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Informationen zum Dokument  BGer 4A_103/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_103/2016 vom 15.03.2016
 
{T 0/2}
 
4A_103/2016
 
 
Urteil vom 15. März 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________,
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Diener,
 
weitere Verfahrensbeteiligte,
 
Gegenstand
 
Auftrag, Ausstand,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 19. Januar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2015 im Rahmen eines zwischen ihr sowie B.________ einerseits und der C.________ AG andererseits vor dem Bezirksgericht Meilen geführten Forderungsprozesses ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Ersatzrichterin lic.iur. V. Seiler stellte;
 
dass der Präsident des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat, weil dieses verspätet gestellt worden sei;;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und verschiedene von ihr gestellte Verfahrensanträge mit Urteil vom 19. Januar 2016 nicht eintrat und mit gleichzeitigem Beschluss die anbegehrte Vereinigung mit einem Verfahren betreffend Rechtsverzögerung ablehnte;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2016 mit Eingabe vom 13. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Einstellung des Forderungsprozesses vor Bezirksgericht Meilen mittels einer vorsorglichen Anordnung ersuchte sowie verschiedene Verfahrensanträge für den Prozess vor dem Bezirksgericht stellte;
 
dass im vorliegenden Fall auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde (Art. 102 Abs. 1 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist;
 
dass das Obergericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Nichteintreten auf ihr Ausstandsgesuch durch das Bezirksgericht nicht eintrat, weil die Beschwerde sich mit den Ausführungen des Bezirksgerichts hinsichtlich der verspäteten Stellung des Gesuchs nicht auseinandersetze und insoweit nicht hinreichend begründet sei;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es mit dieser Begründung auf ihre Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat, sondern dass sie bloss geltend macht, sie habe das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt, worauf indessen nicht einzutreten ist, da die Frage der Rechtzeitigkeit im angefochtenen Entscheid des Obergerichts mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht beurteilt wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt habe soll, indem es auf ihre Verfahrensanträge für den Prozess vor dem Bezirksgericht mit der Begründung nicht eintrat, es fehle insoweit an einem Anfechtungsobjekt und an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts;
 
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vielmehr bloss ihre entsprechenden Verfahrensanträge erneuert, worauf auch das Bundesgericht mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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