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Informationen zum Dokument  BGer 1C_644/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_644/2015 vom 23.02.2016
 
{T 0/2}
 
1C_644/2015
 
 
Urteil vom 23. Februar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Hüsnü Yilmaz und Olivier Peter,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Deutschland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verhaftsbegehren vom 15. April 2015 (per Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS) ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Schweizer Behörden um Festnahme des türkischen Staatsangehörigen X.________ im Hinblick auf ein Auslieferungsbegehren (und gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 13. April 2015) wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Verfolgte ist in der Schweiz (gemäss dem rechtskräftigem Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 6. August 2010) als Flüchtling anerkannt.
1
B. Am 15. April 2015 wurde der Verfolgte im Kanton Freiburg festgenommen und gestützt auf den gleichentags erlassenen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 16. April 2015 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland. Am 17. April 2015 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl förmlich eröffnet.
2
C. Mit Schreiben vom 27. bzw. 30. April 2015 reichte Deutschland das förmliche Auslieferungsersuchen ein. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei Mitglied bzw. Unterstützer einer terroristischen Organisation.
3
D. Bei seiner erneuten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 1. Mai 2015 erklärte der Verfolgte, er sei mit der Auslieferung nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 zum Auslieferungsersuchen erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.
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E. Am 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die im Auslieferungsgesuch genannten Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 an das Bundesstrafgericht beantragte das BJ gleichzeitig die Abweisung der Einrede des politischen Delikts.
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F. Eine vom Verfolgten am 16. Juli 2015 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. November 2015 ab. Gleichzeitig wies es (erstinstanzlich) auch die Einrede des politischen Deliktes ab.
6
G. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 20. November 2015 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 10. Dezember (Posteingang: 14. Dezember) 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Abweisung (bzw. Unzulässigerklärung) des Auslieferungsgesuches.
7
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während das Bundesstrafgericht am 22. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 26. Januar 2015.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Beschwerdeverfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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Das Ersuchen und dessen Beilagen wurden auf deutsch eingereicht. Der angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache redigiert. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde im Kanton Freiburg verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Zwar ist die Beschwerdeschrift in französischer Sprache abgefasst. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein begründeter Anlass, von der gesetzlichen Regel abzuweichen, dass das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird.
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1.2. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, stellen sich im vorliegenden Auslieferungsfall rechtliche Grundsatzfragen. Insbesondere hatte das Bundesgericht bisher noch nie die Frage zu prüfen, ob die linksextreme politisch-aktivistische Gruppierung "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (TKP/ML) bzw. deren militärischer Arm (TIKKO) als terroristische kriminelle Organisationen im Sinne des schweizerischen Strafrechts einzustufen sind. Die fraglichen Organisationen sind bisher in keinem europäischen Land (auch nicht in Deutschland) als "terroristische Vereinigungen" aufgeführt bzw. verboten. Dem Verfolgten wird auch keine unmittelbare Beteiligung an Gewaltstraftaten vorgeworfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 BGG (vgl. dazu BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32a) sind im vorliegenden Fall erfüllt.
11
1.3. Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Hinweise auf einen politischen Charakter der Tat, so entscheidet darüber erstinstanzlich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Antrag des BJ (Art. 55 Abs. 2 IRSG), zweitinstanzlich (unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG) das Bundesgericht. Die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen prüft erstinstanzlich das BJ (Art. 55 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
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1.4. Der Verfolgte ist beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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1.5. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (ZV-D/EAUe, SR 0.353.913.61). Da dem Verfolgten die Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer terroristischen Organisation vorgeworfen wird, sind im vorliegenden Fall (bei der Prüfung der Einrede des politischen Deliktes) auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT, SR 0.353.3) heranzuziehen, welche für beide Staaten in Kraft sind. Das Protokoll zur Änderung des EÜBT vom 15. Mai 2003 (SEV Nr. 190) wurde von der Schweiz zwar am 7. September 2006 ratifiziert. Es ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling handelt, sind ausserdem die Garantien der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zu beachten. Entgegen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 1.1-1.2) gelangen die auslieferungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 59 ff. des Schengener Durchführungs-Übereinkommens (SDÜ) (in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 und Anhang A des Schengener Assoziierungs-Abkommens [SR 0.362.31]) nicht per se in allen Auslieferungsfällen mit Schengen-Staaten zur Anwendung, sondern spezifisch in den Fällen von Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 SDÜ, nämlich bei Auslieferungsersuchen wegen qualifizierten Steuerdelikten der indirekten Fiskalität (BGE 136 IV 88 E. 3.1-3.2 S. 89-91).
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Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83; 130 II 337 E. 1 S. 339). Das innerstaatliche Recht gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") auch dann zur Anwendung, wenn es die Rechtshilfe erleichtert (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; je mit Hinweisen).
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1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe (bei Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles) grundsätzlich mit freier Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art. 84 BGG; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3-1.4 S. 83 f.; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 577 f.).
16
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Auslieferungsverfahren und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht in deutscher statt in französischer Sprache geführt und die wesentlichen Bestandteile der Rechtshilfeakten nicht von Amtes wegen ins Französische übersetzt wurden. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
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2.2. Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen (Art. 23 Satz 1 EAUe). Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 Satz 2 EAUe). Diese letztere ("Kann"-) Bestimmung des EAUe wird im Zusatzvertrag zum EAUe zwischen der Schweiz und Deutschland, welcher der Erleichterung der Anwendung des EAUe zwischen den beiden Ländern dient (Präambel ZV-D/EAUe), ausdrücklich ausgeschlossen. Art. XI ZV-D/EAUe bestimmt: "Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden".
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2.3. Aus Art. 23 EAUe ergibt sich keinerlei Verpflichtung der deutschen Behörden, ihr Ersuchen (nebst Beilagen) ausser in deutscher auch noch in französischer Sprache einzureichen. Art. XI (Satz 2) ZV-D/EAUe verbietet es den Schweizer Behörden sogar ausdrücklich, solche Übersetzungen von Deutschland zu verlangen. Diese Bestimmung geht Art. 23 (Satz 2) EAUe nach dem "Günstigkeitsprinzip" vor. Zu einer Übersetzung auf französisch (durch die ersuchende Behörde oder von Amtes wegen) oder zur Wahl der Verfahrenssprache Französisch waren auch weder das BJ noch die Vorinstanz von Bundesrechts wegen verpflichtet:
19
2.4. Die Sprache des Auslieferungsverfahrens vor dem BJ war von Beginn weg deutsch, nachdem das Ersuchen Deutschlands zulässigerweise in deutscher Sprache gestellt worden war, der Verfolgte türkischer Staatsangehöriger ist, der am 28. Mai 2015 bestellte amtliche Rechtsvertreter deutsch spricht und dieser alle seine Eingaben (vom 21. und 23. April, 15. und 27. Mai sowie 8. Juni 2015) auf deutsch eingereicht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfolgte vor seiner Verhaftung im Kanton Freiburg wohnhaft war und zwei vom BJ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg delegierte Befragungen auf französisch erfolgten. Wie sich aus den Akten ergibt, mussten die (vom französischsprachigen Vertreter der Staatsanwaltschaft auf französisch durchgeführten) Einvernahmen des Verfolgten (vom 16. April und 1. Mai 2015) durch einen Dolmetscher ins Türkische übersetzt werden, da der Verfolgte nicht ausreichend französisch spricht. Der gesamte Schriftverkehr mit dem BJ, der ersuchenden Behörde und dem Verfolgten erfolgte ansonsten auf deutsch, und auch der Auslieferungsentscheid des BJ vom 12. Juni 2015 wurde konsequenterweise auf deutsch redigiert.
