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Informationen zum Dokument  BGer 5A_208/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_208/2016 vom 15.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_208/2016
 
 
Urteil vom 15. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
 
Gegenstand
 
Regelung des persönlichen Verkehrs,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun erfolgte) Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter (Art. 273 Abs. 3 ZGB) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Kontaktrechts, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er sei seiner Pflicht zur Beschwerdebegründung (trotz Aufforderung zur Beschwerdeergänzung) nicht nachgekommen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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