VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_1149/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_1149/2015 vom 29.03.2016
 
{T 0/2}
 
2C_1149/2015
 
 
Urteil vom 29. März 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Fuchs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
1. HES-SO Valais-Wallis,
 
2. HES-SO Valais-Wallis,
 
Hochschule für Wirtschaft und Tourismus.
 
Gegenstand
 
Verwarnung und Note 1.0 in einem Modul,
 
Beschwerde gegen das Urteil der
 
Interkantonalen Rekurskommission HES-SO
 
vom 23. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ ist als Student an der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale Valais-Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais-Wallis) im Studiengang Betriebsökonomie immatrikuliert. Am 28. Mai 2015 absolvierte er im Rahmen des Moduls yyy ("Instrumentelle Fächer") eine Zwischenprüfung im Fach X.________. Während dieser Prüfung sandte er einem Mitstudenten einen Teil seiner Lösungen per E-Mail zu.
1
Am 11. Juni 2015 informierte ihn der Dozent darüber, dass er für die Zwischenprüfung im Fach X.________ wegen Betrugs die Note 1.0 erhalte. Nach Rücksprache mit dem Studienleiter teilte ihm dieser am 13. Juni 2015 per E-Mail mit, dass er gestützt auf Art. 18Abs. 1 des Reglements vom 15. Juli 2014 für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie (nachfolgend: Studiengangsreglement) im gesamten Modul die Note 1.0 erhalte. Der Studienleiter bestätigte dies mit E-Mail vom 15. Juni 2015. Gleichentags wurde gegenüber A.________ eine Verwarnung wegen Betrugs ausgesprochen.
2
A.________ erhob Einsprache bei der HES-SO Valais-Wallis, Hochschule für Wirtschaft und Tourismus, un d beantragte, es sei die Sanktion mit der Note 1.0 im Modul "Instrumentelle Fächer" in eine Sanktion mit der Note 1.0 in der Zwischenprüfung im Fach X.________ umzuwandeln. Mit Entscheid vom 26. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Direktion der HES-SO Valais-Wallis am 17. August 2015 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen angerufene Interkantonale Rekurskommission HES-SO (nachfolgend: Rekurskommission) wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2015 ab.
3
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Dezember 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils der Rekurskommission. Der Sanktionsentscheid der HES-SO vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben und die Note 1.0 im Modul durch die Note 1.0 in der Zwischenprüfung zu ersetzen. Weiter sei Art. 18 des Studiengangsreglements auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen (akzessorische Normenkontrolle).
4
Während die Rekurskommission auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Direktion der HES-SO Valais-Wallis auf Abweisung der Beschwerde. Die HES-SO Valais-Wallis, Hochschule für Wirtschaft und Tourismus, hat sich nicht vernehmen lassen.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der angefochtene Entscheid wurde von einer interkantonalen oberen gerichtlichen Behörde erlassen, die nach Art. 35 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 der Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO; nachfolgend: Interkantonale Vereinbarung) eingesetzt wurde (vgl. Art. 191b Abs. 2 BV). Die Rekurskommission entscheidet (inter-) kantonal letztinstanzlich und gemäss Art. 35 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung in Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, vgl. auch Art. 110 BGG; Urteil 2C_951/2014 vom 16. April 2015 E. 1.1). Der Entscheid beschlägt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des - unbestrittenen - Betrugs anlässlich der Zwischenprüfung im Fach X.