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2.5. Am 3. August 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesstrafgericht mit, dass er neuerdings von einem in der französischsprachigen Schweiz domizilierten Anwalt erbeten vertreten werde. Zuvor war der Schriftverkehr des Bundesstrafgerichtes mit diesem neuen Anwalt, der den früheren amtlichen Rechtsvertreter teilweise in dessen Ferien vertreten hatte, ebenfalls auf deutsch geführt worden. In seinem Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der neue Rechtsvertreter um Wechsel der Verfahrenssprache ins Französische. Mit Zwischenentscheid vom 4. August 2015 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Gesuch ab. In der Begründung erwog es zutreffend, dass für die Verfahrenssprache die Sprache des angefochtenen Entscheides des BJ massgeblich war (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und hier keine zwingenden sachlichen Gründe dafür bestanden, ausnahmsweise von der bisherigen Verfahrenssprache abzuweichen.
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2.6. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift keine Bundesrechtswidrigkeit dargetan. Der Auslieferungsentscheid des BJ und praktisch die gesamte behördliche und anwaltliche Korrespondenz davor ergingen in deutscher Sprache. Die Vorinstanz durfte daher das Verfahren weiter auf deutsch instruieren und ihren Entscheid in deutscher Sprache redigieren.
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2.7. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR 441.1). Danach kann, wer sich an eine Bundesbehörde wendet, dies zwar in der Amtssprache eigener Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Aus der Bestimmung, dass die Bundesbehörden ihm "in der Amtssprache antworten, in der sie angegangen werden" (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 SpG), folgt jedoch nicht, dass ein Rechtsuchender die Verfahrenssprache von bereits hängigen Rechtshilfe- oder Gerichtsverfahren nach seinem Belieben ändern könnte, indem er Eingaben in einer Amtssprache seiner Wahl einreicht. Für die Verfahrenssprache im Auslieferungsverfahren waren vielmehr die oben dargelegten prozessualen Bestimmungen massgeblich.
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2.8. Schliesslich bleibt die Rüge zu prüfen, das BJ und das Bundesstrafgericht hätten (zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Verfolgten) die wesentlichen Bestandteile der Rechtshilfeakten von Amtes wegen ins Französische übersetzen müssen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
24
2.8.1. Von in der Schweiz zur Anwaltstätigkeit zugelassen Personen darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_302/2013 vom 5. Juni 2014 E. 6, mit Hinweisen). Dies muss jedenfalls für Anwälte gelten, die Mandate übernehmen, welche - wie hier - die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland betreffen und bei denen die Verfahrenssprache vor dem BJ und dem Bundesstrafgericht von Anfang an deutsch war. Falls ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache fehlen sollten, wäre es den Rechtsvertretern im Übrigen unbenommen gewesen, die ihnen wichtig erscheinenden Teile der Rechtshilfeakten ins Französische übersetzen zu lassen.
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2.8.2. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die wesentlichen Vorwürfe des deutschsprachigen Ersuchens nicht besonders umfangreich erscheinen (vgl. unten, E. 3.5.1-3.5.2) und der anwaltlich verbeiständete (türkischsprachige) Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesstraf- und dem Bundesgericht Gelegenheit erhielt, sich durch seine Rechtsvertretung detailliert auf französisch zu äussern. Der Verfolgte selbst, der offenbar nur wenig französisch spricht, ist ausserdem (seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens) durch einen türkischsprachigen Anwalt vertreten. Wie sich den diversen Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er die im Ersuchen erhobenen Vorwürfe und die massgeblichen Auslieferungsvoraussetzungen denn auch durchwegs verstanden.
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2.8.3. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Minimalanspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist damit nicht erstellt. Die in der Beschwerdeschrift angerufenen besonderen Verteidigungsrechte von Art. 6 Ziff. 3 EMRK sind auf das Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f., E. 9.5 S. 436; 451 E. 2.2.1 S. 454; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 123 II 175 E. 6e S. 185; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht [BSK-IStrR], Basel 2015, Art. 27 GwÜ N. 7; Laurent Moreillon et al., Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand [CR], Basel 2004, Introd. gén. N. 50, Art. 2 IRSG N. 19; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 223).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Ersuchens sei unzureichend und stütze sich auf unzulässige bzw. nicht verwertbare Beweismittel. Einer seiner ehemaligen Mitgefangenen in der Türkei sei im türkischen Gefängnis gefoltert worden, worauf dieser aktive Mitglieder eines Kulturvereins, darunter ihn, den Beschwerdeführer, belastet habe. Der ehemalige Mitgefangene, der unterdessen in Deutschland lebe, habe seine belastenden Aussagen später widerrufen.
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3.1. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 451 E. 2.2.1 S. 454 f.; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; je mit Hinweisen).
29
3.2. Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staaten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Auseinandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren allerdings ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuholen, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Auslieferungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus bzw. terrorismustypischen Schwerverbrechen zugrunde liegt (BGE 133 IV 58 E. 5.3.2-5.3.5 S. 72-74; 76 E. 2.3 S. 80). Was konkrete Vorwürfe gegen verfolgte Personen in einem stark politisierten Kontext betrifft, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auch erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Ersuchens (BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64; 76 E. 2.3 S. 79 f.; 130 II 337 E. 6.1 S. 345, E. 7.4 S. 348 f.; s.a. BGE 132 II 81 E. 2.3-2.12 S. 86-93, E. 3.4.4 S. 100 f.; Urteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.1, 2.4.3). Zwar wird das Auslieferungsgesuch im vorliegenden Fall von Deutschland gestellt. Dem Verfolgten wird jedoch vorgeworfen, er habe als türkischer Staatsangehöriger (u.a von Deutschland aus) eine in der Türkei gewalttätig aktive terroristische Organisation indirekt unterstützt. Dabei stützt sich die Sachdarstellung des Ersuchens teilweise auf Informationen aus türkischen Quellen. Im Übrigen stellt sich auch noch die Problematik einer allfälligen Weiterauslieferung des Verfolgten an die Türkei (vgl. dazu unten, E. 8).
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3.3. Die Türkei ist seit Jahrzehnten von gewalttätigen, teilweise bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und paramilitärisch organisierten Separatisten bzw. militanten Regierungsgegnern betroffen. An diversen Kampfhandlungen gegen die türkische Armee und Polizei sowie an zahlreichen Anschlägen gegen behördliche und zivile Einrichtungen und Personen waren und sind neben kurdischen separatistischen Organisationen auch andere gewaltbereite Gruppierungen (sowohl links- als auch rechtsextremer politischer Orientierung) beteiligt:
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3.3.1. Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie Berichte des Europarates, der EU-Kommission, des Europäischen Folterschutzausschusses und internationaler Menschenrechtsorganisationen dokumentieren, dass besonders in den Jahren 1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei schwerste Menschenrechtsverletzungen erfolgt sind, für die zum einen militante separatistische Widerstandsorganisationen (namentlich die PKK) verantwortlich waren, zum anderen aber auch die türkischen Sicherheitskräfte. Der Europäische Folterschutzausschuss (CPT) hat zwischen 1990 und 1997 sechs Besuchsreisen in der Türkei unternommen, um die damalige Menschenrechtssituation (insbesondere die Haftbedingungen für Gefangene) zu untersuchen. Mit Ausnahme des Berichtes vom Oktober 1997 wurden die Inspektionsberichte zu Handen der türkischen Regierung nicht öffentlich gemacht. Der CPT hat aber (am 15. Dezember 1992 und 6. Dezember 1996) zwei öffentliche Verlautbarungen über die Resultate der ersten fünf Untersuchungen publiziert. Der CPT hielt fest, dass im damaligen Zeitraum namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die türkischen Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei (BGE 133 IV 58 E. 4.2 S. 61, mit Hinweis auf EGMR vom 10. Oktober 2000 i.S. 
