende Vorankommen des ganzen Verfahrens.
4
X.________ reiste am 6. November 2006 in Begleitung zweier philippinischer Beamter via Hongkong in die Schweiz ein und wurde den thurgauischen Behörden übergeben.
5
 
B.
 
Das Bezirksgericht Arbon erklärte X.________ am 17./18./19./20. und 25. September 2012 sowie 7. Februar 2013 des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu (Sachverhalte Nr. 1, 3-11 [Versuch], 12-17, 19 [Versuch], 23, 24, 26-34, 36-38, 40-42, 44, 45 [Versuch] sowie 49 Deliktsliste Einbruchdiebstahl [nachfolgend EBD] und SVG), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Sachverhalt Nr. 47 Deliktsliste EBD und SVG), des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu (Sachverhalte Nr. 1-66, 67 [Versuch], 68-76, 77 [tlw. Versuch], 78-86, 87 [Versuch], 88-94, 95 [tlw. Versuch], 96-113, 114 [tlw. Versuch], 115, 116 [tlw. Versuch], 117-140, 141 [tlw. Versuch], 142-152, 153 [tlw. Versuch], 154-161, 162 [tlw. Versuch], 163, 164 [tlw. Versuch], 165 185, 186 [tlw. Versuch], 187-207, 208 [Versuch], 209-224, 225 [tlw. Versuch], 226-232, 233 [tlw. Versuch], 234-238, 239 [tlw. Versuch], 240-246, 247 [Versuch], 248-254, 255 [tlw. Versuch], 256-265, 266 [tlw. Versuch], 267-269, 270 [Versuch], 271-276, 277 [tlw. Versuch] und 278-292 Deliktsliste Betrug), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Versuchs dazu (Sachverhalte Nr. 1-61, 64-66, 67 [Versuch], 68-76, 77 [tlw. Versuch], 78-86, 87 [tlw. Versuch], 88-94, 95 [tlw. Versuch], 96-113, 114 [tlw. Versuch], 115, 116 [tlw. Versuch], 117-140, 141 [tlw. Versuch], 142-152, 153 [tlw. Versuch], 154-161, 162 [tlw. Versuch], 163, 164 [tlw. Versuch], 165-185, 186 [tlw. Versuch], 187-191, 193-207, 208 [Versuch], 209-224, 225 [tlw. Versuch], 226-232, 233 [tlw. Versuch], 234-238, 239 [tlw. Versuch], 240-246, 247 [Versuch], 248-254, 255 [tlw. Versuch], 256-265, 266 [tlw. Versuch], 267-269, 270 [Versuch], 271-276, 277 [tlw. Versuch], 278-280 und 282-290 Deliktsliste Betrug), der mehrfachen Misswirtschaft und des Versuchs dazu (Sachverhalte Nr. 1-61, 64-66, 67 [Versuch], 68-76, 77 [tlw. Versuch], 78-86, 87 [tlw. Versuch], 88-94, 95 [tlw. Versuch], 96-107, 109-113, 114 [tlw. bis Versuch], 115, 116 [tlw. Versuch], 117-122, 124-140, 141 [tlw. Versuch], 142-152, 153 [tlw. Versuch], 154-161, 162 [tlw. Versuch], 163, 164 [tlw. Versuch], 165-181, 183-185, 186 [tlw. Versuch], 187, 189-191, 193-197, 199, 201, 206, 224, 279-280, 282 und 290 Deliktsliste Betrug) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der A.________ AG schuldig. Die Verfahren betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Sachverhalte Nr. 21 und 22 Deliktsliste EBD und SVG), mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch (sämtliche einschlägige Sachverhalte gemäss Deliktsliste EBD und SVG), Entwendung zum Gebrauch (Sachverhalt Nr. 36 Deliktsliste EBD und SVG), mehrfaches Fahren trotz Ausweisentzugs sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz (sämtliche einschlägige Sachverhalte gemäss Deliktsliste EBD und SVG), mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Sachverhalte Nr. 18, 39 sowie 43 Deliktsliste EBD und SVG) sowie betreffend mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der B.________ GmbH, der C.________ AG und der D.________ AG stellte es ein. Das Bezirksgericht sprach X.________ frei von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Sachverhalte Nr. 2 und 35 Deliktsliste EBD und SVG), des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Sachverhalte Nr. 62, 63, 192, 281, 291 und 292 Deliktsliste Betrug), der mehrfachen Misswirtschaft (Sachverhalte Nr. 62, 63, 108, 123, 182, 188, 192, 198, 200, 202-205, 207-223, 225-278, 281, 283-289, 291 sowie 292 Deliktsliste Betrug) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der E.________ AG und der F.________ AG. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, tlw. als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksgerichts Werdenberg und Sargans vom 5. November 2002, zur Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 20. September 2003, zum Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 5. Februar 2004, zum Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 28. September 2004 und zum Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2005. Das Bezirksgericht verpflichtete X.________ teilweise solidarisch mit G.________, H.________ und I.________ verschiedenen Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
6
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 25. Februar 2015 nicht auf das Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten ein. Es wies die Berufung von X.________ ab, bestätigte vollumfänglich den erstinstanzlichen Entscheid und stellte auch die Verfahren betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Sachverhalt Nr. 23 Deliktsliste EBD und SVG) sowie betreffend gewerbsmässigen Betrug (Sachverhalt Nr. 53 Deliktsliste Betrug) ein.
