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Informationen zum Dokument  BGer 8C_103/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_103/2016 vom 29.02.2016
 
8C_103/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Januar 2016, mit dem in Abweisung einer Beschwerde des A.________, soweit darauf einzutreten war, der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 19. November 2015 bestätigt worden ist,
1
in die von A.________ gegen den vorgenannten kantonalen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel) erhobene Beschwerde,
2
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
3
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel), 
4
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
5
dass die Eingaben vom 2. und 12. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem rechtsgültigen Begehren - mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des zufolge Fristversäumnis ergangenen Nichteintretensentscheides des Regierungsstatthalteramts Biel vom 19. November 2015) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
6
dass die Eingaben erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllen, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
7
dass demnach offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 3. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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