32
3.3.2. Wie das Bundesgericht (gestützt auf Entscheide des EGMR sowie diverse Berichte der EU-Kommission und des CPT zwischen 1990 und 2006) in zwei früheren Entscheiden festgestellt hat, seien für 1994 zahlreiche Fälle von Folter gegen mutmassliche separatistische Widerstandskämpfer, summarische Exekutionen, Vergewaltigungen, Brandstiftungen gegen kurdische Wohnhäuser und andere Gewaltübergriffe bei Polizeiaktionen gemeldet und dokumentiert worden. Militante kurdische Aktivisten hätten ihrerseits mutmassliche Kollaborateure verfolgt sowie Tötungsdelikte und andere Verbrechen gegen türkische Sicherheitskräfte und politische Gegner (insbesondere sogenannte "Dorfwächter") verübt. Von den ca. 13'000 Menschen, die zwischen 1984 und 1994 im Bürgerkriegskonflikt getötet wurden, sei etwa die Hälfte zwischen 1992 und 1994 gestorben. In der Bürgerkriegszeit seien Hunderttausende Kurden aus ihren Dörfern vertrieben worden. Bis Mitte der 1990er-Jahre sei insgesamt die Zahl von zwei Millionen Flüchtlingen erreicht worden. Zwar habe es ab 1995 erste Bemühungen der Regierung gegeben, die Menschenrechtssituation auf gesetzlicher Ebene zu verbessern. Das gewaltsame Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen den separatistischen Widerstand habe jedoch 1995 weiter zur Entvölkerung kurdischer Dörfer geführt. Auch die systematische Anwendung von Folter gegen mutmassliche Widerstandskämpfer sei nach wie vor ein grosses Problem gewesen. Zwischen 1992 und 1995 seien zudem mehr als 1'300 Personen den Exekutionen durch (antiseparatistische bzw. rechtsextreme) "Todesschwadronen" zum Opfer gefallen, 89 solcher Tötungen seien allein im September 1995 erfolgt (BGE 133 IV 58 E. 4.3 S. 61 f. mit Hinweisen).
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3.3.3. Zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen sind durch den EGMR beurteilt worden. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als Aktivisten und Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren, darunter auch mehrere junge Frauen. In einigen Fällen waren mutmassliche Anhänger von linksextremen separatistischen Organisationen (u.a. der DHKP-C) betroffen. Der EGMR musste für die Zeit zwischen 1992 und Herbst 1995 viele schwere Verstösse gegen die Menschenrechte feststellen, darunter Vergewaltigungen, Folterungen und Tötungen. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert. Neben Widerstandskämpfern und türkischen Sicherheitskräften seien auch bewaffnete (von der türkischen Regierung eingesetzte) sogenannte "Dorfwächter" an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen (BGE 133 IV 58 E. 4.4 S. 62 f., mit Hinweisen auf diverse Urteile des EGMR).
34
3.3.4. Wie das Bundesgericht 2007 feststellte, wiesen aktuelle Berichte des CPT sowie von türkischen, schweizerischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen immer noch auf dokumentierte Folterfälle hin, vor allem in den südöstlichen Provinzen der Türkei und gegen mutmassliche kurdische Aktivisten. In einem Bericht an das BJ vom 20. Juni 2006 zur aktuellen Menschenrechtssituation in der Türkei wies das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zwar auf Fortschritte bei der Implementierung rechtsstaatlicher Grundsätze und Verfahren in der Türkei hin. Es konstatierte aber auch gewisse anhaltende Probleme bei der praktischen Umsetzung des Menschenrechtsschutzes, insbesondere im Bereich der Kurdenfrage. Das Risiko von Folterungen oder erniedrigender Behandlung könne nach Ansicht des EDA im Fall von mutmasslichen "Terroristen" nicht ganz ausgeschlossen werden. Zwar gebe es Fortschritte im Menschenrechtsbereich, welche weitgehend auf die EU-Beitrittsverhandlungen zurückzuführen seien und vor allem die Gesetzgebung beträfen. Dadurch sei auch der Kampf gegen Folter und erniedrigende Behandlung grundsätzlich gestärkt worden. Was die praktische Umsetzung betrifft, habe die Türkei jedoch längst nicht alles Erforderliche unternommen. Während sich das Bewusstsein der Notwendigkeit rechtsstaatlichen Vorgehens im Justizbereich generell gefestigt habe, sei dies in heiklen Bereichen wie zum Beispiel der Kurdenfrage, des Terrorismus oder des Linksextremismus noch unzureichend der Fall. Folter und erniedrigende Behandlung seien vorwiegend während Demonstrationen, Polizeieinsätzen oder dem Transport von Häftlingen festzustellen, also ausserhalb von Strafanstalten. Die Straflosigkeit bei Folterfällen bleibe ein grosses Problem (BGE 133 IV 76 E. 4.3 S. 87 f.).
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3.3.5. Das Bundesgericht erwog im zitierten Urteil zusammenfassend Folgendes: Zwar sind die genannten Berichte über Fälle von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei nicht leicht zu nehmen. Sie rechtfertigen jedoch nicht zum Vornherein den Ausschluss jeglicher Rechtshilfe auch auf dem Wege der Auslieferung. Solches wäre mit dem Sinn und Geist des EAUe und EÜBT nicht vereinbar. Einerseits muss es auch Vertragsstaaten, die eine dramatische Bürgerkriegsgeschichte zu bewältigen zu haben und die noch nicht auf eine gefestigte und lange rechtsstaatliche Tradition zurückblicken können, grundsätzlich ermöglicht werden, zur Verfolgung von schweren Verbrechen bzw. terroristischen Anschlägen internationale Rechtshilfe zu erhalten. Anderseits darf die Rechtshilfe weder zu politischen Zwecken missbraucht werden, noch ihrerseits Menschenrechtsverletzungen Vorschub leisten (BGE 133 IV 76 E. 4.4 S. 88).
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3.4. Dieser politische, historische und völkerrechtlich-humanitäre Kontext ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden Ersuchens angemessen im Auge zu behalten.
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3.5. Im Ersuchen und dessen Beilagen wird Folgendes dargelegt:
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3.5.1. Zumindest seit Sommer 2012 sei der Beschwerdeführer Mitglied der linksextremen politisch-aktivistischen Gruppierung "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (TKP/ML). Ihr unterstellt sei eine bewaffnete Kampforganisation mit dem Namen "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu" ("Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee", TIKKO). Die TIKKO habe in den Jahren 2004-2006 Schusswaffen-, Brand- und Bombenanschläge gegen staatliche und zivile Einrichtungen verübt. Unter den Opfern der Anschläge hätten sich damals auch Kinder befunden. Im Mai 2009 habe die TIKKO zusammen mit der HPG ("Hêzên Parastina Gel"/kurdisch: "Volksverteidigungskräfte", HPG), dem bewaffneten Arm der kurdischen separatistischen Organisation PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan"/"Arbeiterpartei Kurdistans"), Spezialeinheiten der türkischen Armee angegriffen, drei Soldaten erschossen und einen schwer verletzt. Zwischen 2010 und 2012 sei es zu weiteren Anschlägen gegen türkische Sicherheitskräfte gekommen. Diverse Gewaltdelikte hätten die genannten Kampfeinheiten der TIKKO und PKK gemeinsam begangen. Ab 2012 sei es zwar vornehmlich zu Anschlägen gegen militärische bzw. staatliche Einrichtungen gekommen. Seit Sommer 2012 sei die TIKKO aber auch für eine Reihe von Anschlägen gegen Unternehmen verantwortlich, die (nach Ansicht der TKP/ML) Natur und Kulturstätten aus Profitgier zerstörten und damit die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gefährdeten. In diesem Zusammenhang sei es zwischen Juni 2012 und September 2014 zu Anschlägen mit Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens und zwei hydroelektrische Kraftwerke gekommen.
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3.5.2. Das sogenannte "Auslandskomitee" der TKP/ML kümmere sich (vor allem in Westeuropa) um die Beschaffung von Geldmitteln und Ausrüstung für die Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der TIKKO, inklusive militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von gefälschten Ausweisen sowie Transport an den Einsatzort. Das bedeutendste Unterkomitee sei das sogenannte "Abendveranstaltungskomitee". Dieses führe in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich regelmässig Propaganda- und Kulturveranstaltungen (zu Ehren des "Parteigründers") durch und engagiere für diese Anlässe Künstler. Das Abendveranstaltungskomitee sei gegenüber dem übergeordneten Auslandskomitee weisungsgebunden und berichtspflichtig. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2007 in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, dass er von hier aus die TKP/ML unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit diesem Zeitpunkt sei er Mitglied des Auslandskomitees und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen) an Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung im Mai 2013 sei er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen. Im Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen (bei denen zum "revolutionären Kampf" aufgerufen worden sei) in Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär für die Schweiz sei der Beschwerdeführer auch für die dortigen jährlichen Spendenkampagnen zuständig gewesen. In den Jahren 2012/2013 und 2013/2014 seien in der Schweiz jeweils über Fr. 100'000.-- an Spenden für die TKP/ML gesammelt worden. Der Beschwerdeführer habe an entsprechenden Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt.