7
 
C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, die Urteile des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015 und des Bezirksgerichts Arbon vom 17./18./19./20. und 25. September 2012 sowie 7. Februar 2013 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei ihm für das Verfahren die notwendige Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt J.________ zu bestellen. Bei Mängeln in der Beschwerdeschrift sei ihm die Gelegenheit zur Korrektur zu geben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Soweit der Beschwerdeführer auf Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren verweist (z.B. Beschwerde S. 100) oder diese seiner Eingabe lediglich beilegt (z.B. Beschwerde S. 88) ist darauf nicht einzutreten (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; je mit Hinweisen).
9
Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, sofern die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird (Beschwerde S. 1). Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
10
Unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihm gestützt auf die Frage- und Fürsorgepflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 und Art. 400 StPO die Gelegenheit zur Nachbesserung allfällig ungenügender Eingaben erteilen müssen (Beschwerde S. 7). Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf das mündliche Berufungsverfahren.
11
Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft (Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011) hat das Bundesgericht schon entschieden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso die Rüge der falschen Protokollierung (Urteile 1B_567/2011 vom 30. März 2012 und 1B_311/2011 vom 30. August 2011).
12
Der Beschwerdeführer erhebt etliche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf seine Ausführungen nicht eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er pauschal rügt, die Vorinstanz gehe nicht auf seine Vorbringen betreffend öffentliche, faire Verhandlung, unmittelbare Beweisaufnahme, Ermittlung der materiell-historischen Wahrheit, Aufklärungs-, Untersuchungs- und Beweislastgrundsatz, Beweisantragsrecht sowie verbotene Beweiserhebungsmethoden etc. ein (Beschwerde S. 7 f.). Auf die Beschwerde kann auch hinsichtlich der Rügen Missachtung der Menschenwürde, Rechtsstaatsgarantien, des Legalitätsprinzips und der Justizförmigkeit nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 96-100). Die Behauptung, eine Vielzahl von Prozesshandlungen sei gesetzeswidrig, genügt den Begründungsanforderungen nicht (Beschwerde S. 99 Ziff. 379). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Themen faire, öffentliche Verhandlung, unmittelbare Beweisaufnahme, Gewaltenteilung (Beschwerde S. 101-105), Beweisführung und Wahrheitsfindung (Beschwerde S. 105-121) oder der Personalbeweis, Einvernahmen als Beweismittel, Amtsaufklärung, Wahrheitsgrundsatz, Unschuldsvermutung, Beweiswürdigung, unparteiischer Richter (Beschwerde S. 130-140). Mangels hinreichender Begründung ist sein Antrag, alle Beweisaufnahmen seien vom Gericht zu wiederholen, denn die Staatsanwaltschaft habe Kabinettsjustiz betrieben, nicht zu behandeln (Beschwerde S. 104 Ziff. 417). Auf die Beschwerde ist überdies nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 141-144 zu Teilnahmerechte an Beweiserhebungen und Anspruch auf Konfrontation oder Beschwerde S. 145 f. zur Befragung von Entlastungszeugen sowie z.B. Beschwerde S. 137 ff. zur Beweiswürdigung oder Beschwerde S. 176-179 zur Strafzumessung), soweit sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (z.B. Urteil S. 47-51 E. F oder S. 26 E. 3 bzw. S. 59 ff. E. J oder S. 142 ff. E. R) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1).
13
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer beantragt, bei Mängeln in seiner Beschwerdeschrift sei ihm die Korrektur zu ermöglichen (Beschwerde S. 1).
