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Informationen zum Dokument  BGer 9C_152/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_152/2016 vom 14.03.2016
 
9C_152/2016  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 14. März 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Januar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016, mit welchem die Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen wurden,
1
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2016 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
2
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG im Rahmen des vor der Vorinstanz hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens handelt (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis; Urteil 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195),
3
dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
4
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
5
dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese hier vorliegen sollten, zumal der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführerin nicht zur Sicherstellung der Kosten des Hauptverfahrens verpflichtet (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 f. mit Hinweisen; Urteile 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 und 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2),
6
dass die beanstandete vorinstanzliche Verfügung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329),
7
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 9C_910/2014 vom 14. Januar 2015 und 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3, in: SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55),
9
dass mangels einer zulässigen und gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte Befreiung von den Gerichtskosten ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
10
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. März 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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