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3.6. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens erkennen. Die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde erfüllt - auch im Lichte der dargelegten Bundesgerichtspraxis zur Auslieferung wegen Terrorismusvorwürfen - die massgeblichen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, das Ersuchen stütze sich auf unzulässige Beweismittel, etwa eine belastende Aussage eines ehemaligen Mitgefangenen, der in der Türkei gefoltert worden sei. Er legt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass im deutschen Strafverfahren Beweisaussagen gegen ihn verwertet würden, die unter Folter erzwungen wurden, oder dass das Strafverfahren andere schwere Mängel aufwiese (vgl. Art. 2 lit. a und lit. d IRSG). Vielmehr darf erwartet werden, dass die deutschen Strafbehörden die fragliche Gewährsperson, die nach Darstellung des Beschwerdeführers heute in Deutschland lebe und ihre belastenden Aussagen widerrufen habe, selber einvernehmen und nötigenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren werden. Auch im Übrigen ist es die Aufgabe der ersuchenden deutschen Strafbehörden, dem Verfolgten ein faires Strafverfahren (im Sinne von Art. 6 EMRK) zu gewährleisten. Das Ersuchen stützt sich im Übrigen nicht ausschliesslich auf belastende Aussagen, die in der Türkei erfolgten (bzw. auf Angaben von türkischen Behörden), sondern zu einem wesentlichen Teil auf eigene Erhebungen der deutschen Behörden (etwa Telefonüberwachungen, akustische Überwachungen und Observationen).
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Ansonsten verkennt der Beschwerdeführer, dass im Auslieferungsverfahren auf appellatorische Kritik an den beweisrechtlichen Grundlagen des Ersuchens nicht einzugehen ist. Weder nimmt der Rechtshilferichter (von hier nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen) eigene Beweiserhebungen oder Beweisüberprüfungen vor, noch unterzieht er die im Ersuchen genannten Beweismittel selber einer strafrichterlichen Beweiswürdigung. Vielmehr ist die EAUe-konforme Sachdarstellung des Ersuchens für den Rechtshilferichter grundsätzlich verbindlich. Der besonderen politischen Konnotation des vorliegenden Falles ist (über das bereits Dargelegte hinaus) bei der Prüfung der Einrede des politischen Deliktes vertiefend Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4).
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4. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien als politisches Delikt zu qualifizieren. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem sogar noch schwerere Vorwürfe gegen einen Verfolgten erhoben worden seien, hätten die griechischen Behörden die Auslieferung eines angeblichen TKP/ML-Angehörigen an Deutschland verweigert, da nach griechischem Recht ein politisches Delikt vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde einen schriftlichen Solidaritätsaufruf bei, den politische Kreise in der Schweiz lanciert hätten und der von diversen politischen Mandatsträgern unterzeichnet worden sei.
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4.1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe). Das Gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme hat, das Ersuchen sei wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen ihren politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Ein analoges Auslieferungshindernis besteht, wenn die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG).
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4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Deliktes bei Ersuchen an die Schweiz in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG.
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4.3. Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsentscheide die Einrede des "politischen Delikts" vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. d GwÜ). Einerseits bedarf es konsequenter internationaler Anstrengungen zur strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Schwerverbrechen. Hinweise auf den angeblich politischen Charakter einer Straftat dürfen nicht dazu führen, dass Schwerkriminelle oder Terroristen im Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Anderseits darf sich das internationale Strafrecht auch nicht zu politischen oder gar menschenrechtswidrigen Zwecken manipulieren und missbrauchen lassen (BGE 133 IV 76 E. 2.3 S. 80, E. 4.4 S. 88; 130 II 337 E. 6.1 S. 345; Forster, BSK-IStrR, Art. 3 IRSG N. 7). Die "Terrorismus"-Definition ist stark von 
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4.4. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT (i.V.m. Art. 3 Ziff. 4 EAUe) kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsersuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird. Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT; s. dazu Marc Forster, Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im internationalen Strafrecht, ZBJV 141 [2005] 213 ff., S. 219; Zimmermann, a.a.O., Rz. 616). Keine politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen (einschliesslich Diplomaten) bestehen (Art. 1 lit. c EÜBT). Das Gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d-e EÜBT). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT; vgl. FORSTER, ZBJV 2005, S. 219). Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen, sind im Übrigen bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.512) - auch im sogenannten "Befreiungskampf" - absolut verboten (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85).
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4.5. Das EÜBT zielt darauf ab, bei Terrorismus im engeren juristischen Sinne die Einrede des politischen Delikts einzuschränken und damit die Rechtshilfe zu "entpolitisieren". Allerdings setzt das EÜBT den begründeten Vorwurf voraus, dass der Verfolgte an einer spezifischen terroristischen Straftat (wie z.B. Bombenattentat, Mordanschlag usw.) als 
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4.6. Das Protokoll zur Änderung des EÜBT vom 15. Mai 2003 (Protokoll-EÜBT; SEV Nr. 190) wurde von der Schweiz am 7. September 2006 ratifiziert. Es ist aber noch nicht in Kraft getreten. Das Protokoll-EÜBT erweitert den Katalog terroristischer Straftaten, die von der Einrede des politischen Deliktes ausgeschlossen sind (Art. 1-2 Protokoll-EÜBT; vgl. Botschaft zum Protokoll-EÜBT vom 2. Februar 2005, BBl 2005, 1562-64). Dazu gehört insbesondere die 
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4.7. Der heiklen Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der Schweizer Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quinquies StGB (Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Oktober 2003) Rechnung getragen. Dieser sieht in Abs. 3 Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen "angemessene" Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differenzierung, was im Einzelfall eine straflose "politisch legitime" Gewaltanwendung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz delegiert (BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.3 S. 343 f.; Ursula Cassani, Le train de mesures contre le financement du terrorisme: une loi nécessaire? SZW 75 [2003] 293 ff., S. 301 f.; Marc Forster, Die Strafbarkeit der Unterstützung [insbesondere Finanzierung] des Terrorismus. Al-Qaïda, ETA, Brigate Rosse - das schweizerische Antiterrorismus-Strafrecht auf dem Prüfstand, ZStrR 121 [2003] 423 ff., S. 444 f.). Bei dieser Abgrenzung kommt es massgeblich auf die Art und Weise bzw. die verwendeten 
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4.8. In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG) unterschieden:
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4.8.1. Bei 
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4.8.2. Ein 
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4.8.3. Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245; 130 II 337 E. 3.3 S. 343; 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 110 Ib 280, 285 f. E. 6d; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 3 IRSG N. 4; Popp, a.a.O., Rz. 147-152; Zimmermann, a.a.O., Rz. 614-616). Bei Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des politischen Deliktes ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe).
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4.8.4. Um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen, verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt (Art. 14 EAUe und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.9 S. 84 mit Hinweis; 112 Ib 576 E. 11a S. 591 f.). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Roy Garré, BSK-IStrR, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., Rz. 360).