14
Das Gesuch ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Das Nachreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung ausserhalb einer Replik hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 eröffnet (act. 8). Die 30-tägige Frist um die Beschwerde einzureichen, endete am 29. Juni 2015 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdekorrektur innerhalb dieser Frist ist damit nicht mehr möglich. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2015 ergänzend zur ersten Beschwerdeschrift äussert (act. 10), kann dies nicht berücksichtigt werden.
15
3. 
16
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines notwendigen Verteidigers (Beschwerde S. 1).
17
3.2. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sieht keine notwendige Verteidigung vor. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) kommt die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art. 64 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_81/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2). Nach Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht einer Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, einen Anwalt bestellen. Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3 mit Hinweisen). Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Entsprechendes dürfte sich unmittelbar aus den Eingaben der Partei ergeben (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 ff. zu Art. 41 BGG).
18
3.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist mit 179 eng beschriebenen Seiten ausgesprochen weitschweifig, aber enthält sowohl klare Rechtsbegehren als auch teilweise eine Begründung. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 BGG sind nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen.
19
Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsanwalt nach Art. 64 Abs. 2 beizuordnen (act. 10). Eine Beschwerdebegründung ist während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist endete am 29. Juni 2015 (E. 2). Eine Ergänzung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist daher nicht mehr möglich.
20
4. 
21
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Er macht geltend, es bestehe ein Widerspruch im vorinstanzlichen Dispositiv, da ihn die Vorinstanz generell vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freispreche, ihn aber zugleich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Sachverhalt Nr. 47 Deliktsliste EBD und SVG) schuldig spreche. Ferner verurteile sie ihn in Anwendung von Strafbestimmungen, für welche er freigesprochen oder in Bezug auf welche das Verfahren eingestellt worden sei (Beschwerde S. 5 f. und S. 8).
22
4.2. Letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist ein Entscheid, wenn die Rüge, die Inhalt der Beschwerde an das Bundesgericht sein soll, bei keiner kantonalen Instanz mehr vorgebracht werden kann. Das heisst, es darf im Kanton kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Anfechtung im Kanton schliesst jedoch die Beschwerde an das Bundesgericht nur aus, wenn auf die Entscheidung der kantonalen Instanz ein Rechtsanspruch besteht (Urteil 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis).
23
Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden, und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. zu Art. 83 StPO; hierzu auch NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N.1 ff. zu Art. 83 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 1 ff. zu Art. 83 StPO; je mit Hinweisen).
24
4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist in sich widersprüchlich und steht im Widerspruch zur Begründung. In Dispositiv-Ziff. 4 erklärt die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Sachverhalt Nr. 47 Deliktsliste EBD und SVG). In Dispositiv-Ziff. 5 spricht sie ihn unter anderem frei vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nicht vollumfänglich erfolgte, sondern nur - wie schon im erstinstanzlichen Entscheid - in Bezug auf die Sachverhalte Nr. 15, 39 und 43 Deliktsliste EBD und SVG (Urteil S. 20 E. B.2 und S. 140 f. E. Q). Damit ergibt sich, dass der Fehler nicht auf einer unrichtigen richterlichen Willensbildung beruht, sondern auf einem redaktionellen Versehen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die in Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils (Strafpunkt) als angewendet bezeichneten Strafbestimmungen, obwohl diesbezüglich das Verfahren eingestellt wurde (z.B. Art. 144 Abs. 1 StGB Sachbeschädigung). Zur Korrektur dieser offensichtlichen Versehen steht die Berichtigung gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, dass er bei der Vorinstanz diesen Rechtsbehelf erhob und die Mängel beanstandete. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz trotz diverser Freisprüche und Verfahrenseinstellungen eine höhere Strafe ausfällt als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, es handle sich bei den Fehlern im Urteilsdispositiv nicht um ein Versehen. Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an den Antrag in der Anklageschrift gebunden.
25
5. 
26
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, Oberrichter K.________ habe ein persönliches Interesse in der Sache und sei vorbefasst sowie befangen. Die Vorinstanz erachte sein Ausstandsgesuch zu Unrecht als verspätet. Oberrichter K.________ habe nicht gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO (recte: Art. 58 Abs. 2 StPO) Stellung zum Gesuch bezogen. Nicht zulässig sei auch, dass die Vorinstanz über den Ausstand von Oberrichter K.________ im Endentscheid mit seiner Mitwirkung befunden habe (Beschwerde S. 8-11).
