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Informationen zum Dokument  BGer 6B_35/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_35/2016 vom 24.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_35/2016
 
 
Urteil vom 24. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kan tons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtigkeit; provisorische Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme; Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 2. März 2005 zweitinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus. Es schob den Strafvollzug nach aArt. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf und wies X.________ nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- und Pflegeanstalt ein. Das Bundesgericht wies dessen Beschwerde am 19. Oktober 2005 ab (Verfahren 1P.400/2005).
1
 
B.
 
B.a. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft verfügte am 18. Juni 2008 die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Undurchführbarkeit und ersuchte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, weitere Massnahmen zu prüfen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete am 9. Februar 2010 gestützt auf eine neue psychiatrische Begutachtung die Weiterführung der stationären Massnahme an. Nach diesem Entscheid verblieb X.________ zunächst im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, wo er ambulant therapiert wurde. Am 10. Februar 2011 konnte er die stationäre Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron antreten.
3
 
C.
 
C.a. Am 17. März 2015 beantragte X.________ beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, er sei unverzüglich aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass er sich seit dem 9. Februar 2015 ohne gerichtlichen Titel und damit widerrechtlich im Freiheitsentzug befinde. Das Zwangsmassnahmengericht trat auf den Antrag zufolge Unzuständigkeit am 14. April 2015 nicht ein. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von X.________ am 10. Juni 2015 ab (Verfahren 6B_509/2015).
4
C.b. Am 16. Februar 2015 stellte X.________ bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmevollzug, den Antrag, er sei unverzüglich aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Gegen die abweisende Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 18. Februar 2015 gelangte X.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat. Soweit bekannt, erging bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Entscheid in dieser Sache.
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D.
 
Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmevollzug, beantragte am 13. August 2015 beim Strafgericht Basel-Landschaft die Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft ordnete in Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 28. August 2015 an, die seit dem 9. Februar 2010 angeordnete stationäre Massnahme werde in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB für die Dauer des selbständigen nachträglichen Verfahrens um längstens sechs Monate verlängert. Gegen diese Anordnung erhob X.________ am 10. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landeschaft. Dieses trat mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht auf die Beschwerde ein.
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E.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2015 sowie Ziff. 5 der Beweisverfügung des Präsidiums des Strafgerichts vom 28. August 2015 seien aufzuheben und er sei unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die gegen ihn mittels präsidialer Beweisverfügung vom 28. August 2015 angeordnete stationäre Massnahme ungesetzlich, verfassungs- und EMRK-widrig sei. Der Kanton Basel-Landschaft sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verpflichten, ihm für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2015 aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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F.
 
