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Informationen zum Dokument  BGer 8C_788/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_788/2015 vom 10.03.2016
 
{T 0/2}
 
8C_788/2015
 
 
Urteil vom 10. März 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 16. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit November 2005 als Chauffeur bei der B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. November 2005 fiel ihm in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss. Dabei erlitt er eine Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtrennung der extensor hallucis longus und der tibialis anterior Sehnen, was gleichentags im Spital C.________ operativ behandelt wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender teilzeitlicher Tätigkeit als Handlanger und nach Absolvierung einer Weiterbildung zum Kranführer trat A.________ am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als Kranführer bei der B.________ GmbH an. Die SUVA stellte die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 25. September 2006 per 8. Oktober 2006 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
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A.b. Per 22. Juli 2008 trat A.________ eine Stelle als Kranführer bei der D.________ AG an und war erneut bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 4. Dezember 2009 stürzte er beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen, woraufhin eine Schmerzexazerbation nach Supinationstrauma bei bekannten neuralgiformen Schmerzen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts sowie ergänzend ein traumatisiertes Rezidiv-Neurinom bei (bekanntem) Status nach Neuromexzision und Nervennaht peroneus superficialis diagnostiziert wurden. Wiederum erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Nach einem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss wurde A.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. August 2010 bei der Diagnose einer Neuropraxie des Nervus peroneus superficialis am Fussrücken eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, vorwiegend sitzender Tätigkeit attestiert. In der Folge entwickelten sich ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom mit Neurombildung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012 wurde vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen und A.________ aus organischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 16. August 2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2015 ab. Es befreite A.________ infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten und reduzierte das Honorar des Rechtsvertreters gegenüber den mit Kostennote geltend gemachten Fr. 14'215.95 auf Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und MWSt).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung einzuholen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Sein Rechtsvertreter beantragt zudem in eigenem Namen, es sei ihm durch den Staat ein Honorar von Fr. 10'727.55 zu bezahlen (vgl. paralleles Verfahren 8C_833/2015).
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. November 2013. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob eine Leistungspflicht der SUVA auch für allfällige psychische Unfallfolgen besteht und diesbezüglich namentlich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden.
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2.2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Festzuhalten ist, dass die im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 nichts an der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs geändert hat (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581 ff.; vgl. auch Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. November 2005 und den psychischen Beschwerden nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft und verneint. Sie ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen und hat von den sieben relevanten Adäquanzkriterien höchstens und jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet, was für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreicht. Das zweite Ereignis hat das kantonale Gericht den leichten Unfällen zugeordnet.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der erste Unfall sei als mittelschwer im mittleren wenn nicht an der Grenze zum schweren Bereich, der zweite Unfall als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren. Von den massgeblichen Adäquanzkriterien erachtet er ausser dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, alle als erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden sei daher - so der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten erfüllt.
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4. Die Qualifikation des Ereignisses vom 26. November 2005, bei welchem dem Versicherten in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss fiel, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ist mit Blick auf die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat anhand von Urteilen des Bundesgerichts überzeugend aufgezeigt, dass sich die als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefassten Konstellationen erheblich vom vorliegenden Geschehensablauf unterscheiden. Oftmals wurde bei diesen Fällen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen (vgl. etwa Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, U 568/06 vom 29. Juni 2007 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003). Entscheidend für die Qualifikation ist nicht die vom Versicherten angerufene Ungewöhnlichkeit des Vorfalles, sondern sind hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte. Der zweite Unfall vom 4. Dezember 2009, bei welchem der Beschwerdeführer beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen stürzte, ist mit Blick auf die Rechtsprechung zu Recht als leichter Unfall qualifiziert worden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang mit psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint werden konnte. Auch die Einordnung bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten würde an der aufgrund des ersten Unfallereignisses vorzunehmenden Adäquanzprüfung indes nichts ändern.
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5. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten eingeordneten Unfall und den psychischen Beschwerden ist zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorliegen (BGE 140 V 356 E. 5.4 S. 360; BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f.; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).
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5.1. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden praxisgemäss deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Aus dem vom Beschwerdeführer wiederum vorgebrachten Argument der Ungewöhnlichkeit des Vorfalles lässt sich nichts Anderes ableiten.
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5.2. Bezüglich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wozu weder Abklärungsmassnahmen noch psycho- und physiotherapeutischen Behandlungen zu zählen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Wiederholungen des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten.
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5.3. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht.
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5.4. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ausgewiesen. Mit dem kantonalen Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Heilung nach dem ersten Unfallereignis vom 26. November 2005 zeitgerecht einsetzte und der Versicherte am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als Kranführer antreten konnte. Auch nach der aufgrund des zweiten Unfalles vom 4. Dezember 2009 erfolgten Operation vom 26. März 2010 wurde von einem positiven postoperativen Verlauf berichtet. Die nach diesem Unfall immer stärker in den Vordergrund getretenen psychischen Beschwerden, welche die Schmerzsymptomatik beeinflussten, können in die Beurteilung der Adäquanzkriterien, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht miteinbezogen werden.
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5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind schliesslich die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt, war der Versicherte rund zehn Monate nach dem ersten Unfall vollzeitlich arbeitsfähig, waren dessen Beschwerden schon bald nach dem zweiten Unfallereignis nicht mit der erlittenen Verletzung erklärbar und galt der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leichten Tätigkeit wiederum als vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 16. August 2012 und Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012).
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5.6. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nach Gesagtem die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den über den 1. November 2013 hinaus anhaltenden psychischen Beschwerden zu Recht verneint. Demzufolge findet die im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine Anwendung (vgl. E. 2.2 hievor). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen.
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6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. März 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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