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Informationen zum Dokument  BGer 1C_142/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_142/2016 vom 04.04.2016
 
{T 0/2}
 
1C_142/2016
 
 
Urteil vom 4. April 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonspolizei Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Jahr 2009 ein Wohnmobil erwarb, dieses am 4. September 2009 abholte und unmittelbar vor einer Unterführung Vorschriftssignale betreffend "Höchsthöhe 2,0 m" nicht beachtete, woraufhin das Wohnmobil die Unterführung touchierte und dabei beschädigt wurde;
 
dass er in der Folge mit einer Vielzahl von Amtsstellen korrespondierte und die betreffende Signalisation beanstandete;
 
dass er sich insbesondere mehrmals an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie gegen diese an die damalige Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich wandte und dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion "Amtsmissbrauch" vorwarf;
 
dass der Regierungsrat eine von A.________ am 15. November 2014 erstattete "Einsprache" als Aufsichtsbeschwerde gegen die Sicherheitsdirektion bzw. die Kantonspolizei behandelte und ihr mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 keine Folge gab, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 1'205.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
 
dass A.________ sich am 3. Dezember 2015 mit einer weiteren "Einsprache" ähnlichen Inhalts ans Verwaltungsgericht wandte, woraufhin ihm von Seite des Gerichts mitgeteilt wurde, er könne einzig die Kostenfolgen des Regierungsratsbeschlusses anfechten;
 
dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Gerichts mit Urteil vom 22. Februar 2016 die Kostenauflage als rechtmässig erachtet und die Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. März 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass er Kritik an den von ihm angegangenen Behörden und am angefochtenen Urteil übt, sich dabei aber nicht rechtsgenüglich mit der diesem zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern es im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
 
dass somit auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und daher nicht weiter zu erörtern ist, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm angestrengte Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht überhaupt die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit weiteren Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 2. Aufl., Art. 82 N 10, S. 965);
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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