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Informationen zum Dokument  BGer 6B_113/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_113/2016 vom 21.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_113/2016
 
 
Urteil vom 21. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einzelgericht in Strafsachen,
 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Missachtung einer Weisung (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen), rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. November 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 3. Februar und 2. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 14. März 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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