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Informationen zum Dokument  BGer 9C_503/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_503/2015 vom 09.03.2016
 
{T 0/2}
 
9C_503/2015
 
 
Urteil vom 9. März 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1957 geborene A.________, Mutter zweier erwachsener Kinder, zuletzt bis Juni 2008 als Reiseführerin in einem Pensum von 55 % erwerbstätig gewesen, meldete sich am 2. April 2009 unter Hinweis auf einen Autounfall mit Frontalkollision vom 24. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung durch die MEDAS Interlaken GmbH (Expertise vom 27. Februar 2012) und eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 28. März 2013). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte A.________ u.a. ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2013 ins Recht, welches dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurde (Stellungnahme vom 15. Oktober 2013). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle A.________ eine von 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 befristete ganze Invalidenrente zu. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 18 %).
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es A.________ von 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urteil vom 15. Mai 2015).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Entscheids vom 15. Mai 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2011 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine ergänzende psychiatrische Begutachtung und eine neue Haushaltabklärung zu veranlassen. Gleichzeitig beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
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Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).
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1.3. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilweise ausserhäuslich erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie zum zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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3. Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der medizinischen Akten auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Februar 2012 ab, wonach die Beschwerdeführerin ab 24. Juni 2008 (Verkehrsunfall) aus somatischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Verbesserung der somatischen Problematik erachtete sie per März 2011 (Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung) als erstellt, ab welchem Zeitpunkt aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar erachtet wurde. Die im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden seien v om MEDAS-Experten Dr. med. C.________ als unvollständig remittierte chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mittleren Ausmasses (F43.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert worden. Laut dem Experten sei die angestammte Tätigkeit aufgrund der posttraumatischen Störung mit Vermeidungsverhalten nicht mehr zumutbar, hingegen ein 60 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, an dieser Beurteilung vermöge weder der - zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft erstellte - psychiatrische Bericht der Dr. med. D.________ vom 31. August 2011 noch das psychiatrische Privatgutachten des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2013 etwas zu ändern. Zur Behinderung im Aufgabenbereich führte das kantonale Gericht aus, ab März 2011 sei gemäss Abklärungsbericht Haushalt von einer Einschränkung von 41 % auszugehen, welcher Wert nicht substanziiert bestritten werde. Dass - wie vorgebracht - im Aufgabenbereich aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nach den Ausführungen zum erwerblichen Bereich unzutreffend. Damit resultiere ab 1. Juli 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
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Erwägung 4
 
