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Informationen zum Dokument  BGer 1B_101/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_101/2016 vom 18.03.2016
 
{T 0/2}
 
1B_101/2016
 
 
Urteil vom 18. März 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 seine erkennungsdienstliche Erfassung anordnete
 
;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abwies, soweit darauf einzutreten war;
 
dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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