27
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete erstmals an der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2015, dass Oberrichter K.________ befangen sei. Die Vorinstanz erachtete das Ausstandsgesuch als verspätet, offensichtlich unbegründet und querulatorisch, weshalb sie nicht darauf eintrat (Urteil S. 16-20).
28
5.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1; 131 I 113 E. 3.4 f.; je mit Hinweisen).
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Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
30
5.4. 
31
5.4.1. Der Beschwerdeführer begründet umfangreich, weshalb Oberrichter K.________ befangen sein soll. Mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung, wonach auf sein Ausstandsgesuch u.a. infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten wurde, setzt er sich nur rudimentär auseinander. Der Feststellung der Vorinstanz, ihm sei längst bekannt gewesen, dass Obergerichtspräsident K.________ das Verfahren leite und an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (Urteil S. 19 E. A.1.d), widerspricht er nicht. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch vor Vorinstanz mit der Vorbefassung des Oberrichters aufgrund der inquisitorischen Bestellung des Verteidigers und weil der Oberrichter ihm Delikte anlaste (letztmals im Schreiben vom 29. Januar 2015), die nicht Verfahrensgegenstand seien (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung des Beschwerdeführers S. 5 f.). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2013, dass Rechtsanwalt L.________ vom Offizialmandat entbunden und als neuer Offizialverteidiger für das weitere Berufungsverfahren Rechtsanwalt M.________ eingesetzt werde (vorinstanzliche Akten). Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung erfolgte das erst an der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2015 gestellte Ausstandsgesuch - selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers - zu spät. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis bezüglich Ausstand nicht zu beanstanden.
32
5.4.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen).
33
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe vom engen Verhältnis zwischen Oberrichter K.________ und dem neuen Verteidiger erst kurz vor der Verhandlung erfahren, die beiden hätten nicht nur seinen Fall, sondern auch seine Verteidigung miteinander besprochen (Beschwerde S. 11), ist darauf nicht einzugehen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, Oberrichter K.________ habe vor der Verhandlung der Presse selektiv Akten herausgeben lassen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gab, diese neuen Tatsachen vorzubringen.
34
5.5. Da auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren nicht einzutreten war, musste kein Ausstandsverfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1.c; Urteil 5F_16/2014 vom 16. September 2014 E. 1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf in einem solchen Fall die Person, gegen welche das Gesuch gerichtet ist, am Entscheid über ihren eigenen Ausstand mitwirken (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweisen; z.B. Urteil 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO). Die Rügen der Verletzung von Art. 58 Abs. 2 und Art. 59 StPO erweisen sich insofern als unbegründet.
35
 
Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz in Missachtung ihrer Begründungspflicht auf seine Vorbringen nicht eingehe.
36
Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen entscheidrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander und begründet ihren Entscheid hinreichend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).
37
7. 
38
7.1. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden unter dem Titel notwendige Verteidigung und Fürsorgepflicht für die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vor, im Auslieferungs-, Untersuchungs- und Gerichtsverfahren die notwendige Verteidigung durch einen Rechtsbeistand willkürlich behindert sowie vereitelt zu haben (Beschwerde S. 62-95).
39
7.2. Das Bundesgericht hat die Verletzung der Fürsorgepflicht der Behörden im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens bereits verneint (Urteil 1B_253/2007 vom 29. November 2007 E. 3). Ebenso war der erneute Wechsel des Offizialverteidigers wegen nicht wirksamer Verteidigung (vgl. Beschwerde S. 93-95) Gegenstand bundesgerichtlicher Verfahren (Urteile 1B_29/2014 vom 18. März 2014, 1B_23/2015 vom 9. Februar 2015 und 1B_53/2015 vom 19. Februar 2015).
40
7.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweis).
