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Informationen zum Dokument  BGer 5A_199/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_199/2016 vom 09.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_199/2016
 
 
Urteil vom 9. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd,
 
C.A.________,
 
weiterer Verfahrenbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer (Vater bzw. Bruder des Verbeiständeten) gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB) für C.A.________ nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte weder klare Anträge noch eine sachbezogene Begründung, die Beschwerdeführer setzten sich auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie auch abzuweisen gewesen, weil der unter... leidende Verbeiständete seine administrativen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen könne, die Beschwerdeführer könnten über die Verwendung der finanziellen Mittel des Verbeiständeten nicht abrechnen oder Rechenschaft ablegen, die Vertretungsbeistandschaft sei zu Recht errichtet worden,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
6
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Hauptbegründung des Obergerichts (betreffend Unzulässigkeit der Beschwerde) eingehen,
7
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem weiteren Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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