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4.8.5. Falls weder ein "absolut" noch ein "relativ" politisches Delikt vorliegt, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart. Art. 3 Abs. 2 IRSG schränkt den Anwendungsbereich des politischen Deliktes als Rechtshilfehindernis noch weiter ein, nämlich bei Völkermord (lit. a), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. b), Kriegsverbrechen (lit. c) oder bei "besonders verwerflich" erscheinenden Delikten, etwa erpresserischer Flugzeugentführung (lit. d). Eine 
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4.9. Die oben skizzierte Praxis des Bundesgerichtes zum politischen Delikt gilt auch bei der Prüfung der Frage, ob es sich beim Verfolgten um einen mutmasslichen Terroristen oder einen bewaffneten politischen Widerstandskämpfer handelt:
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4.9.1. Im Fall der "Albanian National Army" (ANA) erkannte das Bundesgericht zwar den Bürgerkriegshintergrund von Anschlägen der ANA gegen serbische Sicherheitskräfte (darunter die Tötung eines serbischen Polizisten). Es betonte jedoch, dass die ANA nicht ausschliesslich Gewalttaten gegen verfeindete Sicherheitskräfte verübt hatte, sondern auch Bombenanschläge gegen zivile Einrichtungen im Frühjahr 2003. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, sei der politische Charakter der verfolgten Straftaten in der Regel zu verneinen. Analoges müsse auch für die Unterstützung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Eine Ausnahme im Sinne der dargelegten Praxis (offene Bürgerkriege, "moderater" Widerstandskampf gegen fremde Besatzung oder diktatorische Regimes) lag im Fall ANA nicht vor: Zwar war es (im März 2004) erneut zu blutigen interethnischen Auseinandersetzungen im Kosovo gekommen. Der eigentliche serbisch-kosovarische Bürgerkrieg (von 1998-1999) war jedoch seit mehreren Jahren formell beendet. Seither bemühte sich die internationale Staatengemeinschaft, darunter nicht zuletzt auch die Schweiz, mit grossem Engagement um eine Befriedung der Krisenregion. Der terroristische, den Einwand des politischen Deliktes grundsätzlich ausschliessende Charakter der verfolgten Straftaten kam im Falle der ANA namentlich dadurch zum Ausdruck, dass dieser extremistischen Organisation (jedenfalls seit Mitte April 2003) neben Attentaten auf serbische Sicherheitskräfte auch noch ein Sprengstoffanschlag gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in Zvecan) vorgeworfen wurde. Die Einschüchterung der Bevölkerung oder auch die Nötigung von Staaten bzw. internationalen Organisationen durch Gewaltverbrechen ist denn auch ein typisches Merkmal für terroristische Aktivitäten im Sinne des EÜBT (BGE 131 II 235 E. 3.5 S. 246 f. mit Hinweisen).
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4.9.2. BGE 133 IV 76 betraf ein mutmassliches Führungsmitglied der kurdisch-separatistischen paramilitärischen Organisation PKK. Dem Verfolgten wurde unter anderem die massgebliche Beteiligung (Anstiftung, eventuell Mittäterschaft) an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" zur Last gelegt. Dieser sei aus Vergeltung erschossen worden, weil er Angehörige der PKK bei den türkischen Sicherheitskräften angezeigt habe. Dem Verfolgten wurde die persönliche Beteiligung an einer Vielzahl weiterer schwerer Verbrechen vorgeworfen, denen (zwischen 1990 und 2001) nicht zuletzt zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fielen. Selbst bei bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen handle es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die vom Verfolgten geltend gemachte massive ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Auch das Urteil 1C_274/ 2015 vom 12. August 2015 betraf die Tötung eines "Dorfwächters" durch Aktivisten (bzw. Sympathisanten) der PKK. Das Vorliegen eines relativ politischen Delikts wurde hier (mangels unmittelbarer Konnexität zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen) ebenfalls verneint (vgl. Urteil 1C_274/2015 E. 5.8)
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4.9.3. Das Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 bezog sich - wie der vorliegende Fall - auf ein mutmassliches Mitglied der TKP/ML bzw. der TIKKO. Das Bundesstrafgericht hatte die Auslieferung der Verfolgten an die Türkei verweigert, weil es die Sachdarlegungen des BJ und der ersuchenden Behörde für nicht ausreichend erachtete. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und wies die vom BJ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Einrede des politischen Delikts (oder die Frage der Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation) hatte das Bundesgericht dort nicht zu prüfen.
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4.10. Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht prüft die Einrede des politischen Deliktes mit freier Kognition (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 246; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 577 f.; Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.2) :
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4.10.1. Zwar wird im - hier zu beurteilenden - Auslieferungsersuchen dargelegt, dass sich die marxistisch-leninistisch orientierte TKP/ML (bzw. die ihr unterstellte bewaffnete Kampforganisation TIKKO) im Mai 2009, August 2010 und Juni 2012 unter anderem an Kampfhandlungen der kurdischen separatistischen Organisation PKK (bzw. ihres bewaffneten Armes HPG) gegen verfeindete türkische Streitkräfte beteiligt habe. Die Gewaltdelikte, die der TIKKO vorgeworfen werden, lassen sich im Lichte der dargelegten Praxis jedoch nicht mehr als legitimer "Befreiungskampf" bzw. als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Bürgerkriegsparteien einstufen: Wie von der ersuchenden deutschen Behörde dargelegt wird, hat die TIKKO in den Jahren 2004-2006 in der Türkei (neben zahlreichen Schusswaffen- und Brandanschlägen) diverse Sprengstoffattentate (u.a. mit Druckwellen- und Splitterbomben) verübt bzw. zu verüben versucht. Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrichtungen und Personen gewesen. Neben erheblichen Sach- und Personenschäden sei es zu Tötungen gekommen; unter den damaligen Opfern hätten sich auch Kinder befunden. Im Oktober 2011 hätten TIKKO-Angehörige einen Fahrer getötet, der Waren für eine Militärstation in Amutka geliefert habe. Am 23. Juni 2013 sei ein Mann, welcher verdächtigt worden sei, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden weitergegeben zu haben, von Angehörigen dieser Organisation entführt worden; während eines "Verhörs" durch die TIKKO sei er gestorben. Todesopfer habe es auch am 7. Juni 2014 gegeben bei einem Angriff auf die Militärstation Bilgec. Zwischen Juni 2012 und September 2014 seien im Übrigen Anschläge mit erheblichem Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens bzw. zwei hydroelektrische Kraftwerke erfolgt.
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4.10.2. Einerseits wird dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, an den genannten Gewaltdelikten gegen Zivilpersonen und zivile Einrichtungen oder an Tötungsdelikten gegen türkische Sicherheitskräfte direkt und persönlich beteiligt gewesen zu sein. Anderseits wird ihm vorgeworfen, er sei spätestens seit Sommer 2012 als Mitglied der TKP/ML bzw. als leitender Funktionär ihrer Auslandsorganisationen aufgetreten. Seit diesem Zeitpunkt sei er als Mitglied des "Auslandskomitees" und zudem als "Gebietsverantwortlicher" für die Schweiz tätig gewesen. Zwischen 2012 und 2014 habe er die Spendensammelaktionen zugunsten der TKP/ML in der Schweiz organisiert, welche jährlich mehr als Fr. 100'000.-- eingebracht hätten. Die Spendengelder seien unter anderem für die Ausrüstung und Rekrutierung von TIKKO-Kämpfern verwendet worden. Im Mai 2013 sei der Verfolgte ausserdem in das "Abendveranstaltungskomitee" berufen worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen, die unter anderem im Mai 2014 stattgefunden hätten. Aufgrund dieser (für den Rechtshilferichter verbindlichen) Darlegungen der ersuchenden deutschen Behörde kann das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nicht mehr als "relativ politisches" Delikt im Sinne der dargelegten Praxis eingestuft werden. Die durch ihn vom Ausland aus unterstützte und mitgeleitete TKP/ML (bzw. deren bewaffneter Arm TIKKO) hat - im Lichte der dargelegten Praxis - keine einigermassen verständlichen "angemessenen" Mittel im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen oder eines legitimen Widerstandskampfes gegen staatliche Unterdrückung und Willkür eingesetzt. Ebenso wenig ist die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum politischen Delikt abgewichen. Ob das dem Beschwerdeführer persönlich vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fiele, falls die inkriminierten Tathandlungen in der Schweiz begangen worden wären, ist nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen.
