VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_126/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_126/2016 vom 16.02.2016
 
{T 0/2}
 
5A_126/2016
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrepublik Deutschland,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene und diesbezüglich von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung zu behandelnde) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 20 Millionen Franken nebst Zins abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
2
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
3
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann,
4
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
6
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
8
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
9
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 16. Februar 2016
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).