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Informationen zum Dokument  BGer 9C_144/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_144/2016 vom 24.02.2016
 
{T 0/2}
 
9C_144/2016
 
 
Urteil vom 24. Februar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Instanz,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2016 gemäss Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 19. Februar 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht (rechtzeitig) entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem (spätestens am 17. Februar 2016) als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
3
dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat,
4
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
5
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Februar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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