4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, wobei sie weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Bundesrechtsverletzung darzutun vermag (E. 1 hievor) : Soweit sie aus der vorinstanzlich festgestellten - 
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4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. C.________, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt. Namentlich enthalte das Teilgutachten mehrere offensichtliche Widersprüche, welche das Gutachten insgesamt als untauglich erscheinen liessen. Deshalb sei auf das Privatgutachten des Dr. med. B.________ abzustellen.
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Diese Einwände dringen nicht durch. Soweit die Beschwerdeführerin ins Feld führt, der psychiatrische Experte habe sich - im Gegensatz zu Dr. med. B.________ - nicht mit der konsiliarischen Abklärung der Dr. med. D.________ vom 31. August 2011 auseinandergesetzt und berichte daher fälschlicherweise, die Diagnose einer depressiven Episode finde sich in den Vorakten nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Der entsprechende Bericht der Dr. med. D.________, in welchem erstmals die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode gestellt wird, datiert zwar vor dem MEDAS-Gutachten vom 27. Februar 2012, doch gelangte er der IV-Stelle erst am 10. August 2012 zur Kenntnis. Da der Bericht der Dr. med. D.________ dem psychiatrischen Gutachter gar nicht zur Verfügung stand, können ihm entgegen der Beschwerde denn auch weder eine unsorgfältige Arbeitsweise noch falsche Angaben bzw. Widersprüche vorgeworfen werden. Auch die fehlerhafte Codierung der posttraumatischen Belastungsstörung im Hauptgutachten (F43.2 statt F43.1) belegt keine mangelnde Sorgfalt des psychiatrischen Experten, führte dieser im Teilgutachten doch die korrekte Ziffer auf (S. 12 des Teilgutachtens). Mithin hat die Vorinstanz das psychiatrische Teilgutachten zu Recht als voll beweiskräftig eingestuft.
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Nicht offensichtlich unrichtig oder bundesrechtsverletztend ist schliesslich der auf einer Würdigung der divergierenden fachärztlichen Berichten beruhende vorinstanzliche Schluss, die Beurteilung der Dr. med. D.________, welche sich nicht zur Arbeits (un) fähigkeit äussere und in diagnostischer Hinsicht die Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzstörung offen lasse, vermöge das psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz begründete dies nachvollziehbar und schlüssig damit, die Schilderungen im Bericht der Dr. med. D.________ bezüglich funktionellen Einschränkungen, Tagesablauf und -struktur bzw. ausgeführten Aktivitäten liessen sich mit dem psychiatrischen Teilgutachten vereinbaren und sprächen gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, das Privatgutachten des Dr. med. B.________, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), bestehe, überzeuge angesichts des durchaus aktiven Privatlebens der Beschwerdeführerin, welche überdies in der Lage sei, für längere Zeit zu verreisen, nicht.
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4.3. Mit Verweis auf die mit BGE 141 V 281 erfolgte Praxisänderung beantragt die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Neubegutachtung. Abgesehen davon, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266), haben - soweit psychosomatische Leiden zu beurteilen sind - weder die MEDAS-Gutachter noch die Vorinstanz mit der Praxis nach BGE 130 V 352 bzw. den sog. "Foerster-Kriterien" argumentiert und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit verneint. Im Gegenteil gingen Gutachter und Vorinstanz von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit u.a. aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) aus. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit nicht.
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Erwägung 5
 
5.1. Was die Einschränkung im Aufgabenbereich ab März 2011 betrifft, erschöpft sich die Beschwerdeführerin wie bereits vor Vorinstanz (E. 3 i.f. hievor) darin, mit Verweis auf die Einschätzung des Privatgutachters eine vollständige oder zumindest eine 70%ige Einschränkung geltend zu machen. Mit anderen Worten beschränkt sie sich darauf, den Feststellungen des kantonalen Gerichts ihre eigene (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit sie rein appellatorisch Kritik übt. Darauf ist nicht einzugehen (für viele: in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C_590/2015 vom 24. November 2015). Ebenfalls erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten Methode, zumal diese als solche nicht bemängelt wird.
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5.2. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin vor allem mit Blick auf die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand bzw. des linken Armes, die rudimentären Sprachkenntnisse, ihr Alter und eine mangelnde soziale und kulturelle Integration infrage, dass sie das von der Vorinstanz festgesetzte Invalideneinkommen von mindestens Fr. 21'961.- erzielen könnte.
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Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205). Da die Rechtsprechung bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten ausgeht, muss dies a fortiori für die Beschwerdeführerin gelten, deren nicht dominanter linker Vorderarm nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden kann. Soweit invaliditätsfremde Faktoren (beschränkte Kenntnisse der Landessprache, mangelnde kulturelle und soziale Integration) im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) die Stellensuche überhaupt massgeblich behindern (vgl. Urteil 9C_845/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.2), was letztlich offen bleiben kann, hat dafür nicht die IV einzustehen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 28 IVG; siehe auch Urteile I 159/06 vom 18. Juli 2006 E. 5.1; I 181/79 vom 8. Oktober 1979 E. 2, in: ZAK 1980 S. 279). Ferner war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer ab März 2011 verwertbaren (Teil-) Erwerbstätigkeit, welcher auf den 27. Februar 2012 (Datum des MEDAS-Gutachtens) festzulegen ist (BGE 138 V 457), (erst) 54 Jahre alt. Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen Pensionsalter kann nicht davon gesprochen werden, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr zumutbar. Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. März 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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