41
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nur oberflächlich auseinander. Er beschränkt sich hauptsächlich darauf, diese als unzutreffend zu taxieren und seine Sicht der Dinge zu schildern und legt auch nicht dar, dass und inwiefern die den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen unhaltbar sein sollen. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13 f. E. 3.d und E. 3.g, S. 15 f. E. 3.i-l, S. 22-26 E. C und S. 39 E. D.3.f/cc). Diese hält fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Inhaftierung in Manila die Möglichkeit erhalten, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Darauf habe er verzichtet, mit der Bedingung einer raschen Verbesserung seiner Situation. Ihm sei bewusst gewesen, dass dies nur durch die rasche Verbringung in die Schweiz eintreten würde und dass der Beizug eines Anwalts hierzu nicht dienlich sei. Es habe keine die Willensbildung beeinträchtigende Drucksituation vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sich frei entscheiden können, ob er einen Anwalt beiziehen wolle, wobei dann vermutlich das ordentliche Auslieferungsverfahren mit den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen durchgeführt worden wäre, oder ob er mit dem informellen Verfahren, wie es die philippinischen Behörden vorgeschlagen hatten, einverstanden sein sollte. Das sich stellende Dilemma habe er selber zu verantworten (Urteil S. 39 E. D.3.f/cc). Nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern die schweizerische Botschaft in Manila ihren Pflichten nicht nachgekommen sein sollte (z.B. Beschwerde S. 71 und S. 77). Den vorinstanzlichen Erwägungen zur notwendigen und wirksamen Verteidigung in den weiteren Verfahrensstadien und dem Verzicht des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren auf amtliche Verteidigung vom 15. Februar 2007 ist nichts beizufügen. Wie bereits erwähnt, kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 22 ff. E. C.2).
42
8. 
43
8.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, bei seiner Übergabe von den Philippinen in die Schweiz handle es sich um eine völkerrechtswidrige Entführung. Die schweizerischen Behörden hätten alles unternommen, um ein korrektes Auslieferungsverfahren zu umgehen. Sein Verzicht auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren habe er aufgrund falscher Auskünfte sowie mangelnder Orientierung über die rechtlichen Folgen abgegeben und sei ohne rechtlichen Beistand erfolgt. Er sei getäuscht und unter Druck gesetzt worden. Ausserdem sei er bei seiner Verhaftung nicht über seine Rechte informiert worden.
44
8.2. Soweit sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, ohne aufzuzeigen, dass diese willkürlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn er behauptet, er habe die Behörden um Rechtsbeistand gebeten. Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, so wenn er ausführt, er sei bei seiner Verhaftung nicht über seine Rechte informiert worden und habe keine Kenntnis vom internationalen Auslieferungshaftbefehl erhalten (z.B. Beschwerde S. 26 und S. 54; Urteil S. 27 E. D.2).
45
Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine Konfrontation mit der involvierten Botschaftsangestellten verweigert worden (z.B. Beschwerde S. 27, S. 29 und S. 55). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren rechtzeitig gestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
46
Unverständlich ist die Rüge, ihm sei verweigert worden, sich zu Protokoll zu diesen Vorgängen zu äussern (Beschwerde S. 27, S. 29 und S. 55). Sie kann nicht behandelt werden.
47
8.3. 
48
8.3.1. Tritt die Schweiz als ersuchender Staat auf, richtet sich das Auslieferungsverfahren im Ausland nach den einschlägigen Staatsverträgen bzw. dem jeweiligen Landesrecht. Als Besonderheit gilt zu beachten, dass die vereinfachte Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) in den meisten Ländern nicht möglich ist (DORIS BÜHLMANN, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 30 zu Art. 16 IRSG mit Hinweis). Am 19. Oktober 1989 haben die Republik der Philippinen und die Schweiz einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend Auslieferungsvertrag; SR 0.353.964.5). Eine vereinfachte Auslieferung ist darin nicht vorgesehen.
49
8.3.2. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet sind daher unzulässig. Soweit eine verfolgte Person sich im Ausland befindet, kann sie dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Werden Organe des verfolgenden Staates ohne Bewilligung auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich insbesondere des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Drohung, verletzen sie die Souveränität. Das Verbot, fremde Staatsangehörige mit List in den eigenen Machtbereich zu locken, ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen wie völkerrechtlichen Gebot von Treu und Glauben. Verboten ist jede missbräuchliche Machenschaft (BGE 133 I 234 E. 2.5.1; vgl. auch BGE 121 I 181 E. 2.c; Urteil P.1201/1981 vom 15. Juli 1982 E. 3; je mit Hinweisen).
50
Gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. Mai 2005 in Sachen Abdullah Öcalan gegen die Türkei (EuGRZ 2005 S. 463 ff.) enthält die EMRK keine Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung gewährt werden kann; ebenso wenig über das der Auslieferung vorangehende Verfahren. Selbst eine atypische Auslieferung ("extradition atypique") widerspricht für sich der Konvention nicht, sofern sie das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten ist und der Haftbefehl seine gesetzliche Grundlage in einem Zuführungsbefehl findet, der von den Behörden des Heimatstaates des Betroffenen ausgestellt worden ist (Ziff. 89) (BGE 133 I 234 E. 2.5.2. mit Hinweis; vgl. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Auflage 2014, N. 207 ff.).