________ zu Recht die Note 1.0 im gesamten Modul erteilt worden ist oder ob eine mildere Sanktion (Note 1.0 für die Zwischenprüfung) hätte ausgesprochen werden sollen. Die Note 1.0 wurde somit nicht wegen der inhaltlichen Beurteilung der durch den Beschwerdeführer abgelegten Prüfung erteilt, sondern als disziplinarische Sanktion für unehrliches Verhalten. Die daraus resultierenden Folgen sind weder auf das Prüfungsergebnis als solches noch intellektuelle oder physische Fähigkeiten zurückzuführen, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht greift (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.1; 2C_306/2012 vom 18. Juli 2012 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a und e BGG). Zum interkantonalen Recht in diesem Sinne zählen namentlich interkantonale Vereinbarungen und die von interkantonalen Organen erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen (BGE 138 I 435 E. 1.1 S. 439 f.; Urteile 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4.1; 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 2.2).
7
2.2. Wird die Verletzung interkantonalen Rechts geltend gemacht, verfügt das Bundesgericht über volle Kognition (Urteil 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
8
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
9
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, es sei zu Recht die Note 1.0 für das gesamte Modul ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Sanktion erweise sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Es sei ihm lediglich in der Zwischenprüfung die Note 1.0 zu setzen. Zudem beanstandet er einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Den Betrug als solchen bestreitet er jedoch nicht; gegen die Verwarnung wehrt er sich ebenfalls nicht.
10
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich einem Mitstudenten einen Teil der Lösungen geschickt zu haben. Dies rechtfertige die ausgesprochene Sanktion, die zur Folge habe, dass er ein ganzes Schuljahr verliere, nicht. Die Erfahrung lehre, dass die meisten Schüler und Studentinnen in ihrer Laufbahn einmal "von einem Spick Gebrauch machen" würden. Nach der Argumentation der Vorinstanz wären somit alle mehrfach Getäuschte und Geprellte und viele wären schwere Betrüger. Im Übrigen habe der Entscheid zur Folge, dass er nicht nur in der Zwischenprüfung mit der Note 1.0 bestraft werde, sondern zusätzlich in allen zwölf Prüfungen des Moduls "Instrumentelle Fächer". Der Sanktionsentscheid laufe somit in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider und sei unverhältnismässig. Wer den Stoff nicht lerne und betrüge, bekomme die besseren Noten als der ehrlich Lernende. Wer nicht betrüge, sei der Dumme und letztlich betrüge fast jeder, zusätzlich angespornt durch das betrugsfreundliche Klima, das durch die fehlenden präventiven Massnahmen (private Laptops, Internetzugang, mangelhafte Kontrollen während den Prüfungen) gefördert werde. Die Wirkung von Art. 18 des Studiengangsreglements widerspreche somit seinem ursprünglichen Sinn und Zweck und verstosse folglich sowohl gegen das Willkürverbot als auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Weiter sieht der Beschwerdeführer darin auch einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Ein Betrug in einem kleineren Modul mit 4 ECTS-Credits habe grösseres Gewicht, weil ein Betrug in einem solchen Modul die Chance erhöhe, das Modul zu bestehen. In einem Modul mit 4 ECTS-Credits und 4 Prüfungen trage der Betrug einen Viertel zum Bestehen des Moduls bei, im Gegensatz dazu bei einem Modul mit 12 ECTS-Credits und 12 Prüfungen lediglich einen Zwölftel. Die gleiche Bestrafung eines Betrugs in verschiedenen Fächern sei nur gewährleistet, wenn sich die Sanktion (Note 1.0) auf die einzelne Prüfung und nicht das Modul beziehe, weshalb Art. 18 des Studiengangsreglements revidiert werden müsse. Darüber hinaus werde ein Betrug im Modul "Instrumentelle Fächer" härter bestraft, da 12 fehlende ECTS-Credits auch dazu führten, dass ein Studienjahr als nicht bestanden gelte.
11
 