Am 27. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Bundesgericht mit, dass das Strafgericht Basel-Landschaft am 15. Januar 2016 über die Verlängerung der stationären Massnahme entschieden habe. In seiner Stellungnahme beantragte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. X.________ hielt an seinen Anträgen fest und wies darauf hin, er habe die vorerwähnte Verfügung an das Kantonsgericht weiter gezogen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Vorinstanz erwägt, als das Kantonsgericht die Weiterführung der stationären Massnahme am 9. Februar 2010 angeordnet habe, habe es an der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers gefehlt. Er habe zunächst durch Therapiesitzungen auf den Antritt vorbereitet werden müssen. Erst nachdem die Empfehlung für die Aufnahme in einer stationären Massnahme abgegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum St. Johanssen platziert werden können. Da sich der Antritt der stationären Massnahme nicht aus organisatorischen Gründen unzulässig lange verzögert habe, habe die Frist von fünf Jahren im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erst mit dem effektiven Antritt der Massnahme am 10. Februar 2011 begonnen und ende demnach am 9. Februar 2016. Weil für diese Zeit ein kantonsgerichtliches Urteil als Grundlage für die stationäre Massnahme bestanden habe, zeige die angefochtene Verfügung keine Wirkung und habe keinen Einfluss auf den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Da insofern kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden, da die Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt seien.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Freiheitsentzug muss somit stets dem gesetzlich vorgeschriebenen innerstaatlichen (eidgenössischen oder kantonalen) Verfahren gehorchen. Eine Verletzung des anwendbaren Rechts bedeutet daher ohne Weiteres auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Die Verfahrensmässigkeit des Freiheitsentzugs ist an folgende Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss ein innerstaatliches Verfahren eingerichtet werden, das den Freiheitsentzug und dessen Verlängerung vorsieht. Zweitens muss das Verfahren selbst konventions- bzw. verfassungskonform sein. Drittens muss das Verfahren im Einzelfall tatsächlich auch eingehalten worden sein (Urteile 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E 2.2.2 und 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 f.; 129 I 361 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.2. Es ist zu prüfen, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich der vom Strafgerichtspräsidenten angeordnete Freiheitsentzug des Beschwerdeführers abstützen lässt.
12
2.2.1. Art. 440 StPO ermöglicht den Vollzugsbehörden in dringenden Fällen, den rechtskräftig Verurteilten im Verfahrensstadium zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem Antritt der Strafe oder Massnahme sofort in Sicherheitshaft zu setzen (vgl. Urteil 6B_1055/2015 vom 18. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
13
Art. 440 StPO ist in Anbetracht des begrenzten zeitlichen Anwendungsbereichs vorliegend nicht massgebend.
14
2.2.2. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine kantonalrechtliche Grundlage für die Sicherheitshaft besteht (vgl. Urteil 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015).
15
2.2.3. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Beim Entscheid über die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO, für den gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht zuständig ist, das schon das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 2005 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG; GS 35.1092) ist für die Verlängerung der stationären Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 4 StGB das Präsidium des Gerichts zuständig, welches das Sachurteil gefällt hat.
16
Bei selbstständigen nachträglichen Massnahmenentscheiden des Gerichts richtet sich das Verfahren nach Art. 364 f. StPO. Eine besondere Regelung für die Anordnung von Sicherheitshaft enthalten die Art. 363 ff. StPO nicht (BGE 139 IV 175 E. 1.1 S. 178; Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich aber auch die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten (Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (BGE 141 IV 49 E. 2.6; 137 IV 333 E. 2.2.2; Urteil 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2), was die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die prozessuale Haft mit sich bringt (vgl. Art. 229 Abs. 2 StPO; Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen), wenn das Verfahren - wie vorliegend - beim erstinstanzlichen Gericht hängig ist.
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2.2.4. In dem damals vor dem Strafgericht hängigen Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme verfügte der Strafgerichtspräsident am 28. August 2015 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB für die Dauer des Verfahrens die Verlängerung der stationären Massnahme, längstens um 6 Monate, d.h. bis zum 26. Februar 2016 (Ziff. 5 der Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten, kantonale Akten). Dieser Freiheitsentzug erfolgte ohne Begründung und ohne dass sich der Beschwerdeführer oder betroffene Behörden dazu äussern konnten. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach die fünfjährige Dauer nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB der mit Urteil vom 9. Februar 2010 weitergeführten stationären Massnahme erst am 9. Februar 2016 endete. Denn der bei ihr angefochtene Entscheid erging ohnehin nicht vom zuständigen Gericht, gestützt auf eine falsche rechtliche Grundlage und im falschen Verfahren. Auch nach Ablauf dieser Dauer würde sich der hier streitige Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft im Sinne von Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO stützen (BGE 139 IV 175 E. 1.2; Urteil 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass das Zwangsmassnahmengericht im Kanton Basel-Landschaft organisatorisch dem erstinstanzlichen Gericht angegliedert ist (vgl. § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001 [GOG; GS 34.0161]), ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeitsregelung. Weiter ist Art. 231 Abs. 1 StPO nicht einschlägig, da der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers durch den Sachrichter nicht gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache erfolgte. Die fehlende Zuständigkeit des Strafgerichtspräsidenten zusammen mit den zumindest leicht erkennbaren schwerwiegenden Verfahrensfehlern lassen einzig die Annahme der Nichtigkeit von Ziff. 5 der Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten zu. Dies gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Zum einen kann im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, das inzwischen bei der Vorinstanz hängig ist, bei Bedarf Sicherheitshaft angeordnet werden. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in jenem Verfahren gemäss eigenen Angaben die Aufhebung der Verlängerung der stationären Massnahme und eine Entschädigung für den unrechtmässigen Freiheitsentzug beantragt (act. 12 S. 2 Ziff. 4).
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2.3. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten müssen, selbst wenn ihrer Auffassung nach unabhängig von der Anordnung des Strafgerichtspräsidenten ein Titel für den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers besteht. Denn dieser hat ein Interesse daran, die Nichtigkeit der Anordnung des Freiheitsentzugs des Strafgerichtspräsidenten geltend zu machen.
19
 
Erwägung 3
 
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben, die Nichtigkeit der Anordnung des Freiheitsentzugs des Strafgerichtspräsidenten festzustellen und die Sache zur Regelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landeschaft vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Es wird die Nichtigkeit von Dispositiv-Ziff. 5 der Beweisverfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2015 festgestellt. Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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