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Informationen zum Dokument  BGer 2C_225/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_225/2016 vom 10.03.2016
 
{T 0/2}
 
2C_225/2016
 
 
Urteil vom 10. März 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 3. Februar 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 10. September 2010 die (bis 11. Februar 2011 befristete) Aufenthaltsbewilligung der serbischen Staatsangehörigen A.________. Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 18. August 2011) und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Mai 2012) wiesen die dagegen gerichteten Rechtsmittel ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde ab, worauf das Migrationsamt eine Ausreisefrist auf den 30. April 2013 ansetzte, was die Betroffene umgehend zum Anlass nahm, am 23. April 2013 ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, weil sich der Sachverhalt wesentlich verändert habe. Das Migrationsamt trat am 30. September 2015 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Einzelrichter-Verfügung vom 3. Februar 2016 auf die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde nicht ein.
1
Mit von einer Drittperson verfasster Beschwerde vom 9. März 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 23. April 2013 einzutreten.
2
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Gesuch, die Ausreiseverpflichtung sei aufzuschieben, wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
3
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1).
4
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde einerseits darum nicht eingetreten, weil die ihm unterbreitete Rechtsschrift den Begründungsanforderungen nicht genüge (E. 2); andererseits wertet es das Wiedererwägungsgesuch und das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren als rechtsmissbräuchlich (E. 3). Während sich die Ausführungen in der dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift allenfalls sinngemäss als Verwahrung gegen den Rechtsmissbrauchsvorwurf verstehen lassen, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem spezifisch in E. 2.2 zweiter Absatz des angefochtenen Urteils begründeten Vorhalt der untauglichen Beschwerdebegründung, der für sich allein die angefochtene Nichteintretensverfügung zu rechtfertigen vermag.
5
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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