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4.11. Die vom Verfolgten erhobene Einrede des politischen Deliktes führt damit zu keinem Auslieferungshindernis.
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5. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.
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5.1. Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass weder die TKP/ML noch die TIKKO bisher in einem europäischen Land als "terroristische Vereinigungen" aufgeführt würden oder verboten seien.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (zwischen 1990 und 1997) zwar wegen seines politischen Engagements in der Türkei inhaftiert gewesen, er sei jedoch nicht Mitglied der TKP/ML. Überdies handle es sich bei den genannten Gruppierungen weder um terroristische Organisationen, noch werde ihm im Ersuchen eine unmittelbare Unterstützung (oder Beteiligung an) der in der Türkei angeblich gewalttätigen TIKKO vorgeworfen. Diesbezüglich weiche der angefochtene Entscheid von der Sachdarstellung des Ersuchens ab. In einem Fall aus dem Jahre 2007 (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007) sei die Auslieferung eines mutmasslichen Mitglieds der TKP/ML verweigert worden. Das Bundesstraf- und das Bundesgericht hätten dort offengelassen, ob es sich bei der TKP/ML um eine terroristische Organisation handelt. Die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei hier nicht erfüllt. Entsprechendes ergebe sich auch aus einer privaten Rechtsexpertise, die er eingeholt habe. Es handelt sich dabei um ein zwei Seiten umfassendes Schreiben zweier Rechtsanwälte. Darin wird ausgeführt, die Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit sei ausserordentlich komplex und diese Auslieferungsvoraussetzung erscheine im vorliegenden Fall problematisch.
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5.3. Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; s.a. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).
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5.4. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen).
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5.4.1. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen).
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5.4.2. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen).
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5.5. Der Rechtshilferichter befindet nicht über Schuld und Strafe eines verfolgten Beschuldigten. Es ist nicht seine Aufgabe, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat lediglich (aber immerhin) zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die im Ausland untersuchte Straftat (hier im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe) ergeben. Ein strikter Schuldnachweis, wie er für eine gerichtliche Verurteilung unter Beachtung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nötig wäre, ist im Rechtshilfeverfahren noch nicht erforderlich (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f., E. 9.5 S. 436; 451 E. 2.2.1 S. 454; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 27 GwÜ N. 7; Moreillon [CR], Introd. gén. N. 50, Art. 2 IRSG N. 19; Zimmermann, a.a.O., Rz. 223).
72
Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das EAUe eine sogenannte "prima facie"-Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes vor (BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 362; 124 II 184 E. cc S. 188; 117 Ib 64 E. 5c S. 90; 112 Ib 576 E. bb S. 594; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, a.a.O., S. 96-100; Forster, BSK-IStrR, Art. 27 GwÜ N. 7; Garré, BSK-IStrR, Art. 35 IRSG N. 7 ff., 9; Gless, a.a.O., Rz. 310; Stefan Heimgartner, BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N. 18, 20; Popp, a.a.O., S. 148 Rz. 122; Zimmermann, a.a.O., Rz. 581 ff.). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 110 Ib 173 E. 5 S. 181; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, a.a.O., S. 103; Garré, BSK-IStrR, Art. 35 IRSG N. 9; Heimgartner, BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N. 7).
73
5.6. Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die Tatbestandsmerkmale einer verbrecherischen Organisation (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Spätestens ab Mitte April 2003 beanspruchte sie (neben Anschlägen gegen serbische Armee- und Polizeikräfte) auch die Urheberschaft eines Bombenanschlages gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in Zvecan). Der Verfolgte hatte die ANA damals (von der Schweiz aus) logistisch und finanziell unterstützt. Namentlich hatte er sich an der Planung und Koordination von Anschlägen beteiligt und für die ANA finanzielle Mittel beschafft. Über die im Februar 2003 geplante und ausgeführte Tötung eines serbischen Polizisten war er zumindest informiert. Vor und nach der Aktion hatte er mit den Hauptverdächtigen (telefonisch und per SMS-Mitteilungen) kommuniziert. Ausserdem hatten sich die Täter nach dem Tötungsdelikt in einem Haus des Verfolgten versteckt. Eine physische Teilnahme an der Tatausführung vor Ort wurde ihm hingegen nicht vorgeworfen (BGE 131 II 235 E. 2.12.-2.14 S. 241-244).
74
5.7. In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. BGE 133 IV 58 betraf einen zum Tatzeitpunkt 15- bis 16-jährigen Mitläufer der linksextremen separatistischen Organisation DHKP-C auf dem Höhepunkt des türkisch-kurdischen Bürgerkrieges. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob es sich bei der DHKP-C um eine terroristische Organisation (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB) handelte, da weder die Angaben im Ersuchen noch die Abklärungen des BJ für eine entsprechende Prüfung ausreichten und weitere Auslieferungshindernisse bestanden. BGE 133 IV 76 bezog sich auf ein mutmassliches Führungsmitglied der PKK. Der Verfolgte war seit Mai 1989 für die Organisation tätig gewesen, im Jahre 1995 wurde er als Mitglied des Zentralkomitees gewählt. Deutschland hat die PKK 1993 als "terroristische Vereinigung" eingestuft und verboten; weitere europäische Staaten und die USA haben ähnliche Verbote erlassen. Dem Verfolgten wurde vorgeworfen, er habe auch noch nach 1993 (nämlich Ende April 1994) tödliche Attentate durch PKK-Kämpfer persönlich angeordnet (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Ob die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB einzustufen ist, hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen, da dem Verfolgten (unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit) die persönliche Teilnahme an einem Tötungsdelikt (gemäss Art. 111 StGB) an einem sogenannten "Dorfwächter" (im April 1994) zur Last gelegt wurde (BGE 133 IV 76 E. 2.6-2.9 S. 82-84).
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5.8. Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen zum Beispiel auch die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale terroristische Netzwerk Al-Qaïda verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen; vgl. zur betreffenden Rechtsprechung auch Forster, ZStrR 2003, S. 423 ff.). Vor einem Jahr hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und "Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (im für dringlich erklärten Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen [SR 122], in Kraft seit 1. Januar 2015, vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2018).
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5.9. Zwar figuriert die - hier zu beurteilende - TKP/ML weder in der Antiterror-Gesetzgebung des Bundes, noch auf der vom EU-Ministerrat geführten Liste von verbotenen terroristischen Organisationen. Auch in Deutschland ist die TKP/ML nicht gesetzlich verboten. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes bildet eine förmliche gesetzliche Einstufung als terroristische Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB. Vielmehr kommt es darauf an, ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdarstellung des Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer auslieferungsrechtlichen "prima facie"-Prüfung grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB erfüllen. Auch das dem Beschwerdeführer (unter anderem) vorgeworfene Geldsammeln für eine terroristische Organisation fiele im Übrigen unter die Unterstützungshandlungen im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Anwendbarkeit des subsidiären Auffangtatbestandes von Art. 260quinquies StGB ist auf die Finanzierung terroristischer Einzeltäter oder nur lose organisierter terroristischer Gruppierungen beschränkt (vgl. Cassani, a.a.O., S. 304 f.; Marc Engler, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter N. 22; Fiolka, a.a.O., N. 69; Forster, ZStrR 2003, S. 446 f.; Gafner, a.a.O., S. 227; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 260quinquies N. 8).
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5.10. Die im Ersuchen dargelegte Struktur und Vorgehensweise der TKP/ML bzw. jedenfalls ihres (organisatorisch integrierten) militärischen Armes TIKKO erscheinen im Lichte der dargelegten Praxis tatbestandsmässig für eine (terroristische) kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB:
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5.10.1. Die TKP/ML sei stark hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Es gelte nicht nur der Grundsatz der strikten Bindungswirkung aller zentralen Beschlüsse für die gesamte Organisation, sondern auch die Maxime strenger Parteidisziplin und absoluter Unterwerfung ihrer Mitglieder. Innerhalb der strikten Hierarchie obliege die Leitung und Kontrolle der einzelnen Untereinheiten dem jeweils nächsthöheren Organ. Zu diesem Zweck bestimme das vorgesetzte Organ jeweils eines seiner Mitglieder als "Sekretär" der betreffenden Untereinheit. Zudem bestünden Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem vorgesetzten Organ.
