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Informationen zum Dokument  BGer 5A_52/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_52/2016 vom 22.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_52/2016
 
 
Verfügung vom 22. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner und/oder Rechtsanwältin Stefanie Dubs,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Matthias W. Rickenbach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015 (BZ 2015 78).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015 erhoben hat,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
 
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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