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Informationen zum Dokument  BGer 6B_122/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_122/2016 vom 18.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_122/2016
 
 
Urteil vom 18. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Morddrohungen),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 2. August 2015 Strafanzeige gegen jemanden, mit dem er früher befreundet, nun aber verfeindet war, wegen "mehrfach qualifizierten Mordaussagen... vor dem Gericht". Am 16. Oktober 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 22. Dezember 2015 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, "von Amtes wegen ist die Einstellung des... Verfahren anstandslos zu löschen".
 
 
2.
 
Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_284/2014 vom 16. Juni 2014 weiss, hat er in Fällen der vorliegenden Art vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dem kommt er nur insoweit nach, als er Fr. 4'371'855.-- Schadenersatz und Fr. 480'000.-- zuzüglich Fr. 150'000.-- Genugtuung verlangt (Beschwerde S. 4). Inwieweit diese hohen Beträge mit den angeblichen Morddrohungen (und nicht etwa mit anderen, hier nicht interessierenden Vorfällen) zusammenhängen könnten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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