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Informationen zum Dokument  BGer 2C_106/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_106/2016 vom 29.02.2016
 
{T 0/2}
 
2C_106/2016
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 3. Dezember 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (Senegalese) reiste 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 22. März 2013. Am 21. August 2013 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; der Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und die Beschwerde beim Verwaltungsgericht waren erfolglos.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2015 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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2.1. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG unter bestimmten Voraussetzungen weiter (Art. 50 Abs. 1 AuG). Dieser erlöscht indes, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Längerfristig ist eine solche, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), was im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben ist. Inwiefern hier eine Praxisänderung zu erfolgen hätte, führt der Beschwerdeführer nicht aus.
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2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung auch verhältnismässig ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147), was hier zutrifft: Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit der Schwere des Verschuldens gestützt auf das strafrechtliche Urteil (erhebliches migrationsrechtliches Verschulden aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe und des gewinnsüchtigen Verhaltens trotz bestehender fester Arbeit), dem Grad seiner Integration (Sprachen, Arbeit, Unterstützungsleistungen durch den Staat von rund Fr. 5'700.--, ausstehende Gerichtskosten von rund Fr. 15'000.--, Exfrau, zu welcher immer noch eine Beziehung besteht, keine Freunde mehr), der Dauer der bisherigen Anwesenheit (rund 14 Jahre, wovon allerdings vier Jahre ohne gültigen Aufenthaltstitel) bzw. der möglichen Integration in seinem Heimatland Senegal (Geschwister, Mutter, siebenjähriger Sohn, prägende Jahre, Sprache, Ausbildung) auseinandergesetzt, gewichtet und korrekt gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auch wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine über das normale hinausgehende Integration bestünde, vermögen die privaten Interessen angesichts des Gewichts (d.h. der Schwere) des Verschuldens trotzdem das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und es kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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