Erwägung 4
 
4.1. In vorfrageweiser (inzidenter, akzessorischer, konkreter) Normenkontrolle (so BGE 139 V 72 E. 3.1.4 in fine S. 80) unterzieht das Bundesgericht die als verfassungswidrig gerügte generell-abstrakte Rechtsnorm regelmässig zunächst einer Geltungskontrolle und hernach einer Inhaltskontrolle (Urteile 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.2 f., in: ASA 82 S. 146). Inhaltlich beschränkt sich die Prüfung auf jenen Teil der Norm, der gerügt und für den konkreten Fall massgeblich ist (BGE 136 I 65 E. 2.3 S. 69 f.). Erweist sich die Rüge der fehlenden Verfassungsmässigkeit der generell-abstrakten Norm als begründet, hebt das Bundesgericht den gestützt auf die angefochtene Norm ergangenen individuell-konkreten Anwendungsakt auf (Urteile 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3; 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 1.6, in: StE 2014 A 21.16 Nr. 16, StR 68/2013 S. 890).
12
4.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
13
Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; 127 I 185 E. 5 S. 192).
14
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen, solange die Verträge dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 BV). In diesem Rahmen können sie interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV). Gestützt hierauf (und Art. 63a BV sowie Art. 1a des früheren Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen [FHSG; AS 1996 2588]) wurde am 26. Mai 2011 die Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) abgeschlossen. Diese sieht ihrerseits eine Delegation normativer Kompetenzen vor: Die Partnerkantone übertragen der HES-SO die Befugnis, Regeln bezüglich der akademischen Aspekte zu erlassen, die für ihre Tätigkeit und ihren Betrieb notwendig sind (Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung). Das Rektorat der HES-SO erliess gestützt hierauf am 15. Juli 2014 das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO (nachfolgend: Reglement über die Grundausbildung), das die Rahmenbedingungen für die Studiengänge festlegt, die zu den Titeln Bachelor und Master führen, welche von den Schulen und Ausbildungsstandorten der HES-SO verliehen werden. Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO immatrikuliert sind und einen Titel der Grundausbildung (Bachelor oder Master) anstreben (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements über die Grundausbildung). Nach Art. 5 des Reglements über die Grundausbildung erarbeitet jeder Studiengang ein Studiengangsreglement, welches das Reglement über die Grundausbildung konkretisiert. Entsprechend erliess das Rektorat der HES-SO das vorliegend umstrittene Studiengangsreglement.
15
4.3.2. Art. 18 Abs. 1 Studiengangsreglement hält sich demnach im Rahmen der gesetzlich delegierten Kompetenzen und sprengt diesen jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.3 S. 220 f.; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.).
16
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Studiengangsreglements wird jeder Betrug oder Betrugsversuch sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in den Rahmenrichtlinien (heute Reglement über die Grundausbildung) vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats (Art. 18 Abs. 2 des Studiengangsreglements). Auch das Reglement über die Grundausbildung regelt (wie schon ehemals die Rahmenrichtlinien) unter Ziff. V. disziplinarische Aspekte. Jeder Betrug (einschliesslich Plagiat oder Betrugsversuch) im Rahmen von Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Bachelor- oder Masterarbeit hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Credits oder sogar die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der in Art. 30 vorgesehenen Sanktionen sein (Art. 29 Abs. 1 des Reglements über die Grundausbildung). Studierende, welche gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstossen, werden je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt: a) Verwarnung; b) vorübergehendem Ausschluss; c) Ausschluss aus dem Studiengang oder auch aus dem Fachbereich, wenn das Reglement des Bereichs dies vorsieht (Art. 30 Abs. 1 des Reglements über die Grundausbildung).
17
4.4.2. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 18 des Studiengangsreglements sanktioniert. Die Vorinstanz hielt fest, dass kein Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und jener im Reglement über die Grundausbildung bestehe, das Studiengangsreglement aber als Spezialgesetz vorgehe und daher zur Anwendung gelange. Im vorliegenden Verfahren wird dies vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
18
4.4.3. Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Studiengangsreglements ist insofern klar und unmissverständlich, als jeder Betrug oder Betrugsversuch mit (mindestens) einer Note 1.0 im betreffenden 
19
4.4.4. Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die - wie vorliegend - in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1505; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §32 Rz. 46). Sie stellen repressive Sanktionen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1444, 1450) oder Zwangsmassnahmen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., §32 Rz. 6, 8) resp. pönale Verwaltungssanktionen (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 933 ff., Rz. 23.9) dar. Auch wenn teilweise eine unterschiedliche Terminologie verwendet wird (vgl. dazu JAAG, a.a.O., Rz. 23.50; TOBIAS JAAG, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in: Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 1 ff., 4; auch THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, Rz. 1142 f.), besteht insofern Einigkeit, als diese in der Regel nur mittelbar der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten dienen. Die (präventive) Androhung von Sanktionen soll die Pflichtigen dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen. Disziplinarmassnahmen im Besonderen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der Anstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben pönalen Charakter (a.M. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., §32 Rz. 47, wonach Disziplinarmassnahmen keinen vergeltenden [punitiven] Charakter haben). Gleichzeitig sollen sie präventiv zur Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1444, 1506; JAAG, a.a.O., Rz. 23.65; TANQUEREL, a.a.O., Rz. 1202; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 133 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., §32 Rz. 48).
