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Informationen zum Dokument  BGer 6B_158/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_158/2016 vom 24.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_158/2016
 
 
Urteil vom 24. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Berufungserklärung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 25. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, den Fall zur Beurteilung anzunehmen.
 
Es ist unbestritten, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter keine Berufungserklärung einreichte. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Vertreter habe die Frist wegen der Feiertage verpasst. Mit dieser reinen Behauptung ist er schon deshalb nicht zu hören, weil eine entsprechende Bestätigung des Vertreters nicht vorliegt und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Vertreter nach Einsicht in den begründeten Entscheid bewusst darauf verzichtete, die rechtzeitig angemeldete Berufung auch noch zu erklären. Wenn man von dieser Sachlage ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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