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Informationen zum Dokument  BGer 5A_200/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_200/2016 vom 09.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_200/2016
 
 
Urteil vom 9. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Abänderung Unterhalt,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau,
1
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
2
dass der Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2016 der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 auf dem Rechtshilfeweg eröffnet worden ist,
3
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 5. März 2016 der deutschen Post übergeben hat,
4
dass die vorliegende Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG der Schweizerischen Post erst am 8. März 2016 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, 7. März 2016 (Montag), übergeben worden ist,
5
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
6
dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
7
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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