20
4.4.5. Mit Art. 18 des Studiengangsreglements sollen einerseits Studierende davon abgehalten werden, anlässlich von Leistungsnachweisen zu betrügen, und andererseits im Falle eines Regelverstosses durch einen Betrug oder einen Versuch dazu, der Betreffende bestraft werden. Die Massnahme will damit den ordnungs- und vorschriftsgemässen Ablauf von Prüfungen und sonstigen Leistungskontrollen durchsetzen. Gleichzeitig wird damit die Wahrung des öffentlichen Interesses, vertrauen zu können, dass Abschlüsse an der Fachhochschule der Westschweiz regelrecht zustande kommen, und entsprechend auch das Ansehen der Schule sichergestellt. Der Massnahme kommt somit präventive wie pönale Funktion zu. Die Bestimmung stützt sich damit durchaus auf ernsthafte sachliche Gründe und erweist sich weder als sinn- noch zwecklos. Haltlos ist insofern auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestimmung verfehle ihren Zweck, da Lehrpersonen aufgrund der drastischen Konsequenzen zurückschreckten, die Note 1.0 zu vergeben. Sein Fall - und die im Rechtsmittelverfahren zum Ausdruck gekommene Haltung der Schule - zeigen gerade, dass dem nicht so ist.
21
4.4.6. Die Sanktion, nicht nur in der fraglichen Prüfung, sondern für das gesamte Modul eine Note 1.0 zu erteilen, womit das Modul als nicht bestanden gilt, ist zweifellos streng. Das Nichtbestehen eines Moduls ist aber auch die Folge, wenn die Mindestnote 4.0 nicht erreicht wird oder eine Evaluation abgebrochen wird (vgl. Art. 11 und Art. 13 Abs. 6 des Studiengangsreglements). Eine gewisse Strenge erscheint zudem erforderlich, um den Zweck der Betrugsvermeidung zu erreichen. Die Regelung erweist sich im Übrigen auch als mit Art. 20 Abs. 3 des Reglements über die Grundausbildung kohärent, wonach die ECTS-Credits für jedes Modul gesamthaft verliehen oder nicht verliehen werden. Jedenfalls kann im Ergebnis bei Art. 18 Abs. 1 des Studiengangsreglements nicht von einer willkürlichen Regelung gesprochen werden. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergleich hinsichtlich Betrug in unterschiedlichen Modulen führt nicht dazu, die Bestimmung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zwar kann es Studierende unterschiedlich hart treffen, je nachdem wie viele ECTS-Credits für ein Modul vergeben werden. Wie die Vorinstanz aber festgehalten hat, ist jedes akademische Jahr, Semester oder Trimester in Lernelemente untergliedert. Jedes Lernelement umfasse eine schlüssige und eindeutige Reihe von Lernergebnissen, angemessenen Beurteilungskriterien, einen definierten Arbeitsaufwand und eine festgelegte Anzahl von ECTS-Credits, wobei diese anhand des typischen Arbeitsaufwands zugewiesen würden, der erforderlich sei, um die benötigten Lernergebnisse zu erzielen. Der Betrug in einem Lernelement, dem in Bezug auf den erforderlichen Arbeitsaufwand eine höhere Gewichtung zukomme und dem infolgedessen auch eine höhere Anzahl von ECTS-Credits zugewiesen werde, wiege somit schwerer als der Betrug in einem Lernelement mit einer geringeren Gewichtung. Damit erscheint es sachlich gerechtfertigt, dass die Sanktion die Studierenden je nach Umfang des Moduls unterschiedlich trifft.
22
4.4.7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer während einer Prüfung einen Teil seiner Lösung per E-Mail an einen Mitstudenten geschickt. Das kann nicht mehr als harmloser Fehltritt bezeichnet werden und lässt sich auch nicht durch ein angeblich betrugsfreundliches Klima, das eigene Laptops und Internetzugang erlaubt, herunterspielen. Dass ihm hierfür die Note 1.0 im gesamten betroffenen Modul erteilt wurde und er dieses wiederholen muss, trifft ihn hart, erweist sich aber, selbst wenn dies am Ende ein zusätzliches Studienjahr bedeutet, noch nicht als offensichtlich unhaltbar oder geradezu stossend. Der Beschwerdeführer kannte die geltenden Regeln - hatte er doch zu Beginn des Studienjahres deren Kenntnisnahme mit Unterschrift bestätigt - und musste daher um die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens wissen.
23
4.5. Insgesamt ergibt sich somit, dass es sich bei Art. 18 Abs. 1 des Studiengangsreglements weder um eine willkürliche Bestimmung handelt, noch diese im konkreten Anwendungsfall willkürlich angewendet worden wäre.
24
4.6. Im Zusammenhang mit dem Rechtsgleichheitsgebot bringt der Beschwerdeführer vor, andere Studenten hätten vor drei Jahren bloss die Note 1.0 in der Zwischenprüfung und nicht für das gesamte Modul erhalten. Weder er noch die Vorinstanz legen Beweise vor, wonach Fälle ungleich resp. gleich behandelt worden seien. Selbst in der Annahme, dass es in der Vergangenheit zu Ungleichbehandlungen gekommen sein sollte, ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass kein Anlass besteht, davon auszugehen, die HES-SO werde in Zukunft im Betrugsfall Art. 18 des Studiengangsreglements nicht oder entgegen dem klaren Wortlaut anwenden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 134 V 34 E. 9 S. 44). Vorliegend erscheint schon fraglich, ob überhaupt eine ständige rechtswidrige Praxis bestanden hatte. Auf jeden Fall aber bestehen keinerlei Hinweise, dass die Fachhochschule in Zukunft eine solche verfolgen würde. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneint hat.
25
4.7. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist im gesamten Verwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186; 134 I 214 E. 5.7 S. 218, 221 E. 3.3 S. 227; 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). Das Bundesgericht schreitet wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots ausserhalb von Grundrechtseingriffen (Art. 36 Abs. 3 BV) praxisgemäss nur dann ein, wenn die kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstösst (BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 28; 134 I 153 E. 4.3 S. 158). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Erteilung der Note 1.0 für das gesamte Modul verletze das Verhältnismässigkeitsgebot, kommt demzufolge gegenüber der gerügten - und wie gesehen verneinten - Verletzung des Willkürverbots, keine selbständige Bedeutung zu.
26
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Einzahlung des Kostenvorschusses hat der Beschwerdeführer kundgetan, sein Begehren um unentgeltlichen Rechtsbeistand zurückzuziehen. Als unterliegende Partei trägt er die Gerichtskosten (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
27
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).