79
5.10.2. Höchstes Führungsorgan der TKP/ML sei der "Parteikongress", der laut Satzung alle drei Jahre tage und unter anderem die "militärische Strategie" der Organisation festlege. In Zeiten ohne Parteikongress trete an dessen Stelle die "Parteikonferenz". In den Phasen dazwischen sei das "Zentralkomitee" das höchste Organ, welches sich mindestens einmal jährlich versammle und Untergremien (wie das Polit- und das Organisationsbüro) bilde. Unterhalb des Zentralkomitees sei die TKP/ML regional nach Gebieten gegliedert. Die in der Türkei und im Ausland aktiven "Gebietskomitees" würden von den jeweiligen "Gebietssekretären" geleitet, welche das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimme. Die Gebietssekretäre gehörten weiterhin dem Zentralkomitee an. Die untersten beiden Organisationseinheiten bildeten die "Provinzkomitees" (als untere Gebietskomitees) sowie die "Parteizellen", die aus mindestens drei Mitgliedern der Organisation bestünden und ebenfalls von je einem Sekretär geleitet würden. Um einfaches Mitglied der TKP/ML (mit Wahlrecht) zu werden, müsse jeder Bewerber ein in der Satzung detailliert geregeltes formelles Aufnahmeverfahren durchlaufen und sich mindestens sechs Monate lang in der "Parteiarbeit" bewähren.
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5.10.3. Die TKP/ML unterhalte und leite die in der Türkei aktive bewaffnete Kampforganisation TIKKO. Diese sei ihrerseits streng hierarchisch in paramilitärischen Kommandostrukturen aufgebaut. Politisch, ideologisch und organisatorisch werde sie durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die TIKKO betreibe eine eigene "Gerichtsbarkeit", die bei Verletzung der Militärdisziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. Die im Ausland (insbesondere Westeuropa) tätigen Gebietskomitees der TKP/ML seien über das sogenannte "Auslandskomitee" eng an die Parteizentrale angebunden. Das Auslandskomitee kümmere sich vordringlich um die Beschaffung von Geldmitteln und Ausrüstung für die Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der TIKKO, inklusive militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von gefälschten Ausweisen sowie Transport bzw. Einschleusung an den Einsatzort in der Türkei.
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5.10.4. Die TKP/ML trete öffentlich (etwa für Geldsammelaktionen oder zur Mitgliederwerbung) unter Tarnorganisationen auf. Dem sogenannten "Abendveranstaltungskomitee", dem bedeutendsten Unterkomitee des Auslandskomitees, gehörten drei Mitglieder des Auslandskomitees an. Das Abendveranstaltungskomitee führe in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich regelmässig Propaganda- und Kulturveranstaltungen durch und engagiere für solche Anlässe auch Künstler.
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5.10.5. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende 2007 in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, dass er von hier aus der TKP/ML angehöre und die TIKKO massgeblich unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit diesem Zeitpunkt sei er Mitglied des Auslandskomitees und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen) an Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung im Mai 2013 sei er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen. Im Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen in Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär der Schweiz sei der Beschwerdeführer auch für die dortigen jährlichen Spendenkampagnen zuständig gewesen.
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5.11. Wie bereits dargelegt, hat die TKP/ML (bzw. ihr militärischer Arm TIKKO) über viele Jahre hinweg zahlreiche Anschläge mit Schusswaffen und Sprengstoff verübt und dabei neben Militärpersonen auch Zivilisten getötet. Ausserdem war die Organisation laut Ersuchen für diverse massive gewaltsame Anschläge (auch noch in jüngerer Zeit) gegen zivile Einrichtungen wie Wasserkraftwerke oder Mobilfunkstationen verantwortlich (vgl. oben, E. 3.5.1). Damit ist grundsätzlich auch das Tatbestandsmerkmal (von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, dass die Organisation den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu verüben.
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5.12. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeschrift wird im Ersuchen ein Zusammenhang zwischen dem Verfolgten und dem paramilitärischen Flügel der TKP/ML aufgezeigt: Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei als leitender Funktionär von Auslandsorganisationen der TKP/ML aufgetreten. Als Gebietssekretär (und Mitglied des Auslands- und des Abendveranstaltungskomitees) habe er in den Jahren 2012/ 2013 und 2013/2014 in der Schweiz die Sammlung von Spenden organisiert. Jährlich seien über Fr. 100'000.-- eingenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch an entsprechenden Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt. Die Spenden seien unter anderem für die Ausrüstung, Ausbildung und Rekrutierung von bewaffneten Kämpfern der TIKKO verwendet worden. Diese Tatvorwürfe erfüllen (bei einer "prima facie"-Subsumtion) die Tatbestandsmerkmale der Unterstützung einer kriminellen Organisation (nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch als Mitglied einer kriminellen terroristischen Organisation im strafrechtlichen Sinne (Beteiligung) eingestuft werden könnte. Ebenso wenig ist im vorliegenden Auslieferungsverfahren zu entscheiden, ob (ausschliesslich) die TIKKO als kriminelle Organisation einzustufen ist, oder die TKP/ML als Ganzes. Im Ersuchen und seinen Beilagen wird im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass das inkriminierte Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar und mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (im Höchstmass) bedroht sei. Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. Heimgartner, BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N. 15) bestehen nicht. Die Strafdrohung beträgt nach schweizerischem Recht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Damit ist auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfüllt.
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6. Von der Einrede des politischen Deliktes (Art. 3 Ziff. 1 EAUe, Art. 3 Abs. 1-2 IRSG, s. oben, E. 4) zu unterscheiden ist die (eher beiläufig erhobene) weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren in Deutschland sei angehoben worden, um ihn wegen seiner politischen Anschauungen als überzeugter Kommunist zu verfolgen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, Art. 2 lit. b IRSG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1-6.3; 1A.29/2007 vom 13. August 2007 E. 2-3). Wie oben (E. 5) dargelegt, wird der Beschwerdeführer nicht wegen seiner politischen Überzeugungen internationalstrafrechtlich verfolgt, sondern wegen mutmasslicher strafbarer Unterstützung einer kriminellen Organisation.
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7. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die deutschen Strafbehörden seien für eine Strafverfolgung gar nicht zuständig.
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7.1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Gemäss Art. III Abs. 1 des Zusatzvertrages zum EAU zwischen der Schweiz und Deutschland ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewilligen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn der Verfolgte wegen anderer strafbarer Handlungen ausgeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint.
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7.2. Laut Ersuchen ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland regelmässig für die TKP/ML in leitender Stellung tätig gewesen. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er als Mitglied des Auslandskomitees in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen an Komiteeversammlungen teilgenommen und dabei Propagandaveranstaltungen bzw. Geldsammelaktionen international koordiniert.
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7.3. Die Bestimmungen von Art. 7 Ziff. 1-2 EAUe lassen die Auslieferung unter dem Gesichtspunkt des Begehungsortes der von Deutschland untersuchten Delikte zu. Artikel III Abs. 1 ZV-D/EAUe (der die Anwendung des EAUe zwischen den beiden Staaten laut Präambel erleichtern soll) präzisiert für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, dass der ersuchte Staat berechtigt ist, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewilligen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn der Verfolgte wegen anderer strafbarer Handlungen ausgeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint. Damit stellt der Einwand, dem Beschwerdeführer würden teilweise auch in der Schweiz begangene Delikte vorgeworfen, kein Rechtshilfehindernis dar. Auch sonst erscheint es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die "Kann"-Vorschrift von Art. 7 Ziff. 1 EAUe hier nicht zur Anwendung brachte. Dies umso weniger als in Deutschland (im Gegensatz zur Schweiz) bereits eine Strafuntersuchung anhängig ist.
