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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1083/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1083/2015 vom 14.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1083/2015
 
 
Urteil vom 14. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision (gewerbsmässiger Betrug etc.), Willkür,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ wurde u.a. vorgeworfen, in der Zeit von April 2001 bis und mit Dezember 2007 teilweise zusammen mit zwei weiteren Beteiligten insgesamt 156 Anleger über die Existenz und Teilnahme an hochrentierlichen sog. Tradingprogrammen mit monatlichen Renditen zwischen 8% und 14% getäuscht zu haben. Dabei habe er Provisionen von 5 % des Anlagevolumens kassiert, wovon er einen Teil an seine Mittäter abgegeben habe. Im Einzelnen habe sich X.________ den Kunden als ehemaliger Banker vorgestellt, dessen persönliche Beziehungen den Zugang zu Anlagen erlaubt hätten, die ihnen sonst nicht offen gestanden wären. Die beiden Mitbeteiligten hätten sich als Partner und als die für den Tradingbereich zuständige Person ausgegeben bzw. die notwendige "Bankplattform" zur Täuschung der Kunden zur Verfügung gestellt. In Wirklichkeit habe X.________ zu keiner Zeit direkten Zugang zu irgendwelchen hochrentablen Tradingprogrammen gehabt und auch niemals über irgendwelche seriösen Geschäftskontakte verfügt, die ihn ernsthaft zur Annahme berechtigt hätten, er könne seine Kunden in einem real existierenden, risikolosen Tradingprogramm platzieren. Er sei von Anbeginn weg nur darauf aus gewesen, das für die Vermittlung der Kunden an die Bank verlangte Honorar sowie die weiteren Gebühren zu kassieren. Mit seinem Geschäftsgebaren habe er Gebühren in der Gesamthöhe von EUR 3'791'792.50, USD 146'230.30 und CHF 137'539.25 erlangt.
1
A.b. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2011 des gewerbsmässigen Betruges und des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. August 2007 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage des Betruges frei. Ferner erklärte es die am 14. August 2007 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.-- als vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht über die Einziehung der mit Beschlag belegten Vermögenswerte und verurteilte X.________ zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat.
2
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 4. September 2013 das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht wies am 18. November 2014 eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1172/2013). Am 15. April 2015 wies der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt ein von X.________ gestelltes Begnadigungsgesuch ab.
3
 
B.
 
X.________ reichte mit Eingabe vom 23. September 2015 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein Revisionsgesuch ein, mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 bzw. des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2013 sei in Revision zu ziehen und er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Demgemäss sei er lediglich wegen Pfändungsbetruges schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen.
4
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, trat mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 auf das Revisionsbegehren nicht ein.
5
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Ferner ersucht er, den auf den 26. Oktober 2015 vorgesehenen Strafantritt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu sistieren.
6
 
D.
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 5. November 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz nimmt an, das Revisionsgesuch erweise sich bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf nicht eingetreten werden könne. Im Einzelnen erwägt die Vorinstanz, der blaue Ordner "San Diego", auf welchen der Beschwerdeführer sich berufe, sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Dass er im erst- und zweitinstanzlichen Urteil nicht speziell erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Gerichte ihn nicht beachtet hätten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die urteilenden Gerichte den Inhalt des Ordners nicht zur Kenntnis genommen hätten, wäre davon auszugehen, dass der Urteilsspruch mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bei entsprechender Kenntnis nicht anders ausgefallen wäre. Denn selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers könnten sowohl dieser Ordner wie auch die übrigen geltend gemachten, mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel bloss belegen, dass er Zugang zu bestimmten Tradingprogrammen gehabt habe. Abgesehen davon, dass dem verschiedene von der Staatsanwaltschaft erhobene und von den Gerichten gewürdigte Beweismittel - namentlich E-Mails des Beschwerdeführers - entgegenstünden, könnte auch der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu Tradingprogrammen gehabt habe, nicht zu einem Freispruch oder zu einem wesentlich milderen Urteil führen. Grund für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug seien Täuschungshandlungen mittels einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen sowie konkreter Versprechen und Zusagen gewesen, die weit über die blosse Behauptung hinaus gegangen seien, er habe Zugang zu hochrentablen Tradingprogrammen gehabt und solche auch schon erfolgreich durchgeführt. Insgesamt fehle es somit jedenfalls an der Erheblichkeit der angerufenen Beweismittel (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Das Revisionsgesuch diene offensichtlich einzig dem Zweck, den unmittelbar bevorstehenden Strafvollzug abzuwenden bzw. weiter aufzuschieben. Der Beschwerdeführer hätte die neu bzw. nochmals angerufenen Beweismittel bereits vor erster, spätestens aber vor zweiter Instanz beschaffen und den Gerichten vorlegen können, zumal sie allesamt bereits zu früherer Zeit erhältlich gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 6).
8
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten das Merkmal der arglistigen Täuschung darin erblickt, dass er den Anlegern die Teilnahme an Tradingprogrammen mit hohen zu erzielenden Renditen als sicher verkauft habe, obschon er nachgewiesenermassen über keine Beziehungen zu Tradern verfügt habe und ihm daher offensichtlich der Zugang und das nötige Know How zu allenfalls existierenden Tradingprogrammen gefehlt habe. Er habe mit seinem Revisionsgesuch eine ganze Anzahl von Belegen bzw. Beweismitteln eingereicht, aus denen sich ergebe, dass er entgegen den ergangenen Entscheiden der kantonalen Gerichte während des massgeblichen Zeitraums sehr wohl Zugang zu hoch rentablen Programmen gehabt habe und diese auch tatsächlich eixistiert hätten. Zudem habe er auf einen im Strafverfahren eingereichten umfangreichen blauen Ordner "San Diego" hingewiesen, welcher Belege enthalte, welche ebenfalls den Zugang zu entsprechenden Tradingprogrammen bestätigten. Weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Urteil sei auf diesen Ordner Bezug genommen worden. Daraus ergebe sich, dass die kantonalen Instanzen dieses Beweismittel übersehen und nicht zur Kenntnis genommen hätten. Insgesamt habe er klarerweise neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel beigebracht, welche geeignet seien, einen Freispruch bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Eine Änderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 erscheine damit zumindest als wahrscheinlich (Beschwerde S. 6 ff.).
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Erwägung 2
 
