VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_7/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_7/2016 vom 10.03.2016
 
{T 0/2}
 
6F_7/2016
 
 
Urteil vom 10. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1145/2015 vom 23. November 2015.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht wies am 23. November 2015 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat (6B_1145/2015). Der Gesuchsteller beantragt, der Fall sei wegen offensichtlicher Nichtberücksichtigung wichtiger Beweismittel und Sachverhalte neu zu beurteilen.
 
Die Gründe, aus denen ein bundesgerichtliches Urteil in Revision gezogen werden kann, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit der Gesuchsteller keinen dieser Gründe geltend macht, ist das Gesuch unzulässig. Im Übrigen beruft er sich nur an einer Stelle auf Art. 121 lit. d BGG, wonach eine Revision in Betracht kommt, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Gesuch S. 2).
 
Das angebliche Versehen soll sich in E. 6 des Urteils 6B_1145/2015 befinden, auf welche Erwägung hier zunächst verwiesen werden kann. Der Gesuchsteller bemängelt die Annahme des Bundesgerichts, bei einem von ihm eingereichten E-Mail handle es sich um ein unzulässiges Novum. Er macht geltend, das Bundesgericht hätte "genau dieses wichtige Schriftstück bereits aus den Akten des Kantonsgerichts kennen müssen" (Gesuch S. 2). Damit verkennt er, dass das Bundesgericht den Inhalt der kantonalen Akten nicht von Amtes wegen prüft. Nachdem die kantonalen Richter feststellten, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Privatklägerinnen die Herausgabe der Buchungsunterlagen von der Bezahlung einer Rechnung abhängig gemacht hätten, hatte das Bundesgericht von dieser Feststellung über den Akteninhalt auszugehen, zumal der Gesuchsteller die Feststellung vor Bundesgericht ja nicht als willkürlich gerügt und auch nicht ausdrücklich behauptet hatte, das fragliche E-Mail befinde sich im Gegensatz zu den Feststellungen der kantonalen Richter in den Akten (vgl. Beschwerde S. 8). Folglich ging das Bundesgericht zu Recht von einem Novum aus und kann davon, dass ihm ein Versehen unterlaufen wäre, nicht die Rede sein.
 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachträglich stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8). Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).