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Informationen zum Dokument  BGer 6B_141/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_141/2016 vom 17.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_141/2016
 
 
Urteil vom 17. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Januar 2016.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Einzelgericht Bern-Mittelland sprach den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung frei und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu.
 
Am 17. Oktober 2015 meldete der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Berufung an und verlangte eine Entschädigung von Fr. 5'000.--.
 
Das schriftlich begründete Urteil des Einzelgerichts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2015 zugestellt. Zugleich wurde er auf die Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung aufmerksam gemacht. Da innert der Frist keine Berufungserklärung einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innert Frist liess er sich am 4. Januar 2016 vernehmen.
 
In der Folge trat das Obergericht des Kantons Bern am 15. Januar 2016 auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist die obligatorische Berufungserklärung nicht eingereicht hatte.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dass der Entscheid vom 15. Januar 2016 aufgehoben und das Verfahren nicht auf Deutsch, sondern in einer für ihn verständlichen Sprache durchgeführt werde.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die ihm im kantonalen Verfahren zugestellten Unterlagen habe er mangels Sprachkenntnissen kaum oder gar nicht verstanden.
 
Die Vorinstanz verweist demgegenüber auf seine Stellungnahme vom 4. Januar 2016, worin er ausführte, dass er es aufgrund seiner klaren Berufungsanmeldung vom 17. Oktober 2015 nicht für opportun erachtet habe, auf die Verfügung vom 17. November 2015 zu reagieren. Wörtlich schrieb er: "Mon précédent recours était on ne peut plus clair, raison pour laquelle je n'ai pas retenu opportun de donner suite à votre courrier du 17.11.2015" (KA act. 141). Ohne in Willkür zu verfallen, durfte die Vorinstanz daraus den Schluss ziehen, dass aus dem bewussten Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung abgeleitet werden könne, dass allfällige sprachliche Hindernisse keine entscheidende Rolle spielten (Beschluss S. 2/3). Wenn der Beschwerdeführer aber bewusst auf eine Berufungserklärung verzichtete, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
Gemäss dem soeben Gesagten ergeht auch das vorliegende Urteil des Bundesgerichts in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er sei bedürftig. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG indessen abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht darlegt und nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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