51
8.4. Es kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kommt zusammengefasst zum Schluss, das Verhalten der schweizerischen Behörden habe die Souveränität der Republik der Philippinen nicht verletzt. Die schweizerischen Behörden hätten weder Zwang noch List oder Drohung angewendet und kein Unrecht begangen, um den Beschwerdeführer dem hiesigen Strafverfahren zuführen zu können. Es bestehe kein Prozesshindernis. Die Philippinen seien gehalten gewesen, der Schweiz Rechtshilfe zu gewähren. Die ordentliche Auslieferung wäre materiell ohne weiteres möglich gewesen. Bei der Umgehung des Auslieferungsvertrags habe die Verfahrensbeschleunigung im Vordergrund gestanden, was bei objektiver Würdigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers durchaus in seinem eigenen Interesse gelegen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein offizielles Auslieferungsverfahren langwierig sei und die Haftbedingungen in den Philippinen teilweise sehr prekär seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die Zustimmung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 zu sehen. Er habe ausdrücklich ein informelles, aber dafür rasches Verfahren akzeptiert. Eine Umgehung des Auslieferungsvertrags, die mit Art. 9 BV oder dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar sei, liege nicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seinen Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aufgrund falscher Auskünfte und mangelnder Orientierung über die rechtlichen Folgen abgegeben, sei aktenwidrig. Sein Verzicht sei grundsätzlich rechtsgültig. Auch eine Missachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der daraus fliessenden Garantien der Waffengleichheit sowie des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Die Umstände der Inhaftierung des Beschwerdeführers verletzten den Grundsatz der Waffengleichheit nicht. Er habe auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet, mit der Bedingung einer raschen Verbesserung seiner Situation. Ihm sei somit bewusst gewesen, dass eine Verbesserung seiner Lage nur durch die rasche Verbringung an die schweizerischen Behörden eintreten würde und dass der Beizug eines Anwalts hierzu nicht dienlich sei. Er habe sich am 27. Oktober 2006 bei der schweizerischen Botschaft denn auch über das schleppende Vorankommen des ganzen Verfahrens beschwert. Eine die Willensbildung beeinträchtigende Drucksituation habe nicht vorgelegen. Die Festnahme des Beschwerdeführers habe ausschliesslich der Auslieferung gedient und sei nicht zu anderen Zwecken missbraucht worden. Art. 5 EMRK sei nicht verletzt (Urteil S. 26-41 E. D).
52
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
53
8.5. An der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Dokumentations- und Protokollierungspflichten gemäss Art. 76 f. und Art. 100 StPO sowie Art. 18 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) seien missachtet worden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und inwiefern diese Bestimmungen bei der im Jahr 2006 erfolgten, atypischen Auslieferung des Beschwerdeführers, der ausdrücklich auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtete, einschlägig sind.
54
9. 
55
9.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. Er macht im Wesentlichen geltend, im internationalen Haftbefehl seien nicht alle angeklagten Sachverhalte umschrieben. Zudem sei willkürlich, dass die Vorinstanz selbst die Verletzung des Spezialitätsprinzips prüfe, ohne Bewilligungs- oder Zustimmungsentscheid der Philippinen und ohne dessen Recht zu berücksichtigen (Beschwerde S. 38-43).
56
9.2. Die Vorinstanz hält fest, es liege kein Auslieferungsentscheid der Philippinen vor. Daraus dürfe dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen, insbesondere dürfe ihm der Schutz des Spezialitätsgrundsatzes nicht versagt werden. Zufolge Einstellung des Verfahrens seien die mehrfache Sachbeschädigung, die Sachverhalte nach Art. 95 und Art. 96 aSVG sowie die Tatbestände Nr. 39 und 43 nicht mehr relevant. Zu prüfen seien hingegen die Anklagepunkte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung (Urteil S. 43 E. E.2.b und 3.a).
