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Informationen zum Dokument  BGer 8C_653/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_653/2015 vom 18.03.2016
 
8C_653/2015, 8C_663/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 18. März 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente)
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1980, arbeitete als Automechaniker bei der Garage B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 7. November 2006 stolperte er am Arbeitsplatz über eine Hebebühnenverankerung und verletzte sich dabei am rechten Knie. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten einen Riss des vorderen Kreuzbandes und operierten dieses am 11. Januar 2007. Am 1. Juni 2007 konnte A.________ seine Tätigkeit wieder aufnehmen.
1
Am 24. Februar 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. A.________ musste sich am 7. Juni 2011 einer Kniearthroskopie mit Metallentfernung unterziehen. In der Folge trat ein Infekt auf und es kam zu anhaltenden Beschwerden. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2013 schloss die SUVA den Fall auf den 31. August 2013 ab und stellte ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen ein. Mit Verfügung vom 30. August 2013 und Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 3 Prozent), sprach A.________ aber eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 Prozent zu.
2
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Mai 2015 gut und sprach A.________ ab September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 21 Prozent zu.
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C. A.________ und die SUVA führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ ersucht um Zusprechung einer höheren Invalidenrente und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die SUVA beantragt die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 31. Juli 2014. Beide Parteien haben sich je mit einer Beschwerdeantwort vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
1. Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen kantonalen Gerichtsentscheid vom 6. Mai 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Streitig ist allein der Rentenanspruch des Versicherten. Das kantonale Gericht hat die dafür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 3. Juli 2013 abgestellt. Dieser hielt gestützt auf seine Abschlussuntersuchung fest, es sei nach der Osteosynthesematerialentfernung am 7. Juni 2011 sowie Arthroskopien am 15. Juni 2011, am 20. Juni 2011 und am 26. September 2011 wegen eines Infekts mit Ausbildung einer Arthrofibrose ein Endzustand eingetreten mit einem Streckausfall von 12 Grad und einer Flexion von 90 Grad, Schmerzen in den Endstellungen und Einschränkung der Patellaverschieblichkeit, jedoch guter Kreuzbandstabilität. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2011 habe sich der Zustand nicht grundlegend verändert, und auch nach einer Zweitmeinung der Ärzte der Klinik D.________ sei von weiteren chirurgischen Eingriffen abzuraten. Dem Versicherten seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit kurzen stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen ganztags zuzumuten. Diese Einschätzung ist insoweit unbestritten geblieben, als sie die verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwerden und die dem Leiden angepassten Tätigkeiten betrifft (zu den geltend gemachten zeitlichen Einschränkungen sogleich E. 4.2 und unten  E. 5.5). Der Versicherte beantragt jedoch die weitere Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes.
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4.2. Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der SUVA für psychische Unfallfolgen geprüft, weil der Versicherte gestützt auf die berufliche Abklärung im Spital E.________ vom 26. Februar bis zum 31. Mai 2013 geltend machte, er könne die vom Kreisarzt bescheinigte Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten. Was der Versicherte gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag daran jedoch nichts zu ändern. Insbesondere wird nicht bestritten, dass es sich beim Stolpern über die Hebebühnenverankerung um ein leichtes Unfallereignis gehandelt hat, das von vornherein nicht geeignet war, eine psychische Gesundheitsstörung zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.). Lediglich bei mittelschweren Unfällen wären zusätzlich die nach der Rechtsprechung massgeblichen Adäquanzkriterien wie insbesondere die vom Versicherten angeführte ärztliche Fehlbehandlung zu prüfen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Es wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich, dass ein ärztlicher Eingriff selber den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt hätte oder dass der Infekt und die danach anhaltenden Beschwerden durch eine nicht lege artis durchgeführte ärztliche Behandlung verursacht worden wären. Es ist deshalb auch nicht näher einzugehen auf die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284; SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13, 8C_999/2012   E. 4.1) beziehungsweise die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der SUVA aus Art. 6 Abs. 3 UVG für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (SVR 2007 UV Nr. 37 S. 125, U 292/05 E. 3.1).
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4.3. Zusammengefasst bestehen gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung aus somatischer Sicht keine Gründe für eine Leistungseinschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Voraussetzungen für eine Haftung der SUVA für allfällige psychische Unfallfolgen sind bei der gegebenen Unfallschwere nicht erfüllt.
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Erwägung 5
 