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Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 7 Ziff. 2 EAUe die Anwendung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe hier überhaupt zuliesse. Im Ersuchen wird dargelegt, dass der Verfolgte sich in Deutschland mutmasslich strafbar gemacht hat. Internationalstrafrechtlich ist es den deutschen Behörden unbenommen, diese Aktivitäten auf deutschem Boden zu untersuchen und dafür Rechtshilfe (gestützt auf das EAUe und den ZV-D/EAUe) zu beanspruchen. Auch der Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 8-9 EAUe, Art. 54 SDÜ) steht der Auslieferung nicht entgegen, zumal in der Schweiz kein separates Strafverfahren wegen des identischen inkriminierten Verhaltens hängig ist, geschweige denn eine Verurteilung vorliegt. Ebenso wenig könnte Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG einer zulässigen Auslieferung gestützt auf die massgeblichen völkerrechtlichen Verträge entgegengehalten werden.
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8. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er lebe seit Ende 2007 in der Schweiz. Am 6. August 2010 sei sein Asylgesuch vom Bundesamt für Migration rechtskräftig bewilligt worden. Im Falle einer Auslieferung an Deutschland sei er dort nicht förmlich als Flüchtling anerkannt. Ausserdem drohe ihm eine Weiterauslieferung an sein Herkunftsland Türkei und dort eine unmenschliche Behandlung.
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8.1. Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach zwingendem internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 133 IV 76 E. 4.1 S. 86 mit Hinweisen).
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8.2. Gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30), der Deutschland und die Schweiz beigetreten sind, darf kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling (im Sinne von Art. 1-A FK) in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Art. 33 Ziff. 1 FK). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Ziff. 2 FK). Die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention sind auch nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Art. 1-F lit. b FK).
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8.3. Die Regeln des sogenannten non-refoulement-Gebotes sind insbesondere dann zu beachten, wenn ein Staat die Auslieferung eines Verfolgten verlangt, der aus dem ersuchenden Staat (etwa seinem Herkunftsland) geflohen ist und im ersuchten Gaststaat deswegen aus humanitären Gründen als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Art. 3 und Art. 59 AsylG i.V.m. Art. 1-A und Art. 33 Ziff. 1 FK; BGE 122 II 373 E. 3d S. 379 f.; 92 I 382 E. 1a-c S. 385 f.; Heimgartner, Diss., S. 104 f.; Zimmermann, a.a.O., Rz. 708). Demgegenüber können auch anerkannte Flüchtlinge keinerlei Strafverfolgungs-"Immunität" in dem Sinne beanspruchen, dass sie zum Vornherein nicht an andere ersuchende Staaten (etwa Drittstaaten im EU- oder Schengen-Raum) ausgeliefert werden dürften, auf deren Gebiet sie mutmassliche Straftaten begangen haben. Eine solche generelle Immunität ist weder in der Flüchtlingskonvention noch in der schweizerischen Asylgesetzgebung vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist keine Auslieferung an die Türkei (als Verfolgerstaat im Sinne der Flüchtlingskonvention) streitig. Weder der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers noch das völkerrechtliche non-refoulement-Gebot stehen einer Auslieferung an Deutschland gestützt auf das EAUe entgegen.
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8.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Falle der Auslieferung an Deutschland müsse er mit einer Weiterauslieferung an die Türkei rechnen. Dort drohten ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. grosse Gefahren für seine psychische und physische Integrität. Zu prüfen ist, ob dieser Einwand zu einem Auslieferungshindernis führt:
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8.4.1. Der ersuchende Staat darf den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern (Art. 15 Satz 1 EAUe). Davon ausgenommen ist der Fall von Artikel 14 Ziff. 1 lit. b EAUe, nämlich wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. Vor einer allfälligen Zustimmung zur Weiterauslieferung kann der ersuchte Staat ausserdem die Vorlage der in Artikel 12 Ziff. 2 EAUe erwähnten Unterlagen verlangen (Art. 15 Satz 2 EAUe; s.a. Art. III Abs. 2 ZV-D/EAUe).
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8.4.2. Das hier zu beurteilende Ersuchen dient der Untersuchung von mutmasslichen Delikten, die der Verfolgte in Deutschland bzw. in der Schweiz verübt hat. Eine Auslieferung zum Zwecke der Weiterauslieferung an die Türkei wird nicht verlangt. Vor einer allfälligen Weiterauslieferung an die Türkei hätten die deutschen Justizbehörden zunächst die Bestimmungen von Art. 15 EAUe zu beachten. Vorbehältlich des Falles von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe (der in die eigene Disposition des Verfolgten fiele) hätte Deutschland vorgängig die förmliche Zustimmung der Schweiz zur Weiterauslieferung an einen Drittstaat einzuholen, der - wie die Türkei - auch Vertragsstaat des EAUe sein könnte. Zudem könnte die Schweiz vor ihrer allfälligen Zustimmung zur Weiterauslieferung die Einsicht in das Ersuchen des Drittstaates (samt Beilagen) verlangen. In diesem Fall hätte das BJ die türkischen Unterlagen (vor seinem Zustimmungsentscheid) in gleicher Weise kritisch zu prüfen, wie wenn ein direktes Ersuchen der Türkei an die Schweiz vorläge (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 360). Dabei wären auch (wiederum) die Akten aus dem Asylverfahren beizuziehen (Art. 55a IRSG). Ausserdem hätte das BJ zu veranlassen, dass der Verfolgte nochmals (im Sinne von Art. 52 Abs. 2 IRSG) durch eine deutsche Justizbehörde zu Protokoll einvernommen wird (Art. 52 Abs. 3 IRSG). Gegen einen etwaigen Weiterauslieferungsentscheid des BJ stünde nötigenfalls erneut die Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Hinzu kommt, dass auch Deutschland an die einschlägigen non-refoulement-Regeln der EMRK, des UNO-Paktes II und des deutschen Grundgesetzes gebunden ist. Vor einer allfälligen Weiterauslieferung an die Türkei hätte die deutsche Justiz daher insbesondere noch selber zu prüfen, ob dem Verfolgten eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.
98
8.4.3. Der Beschwerdeführer legt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass die deutschen Behörden in seinem Fall sowohl Art. 15 EAUe als auch das zwingende Völkerrecht (hinsichtlich des non-refoulement-Gebotes) missachten würden. Im Auslieferungsverkehr nach dem EAUe ist (vorbehältlich ernsthafter Gründe, die ausnahmsweise das Gegenteil nahelegen würden) davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden (sog. "Vertrauensgrundsatz", vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377). Dies gilt auch für die Voraussetzungen einer Weiterauslieferung (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 204, 360).
99
8.5. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK (bzw. des Rechts auf Familienleben) wird in der Beschwerdeschrift nur beiläufig gerügt und nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Art. 8 EMRK schützt im Übrigen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht absolut, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen, vor internationaler Strafverfolgung.
100
9. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (mit Hinweis auf Art. 37 IRSG) noch ein, die Auslieferung sei abzulehnen, weil er in der Schweiz bessere Resozialisierungsaussichten habe.
101
9.1. Art. 37 Abs. 1 IRSG sieht vor, dass die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
102
9.2. Bei Art. 37 Abs. 1 IRSG handelt es sich um eine innerstaatliche Bestimmung, die dem Rechtshilferichter - sofern das Landesrecht anwendbar ist - einen weiten Ermessensspielraum einräumt ("Kann"-Vorschrift). Indem die Vorinstanz diese Bestimmung nicht als Auslieferungshindernis heranzog, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Es kann offen bleiben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG überhaupt erfüllt wären: Weder das EAUe noch der ZV-D/EAUe sehen ein entsprechendes Auslieferungshindernis vor. Nach dem "Günstigkeitsprinzip" (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.) kann Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung nicht entgegengehalten werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102 mit Hinweisen; vgl. Garré, BSK-IStrR, Art. 37 IRSG N. 2).
103
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
104
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter sei Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz zu ernennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64 BGG).
105
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist hinfällig, zumal ihr (bis zum vorliegenden Entscheid in der Sache) bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 103 BGG N. 25).
106
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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