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Informationen zum Dokument  BGer 4A_38/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_38/2016 vom 14.03.2016
 
{T 0/2}
 
4A_38/2016
 
 
Urteil vom 14. März 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________ (senior),
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.A.________ (junior),
 
2. C.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kaufvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. November 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass B.A.________ (junior) und C.A.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) mit Klage vom 3. März 2015 beim Bezirksgericht Uster beantragten, es sei in der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft an der Strasse U.________ in V.________, Parzellen xxx und yyy GB V.________, vom 5. Mai 2011 im Restaurant D.________ in V.________ (Auktionator Dr. A.A.________) der Zuschlag an Dr. A.A.________ (Beschwerdeführer 1) aufzuheben und der Steigerungskaufvertrag zwischen B.A.________ (senior) (Beschwerdeführer 2) und E.________ einerseits und dem Beschwerdeführer 1 (andererseits) als ungültig zu erklären;
 
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 14. September 2015 die Einrede der fehlenden Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung und damit den Nichteintretensantrag des Beschwerdeführers 1 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Beschluss erhobene Berufung mit Urteil vom 30. November 2015 abwies;
 
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2016 beantragen, dieser Beschluss sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten;
 
dass im vorliegenden Fall auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass die Beschwerdeführer bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend machen, in der Klageschrift vom 2. März 2015 werde u.a. die Einvernahme von rund einem halben Dutzend Zeugen mit ausländischem Wohnsitz beantragt und mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde sofort ein Endentscheid, nämlich ein Nichteintretensentscheid mangels gültiger Klagebewilligung, herbeigeführt, und damit würden insbesondere die genannten Beweisofferten obsolet;
 
dass die Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis darauf, in der Klageschrift werde die Einvernahme von rund einem halben Dutzend Zeugen mit ausländischem Wohnsitz beantragt, nicht hinreichend dargetan haben und dass auch aus dem angefochtenen Entscheid und aus der Natur der Sache nicht hervorgeht, dass im Prozess ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten zu erwarten ist, der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erspart werden könnte;
 
dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht dargetan ist;
 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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