57
Die Vorinstanz erwägt, der internationale Haftbefehl umschreibe bei den Diebstählen und den Betrugstatbeständen einen allgemeinen "modus operandi" und weise auf eine deliktische Tätigkeit während mehrerer Jahre sowie in verschiedenen Kantonen hin. Die Angabe der Deliktssumme, die deliktische Tätigkeit während Jahren und an mehreren Orten sowie die Umschreibung der verfolgten Sachverhalte anhand eines Grundmusters machten deutlich, dass im Zeitpunkt, als das Auslieferungsbegehren gestellt worden sei, keine abschliessende Beurteilung der strafrechtlich relevanten Tatsachen vorgenommen worden sei. Die Sachverhalte, für welche nicht ausdrücklich Rechtshilfe verlangt worden sei und die Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, seien implizit im Haftbefehl enthalten. Bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern halte der Haftbefehl fest, der Beschwerdeführer habe fünf Ausweisschilder entwendet. Eine Strafverfolgung wegen missbräuchlicher Verwendung der Nummernschilder stütze sich damit auf einen im Haftbefehl enthaltenen Sachverhalt. Auch jene Delikte, die als Begleiterscheinungen mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers einhergingen, ergäben sich hinreichend deutlich aus dem Haftbefehl. So werde die Verwendung der Mantelgesellschaften erwähnt, und aus der Vorgehensweise, nämlich dem Bestellen auf Namen der juristischen Person ohne operative Tätigkeit, sei ersichtlich, dass mit den Bestellungsbetrügereien auch gesellschaftsrechtliche Vorschriften missachtet worden seien. Dies gelte für die ungetreue Geschäftsbesorgung ebenso wie für die mehrfache Misswirtschaft und die mehrfache Unterlassung der Buchführung. Der Haftbefehl lasse sowohl bezüglich der SVG-Delikte als auch hinsichtlich der Betrugstatbestände und der damit verbundenen Begleitdelikte die Absicht der Schweiz erkennen, den Beschwerdeführer wegen mehrerer Sachverhaltskomplexe zu verfolgen. Eine Zustimmung der Philippinen hätte damit auch Sachverhalte gedeckt, die nicht eigens in den Deliktslisten aufgeführt gewesen seien, sich aber in das Grundmuster einfügen liessen (Urteil S. 45 f. E. E.3.c).
58
Die Vorinstanz prüft weiter, ob die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung hinreichend miteinander zusammenhängende Sachverhalte beschlagen. Es sei mit der Garantie eines fairen Verfahrens vereinbar, bei Serienbetrügen nicht die Strafbarkeit jeder einzelnen Tathandlung zu beurteilen. Umso weniger könne der Grundsatz der Verfahrensfairness verletzt sein, wenn die Behörden ein Auslieferungsbegehren anhand eines konkreten "modus operandi" spezifizieren könnten. Gerade dass sich ein solcher "modus operandi" aufzeigen lasse, untermaure den sachlichen Zusammenhang der Lebensvorgänge. Das Grundmuster der Tatbegehung sei geeignet, nicht nur den Betrugstatbestand, sondern gleichzeitig jenen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung zu verwirklichen. Die Instrumentalisierung einer Mantelgesellschaft gegenüber einem Lieferanten für Bestellungsbetrüge könne und werde betrügerisch erfolgen, wobei die betreffende juristische Person geschäftsfremden Aufwand erleide und insofern geschädigt werde. Die fraglichen Delikte seien also bezüglich des massgebenden Sachverhalts eng mit den Betrugshandlungen gemäss "modus operandi" verknüpft. Der enge sachliche Zusammenhang der fraglichen Lebenssachverhalte sei damit gegeben (Urteil S. 46 E. E.4). Zusammenfassend werde mit dem internationalen Haftbefehl um Rechtshilfe für eine nicht genau festgelegte, aber aufgrund des jeweiligen Grundmusters ohne weiteres erkennbare Deliktsmehrheit ersucht. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen den im Haftbefehl umschriebenen Lebenssachverhalten und den angeklagten Delikten liege somit vor. Der Spezialitätsgrundsatz sei gewahrt und es bestehe kein Prozesshindernis (Urteil S. 46 E. E.5).
59
9.3. 
60
9.3.1. Der Grundsatz der Spezialität ist auch im Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen geregelt. Dieser bestimmt in Art. 12 Ziff. 1: Unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels darf der gemäss diesem Vertrag Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung im ersuchenden Staat nur in folgenden Fällen in Haft gehalten, abgeurteilt oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden: (lit. a) für eine strafbare Handlung, für welche die Auslieferung bewilligt wurde; oder (lit. b) für eine andere auslieferungsfähige Handlung, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
61
Das Spezialitätsprinzip schränkt die Strafgewalt des ersuchenden Staates ein (BGE 123 IV 42 E. 3b S. 47; Urteile 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2 a/aa; je mit Hinweisen). Es bezweckt den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates. Ob sich die Strafverfolgung und Verurteilung der ausgelieferten Person im ersuchenden Staat im Rahmen der Tatsachen sowie Straftatbestände bewegt, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist, ist in erster Linie anhand des Auslieferungsentscheids des ersuchten Staates zu bestimmen (BGE 123 IV 42 E. 3b S. 47). Das Spezialitätsprinzip bezweckt aber auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1; Urteil 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2 a/aa; je mit Hinweis).
