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Informationen zum Dokument  BGer 1B_120/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_120/2016 vom 30.03.2016
 
{T 0/2}
 
1B_120/2016
 
 
Urteil vom 30. März 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
 
Obergericht des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / -verzögerung,
 
Beschwerde gegen den am 4. März 2016 ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
 
 
In Erwägung,
 
dassdie Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in einem Strafverfahren betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher mit Verfügung vom 4. Februar 2016 das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung abwies;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2016 auf eine von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde nicht eintrat und die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwies (Verfahren 1B_75/2016);
 
dass die Staatsanwaltschaft A.________ mit Strafbefehl vom 4. März 2016 der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- bestrafte;
 
dass der Verurteilte hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt und nebstdem dem Obergericht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zur Last legt;
 
dass die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG), wie dem Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren mitgeteilt worden ist;
 
dass gegen den in Frage stehenden Strafbefehl gemäss der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung zunächst die Einsprache an die Staatsanwaltschaft selber offen steht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde insoweit schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass sodann hinsichtlich des vom Bundesgericht (erst) am 1. März 2016 ans Obergericht überwiesenen Verfahrens der Beschwerdeführer keinen inzwischen allenfalls bereits ergangenen Entscheid angefochten und abgesehen davon auch nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dargelegt hat (s. dazu BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), inwiefern das Obergericht im Rahmen dieses somit erst seit etwa vier Wochen hängigen Verfahrens eine Rechtsverletzung begangen haben soll;
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde in Bezug auf den Strafbefehl zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu überweisen ist;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf den am 4. März 2016 ergangenen Strafbefehl zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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