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Informationen zum Dokument  BGer 4A_138/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_138/2016 vom 05.04.2016
 
{T 0/2}
 
4A_138/2016
 
 
Urteil vom 5. April 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
 
2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
 
vom 11. Februar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 25. Januar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Klage abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2016 nicht eintrat, soweit darin Anträge gestellt würden, die über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Erstinstanz hinausgingen, und dass das Obergericht auf die Beschwerde auch im Übrigen mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 2. März 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als das Obergericht ausführte, dass sich aus der  Beschwerdeergeben müsse, inwiefern der Entscheid der Erstinstanz als fehlerhaft erachtet wird, und als der Beschwerdeführer vorliegend, ohne darauf einzugehen, geltend macht, das Obergericht hätte aus den erstinstanzlichen Akten entnehmen können, dass mehrere Ungerechtigkeiten der Beschwerdegegnerin gegen seine Person vorgefallen seien und er somit das Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege habe;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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