62
9.3.2. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wird, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (BGE 104 IV 77 E. 2).
63
9.3.3. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 128 III 201 E. 1c; 122 II 193 E. 2c/ee). Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 138 III 401 E. 2.2; 129 III 493 E. 5.1; 125 III 257 E. 2a; je mit Hinweisen). Widersprüchliches Verhalten kann aber auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Missbräuchlich ist ferner die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (vgl. etwa BGE 138 III 401 E. 2.2 mit Hinweisen).
64
9.4. Der Beschwerdeführer wurde nicht im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens von der Republik der Philippinen in die Schweiz verbracht. Diese atypische Auslieferung erfolgte in Zusammenarbeit der betroffenen Staaten. Die Souveränität der Philippinen wurde dabei nicht verletzt (E. 8.4). Sowohl die philippinischen als auch die schweizerischen Behörden haben mit Blick auf den konkreten Einzelfall und in gemeinsamer Absprache entschieden, diese Überstellung nicht in Anwendung des Auslieferungsvertrags vorzunehmen und sich dementsprechend nicht an die Vorschriften dieses bilateralen Vertrages zu halten. Daher ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hier nicht zu prüfen, ob das Spezialitätsprinzip eingehalten ist. Im Lichte der vorliegenden, ausserordentlichen Umstände steht dem auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und rechtsgültig auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet (E. 8.4). Aufgrund seiner Zustimmung und dank der Zusammenarbeit zwischen den philippinischen und den schweizerischen Behörden konnte er im Interesse aller - insbesondere auch des Beschwerdeführers - innert kürzester Zeit in die Schweiz verbracht werden. Seine hiesige Verurteilung kann er daher nicht wegen der Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten. Dass ihm in Manila im Zeitpunkt seines Verzichts auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren kein Rechtsanwalt beistand, wie es in BGE 104 IV 77 der Fall war, ändert daran nichts. Zum einen verzichtete der Beschwerdeführer damals explizit auf den Beizug eines Rechtsanwalts. Ihm war dabei bewusst, dass er seine Lage lediglich durch eine beförderliche Verbringung in die Schweiz im Rahmen einer atypischen Auslieferung verbessern konnte, und dass der Beizug eines Verteidigers hierzu nicht hilfreich gewesen wäre. Bereits eine Woche nachdem er seinen Verzicht auf ein formelles Auslieferungsverfahren erklärt hatte, beschwerte er sich bei der Botschaft über das schleppende Vorankommen seines Verfahrens. Zum anderen ist der Beschwerdeführer auffallend rechtskundig. Es ist gerichtsnotorisch, dass er über gutfundierte Rechtskenntnisse verfügt, namentlich auch in Bezug auf die Rechtshilfe in Strafsachen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Beschwerdeeingabe selber, sondern auch aus seinen zahlreichen Verfahren vor Bundesgericht. Insbesondere war er Beteiligter im Verfahren 6S.236/1993 bei dem es unter anderem auch um die Themen Auslieferungsverfahren und Verzicht auf Wahrung des Grundsatzes der Spezialität ging (Urteil vom 25. April 1994 E. 3). Im Lichte der konkreten, speziellen Umstände ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er nun (sinngemäss) geltend macht, sein Verzicht auf einen Rechtsanwalt und auf ein formelles Auslieferungsverfahren seien nicht gültig, ihm werde der Schutz des Spezialitätsprinzips in rechtswidriger Weise vorenthalten.
65
10. 
66
10.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei kein umfassendes sowie objektives Erforschen der materiellen Wahrheit erfolgt, und rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 122-129).
67
10.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
68
10.3. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, welche konkreten Beweismassnahmen seiner Meinung nach hätten durchgeführt werden müssen, noch legt er dar, im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Auf seine Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
69
 
Erwägung 11
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Beschwerde S. 166-176). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 88 ff. E. L). Diesen ist nichts beizufügen.
70
 
Erwägung 12
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
71
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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