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Informationen zum Dokument  BGer 9C_91/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_91/2016 vom 14.03.2016
 
{T 0/2}
 
9C_91/2016
 
 
Urteil vom 14. März 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung vom 27. August 2015, worin an der angeordneten polydisziplinären Begutachtung von A.________ durch die SMAB AG festgehalten wurde,
1
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
2
in die am 1. Februar 2016 hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Neuvergabe der Begutachtung in die Wege zu leiten,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
4
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
5
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
6
dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann, hingegen nicht gegen eine Gutachterstelle, da nur die für diese tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (Urteil 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2),
7
dass die formelle Ablehnung sachverständiger Personen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277),
8
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015 mit Hinweisen, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
9
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
10
dass die Beschwerdeführerin, sofern sich ihre Einwände überhaupt gegen die Person eines Gutachters und nicht gegen die SMAB AG als Institution richten, keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern vor allem - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - materielle Einwendungen erhebt (wie etwa bezogen auf die gerügte mangelnde Kompetenz der neurologischen Gutachterin aufgrund ihres Alters),
11
dass die betreffenden Rügen im vorliegenden Verfahren unerheblich sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
12
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig und deshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter Auferlegung reduzierter Gerichtskosten zu erledigen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
13
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. März 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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