5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung macht der Versicherte geltend, er habe als Gesunder nur ein unterdurchschnittliches (Validen-) Einkommen erzielt. Dabei verweist er auf seine Beschwerde an das kantonale Gericht, in welcher er sich zum Vergleich auf die Lohnstatistik für die Nordwestschweiz berufen hat. Nach der Rechtsprechung ist jedoch zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens nicht auf das Lohnniveau in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische Verhältnisse abzustellen (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, 8C_744/2011 E. 5.2). Dem Einwand kann daher nicht gefolgt werden.
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5.2. Streitig ist beim Valideneinkommen des Weiteren der von der Vorinstanz berücksichtigte Nebenerwerb. Der Versicherte macht geltend, dass dafür ein zu tiefer Betrag eingesetzt worden sei; die SUVA beantragt, es sei das Nebeneinkommen ausser Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist ein Nebenerwerb als Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall weiterhin realisiert worden wäre (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2; Urteil 8C_676/2007 vom 11. März 2008 E. 3). Das Bundesgericht hat den Lohn aus einem Nebenerwerb etwa insbesondere dann beim Valideneinkommen hinzugezählt, wenn der Versicherte die betreffende Stelle schon seit längerem innehatte (Urteil 8C_263/2008 vom 20. August 2008 E. 4.1) oder wenn er damit einen beträchtlichen zusätzlichen Lohn erzielt hat (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2). Hier ist jedoch ausschlaggebend, dass der Versicherte nur über eine beschränkte Zeit Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Er gab im Einspracheverfahren an, er sei bei der F.________ AG von August bis Dezember 2010 angestellt gewesen, bis diese in Konkurs gefallen sei, also nur über eine kurze Zeit. Bei der H.________ AG war er nach den vorinstanzlichen Feststellungen von März 2011 bis April 2012, also über ein Jahr lang, beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis für die nebenamtliche Hauswartung mit der Begründung, dass der Unterhalt der Liegenschaft in Absprache mit der Eigentümerschaft aus strategischen Gründen anderweitig vergeben werde. Nach dem unbestritten gebliebenen Einwand der SUVA ist der Versicherte vor dem Unfallereignis keiner Nebenbeschäftigung nachgegangen, obwohl er damals schon seit vier Jahren die gleiche Stelle als Automechaniker innehatte und Familienvater war. Überdies kann ein Nebenverdienst auch beim Invalideneinkommen angerechnet werden (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107, U 130/02 E. 3.2.1). Dies erscheint in casu aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar zu sein. Es kann dazu auf die Einschätzung des Dr. med. G.________ vom 8. Mai 2014 verwiesen werden, woran die in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 geäusserte Kritik nichts zu ändern vermag.
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Insgesamt ist mit Blick darauf nicht davon auszugehen, dass der Versicherte auch weiterhin ein Einkommen aus Nebenerwerb erzielt hätte. Dies ist entscheidwesentlich, vor der Vorinstanz jedoch unberücksichtigt geblieben.
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5.3. Das Invalideneinkommen hat die SUVA anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bemessen (BGE 129 V 472; 139 V 592). Der Versicherte bringt vor, dass diese seinem Leiden nicht angepasst seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der SUVA ausgesuchten Tätigkeiten lassen sich nach Wahl des Angestellten sitzend oder stehend ausüben, eine von ihnen ist vorwiegend sitzend und nur selten stehend zu verrichten (Kontrolleur Glaskontrolle). Inwiefern dies mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil überwiegend sitzender Tätigkeiten nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar (Stellungnahmen des Dr. med. I.________ vom 12. Dezember 2011 und des Dr. med. K.________ vom 3. Juli 2013). Auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. L.________, Klinik M.________, zuhanden der IV-Stelle (eingegangen am 8. Februar 2012) ist nichts anderes abzuleiten, erachtet er doch sowohl rein sitzende als auch wechselbelastende Tätigkeiten als ganztags zumutbar. Im Übrigen erfordern die DAP-Tätigkeiten nur selten das Heben von mittelschweren Gewichten oder Treppensteigen, beim Gehen müssen nur sehr leichte oder höchstens leichte Gewichte getragen werden, was nach den kreisärztlichen Berichten zumutbar ist.
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5.4. Der Versicherte beantragt, es sei auf den Durchschnitt der Minimallöhne der fünf ausgesuchten DAP-Tätigkeiten abzustellen. Praxisgemäss ist jedoch stets der Durchschnittswert beizuziehen, denn er berücksichtigt die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte (Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2).
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5.5. Der Versicherte macht geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die vom Versicherten geltend gemachten zeitlichen Einschränkungen wegen vermehrten Pausenbedarfs in den ärztlichen Einschätzungen, welche die Fachpersonen für die berufliche Abklärung im Spital E.________ ausdrücklich vorbehalten haben, keine Stütze finden. Gleiches gilt für seinen Einwand, dass er nach der beruflichen Abklärung nur noch zu 20 Prozent arbeitsfähig sei.
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5.6. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung insoweit zu beanstanden, als das kantonale Gericht beim Valideneinkommen einen Lohn aus Nebenerwerb mitberücksichtigt hat. Den vom Versicherten vorgebrachten Einwänden kann hingegen nicht gefolgt werden. Es ist deshalb im Ergebnis der Einspracheentscheid der SUVA zu bestätigen, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Valideneinkommen von 59'800 Franken und einem Invalideneinkommen von   58'299 Franken verneint hat.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 8C_653/2015 und 8C_663/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde des A.________ (8C_653/2015) wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerde der SUVA (8C_663/2015) wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. Juli 2014 bestätigt.
 
4. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Peter Bürkli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden A.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
6. Dem Rechtsvertreter des A.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'800.- ausgerichtet.
 
7. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
 
8. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. März 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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