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
10
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Nicht neu sind Beweismittel, wenn sie vom Richter in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). An die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils ist kein strenger Massstab anzulegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber nicht bereits zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a, 4e und 5a, je mit Hinweisen). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und erheblich ist, ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlage rechtlich relevant ist, indem sie zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
11
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_781/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 3
 
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Appellationsgericht erblickte in seinem Entscheid vom 4. September 2013 die arglistige Täuschung des Beschwerdeführers darin, dass dieser den Anlegern die Teilnahme an einem Tradingprogramm wahrheitswidrig als sicher verkauft und ihnen vorgespiegelt hatte, er habe tatsächlich Zugang zu solchen Programmen. Dabei habe er ein eigentliches Lügengebäude errichtet (angefochtenes Urteil S. 5 f.; Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013, S. 17 ff., 25 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014 E. 3.4). Grundlage für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges bildeten für das Appellationsgericht mithin Täuschungshandlungen mittels einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen sowie konkreter Versprechungen und Zusagen, die weit über die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Zugang zu hochrentablen Tradingprogrammen gehabt und solche auch schon erfolgreich durchgeführt, hinausgegangen waren (angefochtenes Urteil S. 5).
13
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die kantonalen Instanzen hätten den Schuldspruch des Betruges einzig auf den Umstand gestützt, er habe den Kunden arglistig vorgespiegelt, dass er über Beziehungen zu Tradern und Zugang zu Tradingprogrammen verfüge. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges sei mithin in erster Linie deshalb erfolgt, weil die kantonalen Gerichte aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen der Meinung gewesen seien, es hätten ihm in Wirklichkeit keine Tradingprogamme offen gestanden (Beschwerde S. 7 f.). Mit seinem Revisionsgesuch beruft er sich auf verschiedene Unterlagen und Belege, aus denen sich nunmehr ergeben soll, dass er sehr wohl Zugang zu hochrentablen Tradingprogrammen gehabt habe. Wie ausgeführt, stützten die kantonalen Instanzen ihren Entscheid indes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss darauf, dass der Beschwerdeführer die Kunden über seine Kontakte zu Tradern und Möglichkeiten für Tradingprogramme getäuscht hatte. Sie bejahten die arglistige Täuschung vielmehr auch deshalb, weil jener den Anlegern wahrheitswidrig eine sichere Teilnahme an konkreten Programmen mit hohen Renditen und ohne Verlustrisiko in Aussicht gestellt hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). In Bezug auf diesen Aspekt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen neuen Beweismitteln nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 6), könnte daher auch der Nachweis, dass der Beschwerdeführer Zugang zu Tradingprammen gehabt hatte, nicht zu einem Freispruch oder zu einem milderen Urteil führen. Damit sind die vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel jedenfalls nicht erheblich.
14
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von den Kunden erworbenen Anlagen seien entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen sicher gewesen und für die Anleger habe es zu keinem Verlust kommen können, weil sie bankgarantierte Produkte gekauft hätten (Beschwerde S. 6), wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im Sachurteil des Appellationsgerichts. Einwände gegen die Beweiswürdigung hätten indes im ordentlichen Verfahren erhoben werden müssen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6). Aus denselben Gründen unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen angeblichen Widerspruch in den Erwägungen der Vorinstanz (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel geltend.
15
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
16
 
Erwägung 4
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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