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Informationen zum Dokument  BGer 8C_941/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_941/2015 vom 15.02.2016
 
{T 0/2}
 
8C_941/2015
 
 
Urteil vom 15. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches
 
Verfahren, unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ist die IV-Stelle Bern auf das Begehren von A.________ (Jg. 1992) um Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 10. August 2015 zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Anspruchsabklärung nicht eingetreten.
1
B. Beschwerdeweise liess A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Aufhebung dieser Verfügung und die Verpflichtung der IV-Stelle, weiterhin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, beantragen. Zudem ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege indessen wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Beschwerde ab und forderte A.________ gleichzeitig auf, bis am 6. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen.
2
C. Dagegen lässt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2015 sei aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, ihr für das dortige Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; der Beschwerde ans Bundesgericht sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersucht sie auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das kantonale Gericht verzichtet ausdrücklich auf die ihm vom Bundesgericht eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Die durch Zwischenentscheid verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach der zu Art. 93 BGG ergangenen ständigen Rechtsprechung selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, da der Beschwerdeführerin sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dies allein schon wegen der unter Fristansetzung erfolgten Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. BGE 139 V 600; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49 E. 2 [= Urteil 8C_530/2008]; Urteile 9C_598/2015 vom 4. November 2015 E. 2 und 8C_646/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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2.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 8C_646/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.2). Es ist dabei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der von der bedürftigen Partei verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Das vorinstanzliche Gericht hat sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten zu beschränken (Urteil 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2).
7
3. 
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3.1. Die Qualifizierung der ihm eingereichten Beschwerde als aussichtslos begründete das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 damit, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin klar ihr fehlendes Interesse an der gebotenen Hilfestellung bei der Stellensuche (Stellenvermittlung) gezeigt habe. Die gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. August 2015 erhobene Beschwerde erscheine deshalb nach summarischem Studium der Aktenlage als aussichtslos, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Vertreters als amtlicher (unentgeltlicher) Rechtsbeistand abzuweisen sei.
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3.2. In materieller Hinsicht überzeugt diese Beurteilung. Weder ist sie rechtswidrig noch beruht sie auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, was in der Beschwerdeschrift denn auch nicht behauptet wird. Die Beschwerdeführerin hatte - seinerzeit mit Unterstützung der Invalidenversicherung - eine Anlehre als Coiffeuse absolviert, in der Folge jedoch mangels eidgenössischer Anerkennung ihres Abschlusses keine entsprechende Stelle finden können. Es standen zuletzt die Möglichkeit einer erweiterten Ausbildung (Lehre mit Erwerb eines Eidgenössischen Fachzeugnisses [EFZ]) und - als Alternative dazu - die Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin im Detailhandel zur Diskussion. Hinsichtlich des definitiv einzuschlagenden Weges blieb die Beschwerdeführerin unschlüssig, was wohl als Hauptgrund dafür zu sehen ist, dass die Anhandnahme der Stellenvermittlung ins Stocken geriet. Bei beiden Varianten jedoch wäre die IV-Stelle jedenfalls jederzeit bereit gewesen, im Sinne einer Stellenvermittlung behilflich zu sein, was sie der Versicherten mit Schreiben vom 15. und 29. April 2015 denn auch - verbunden mit der Aufforderung zur Mitwirkung unter Fristansetzung - ausdrücklich bekannt gegeben hat. Ihr gegenüber kann insoweit jedenfalls keinerlei Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hingegen traf über Monate hinweg keine Anstalten, um ihr berufliches Fortkommen aktiv zu fördern statt es gar selbst zu behindern. Damit hätte sie dem - primär zwar von der Verwaltung zu beachtenden - angesichts der im Raum stehenden zusätzlichen Ausbildung aber durchaus auch in ihrem eigenen Interesse liegenden Beschleunigungsgebot entgegengekommen können. Da dies über längere Zeit unterblieben ist, scheint das schliesslich - wie zuvor angedroht - verfügte Nichteintreten auf ihr Anliegen, eine Arbeitsvermittlung zu erhalten, zumindest bei der - im aktuellen Verfahrensstadium korrekten (E. 2.2 hievor) - summarischen Prüfung folgerichtig. Dass die Vorinstanz das dagegen ergriffene Rechtsmittel als aussichtslos betrachtete und deswegen nicht bereit war, die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
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3.3. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände formeller Art nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz der ihr eingereichten Beschwerde - wiederum bei bloss summarischer Prüfung (E. 2.2 hievor) - wegen der darin in formeller Hinsicht erhobenen Kritik an der administativen Erledigungsart mittels Nichteintreten keine nennenswerten Erfolgsaussichten einzuräumen bereit war, ist vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 43 ATSG nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung sieht in Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich vor, dass bei unentschuldbar ausbleibender Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Leistungsansprechers aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden kann. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. August 2015 ging es einzig darum, den Anspruch auf noch zu erbringende Leistungen abzuklären. Nachdem diesbezügliche Erkenntnisse aus allein von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen verunmöglicht wurden, ist kaum ersichtlich, inwiefern deren Leistungserwartungen anders als durch Nichteintreten hätte begegnet werden können. Ebenso wenig ist aufgrund der Aktenlage auszumachen, inwiefern die Beschwerdeführerin über die Folgen ihres Verhaltens vorgängig nicht hinreichend informiert worden sein sollte. Auch unter diesem Aspekt erscheinen die Erfolgsaussichten der bei der Vorinstanz anhängig gemachten Beschwerde nicht in einem günstigeren Licht. Insbesondere die Aufforderung zur Mitwirkung vom 29. April 2015 beliess kaum mehr Raum für irgendwelche Missverständnisse oder Unklarheiten. Im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege konnte das kantonale Gericht nach dem Gesagten insgesamt durchaus auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkennen.
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4. 
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4.1. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bieten dem Bundesgericht somit keine Veranlassung, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2015 antragsgemäss aufzuheben.
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4.2. Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung ist bereits dadurch gegenstandslos geworden, dass das kantonale Gericht - nachdem es vom ergriffenen Rechtsmittel ans Bundesgericht Kenntnis erhalten hatte - die zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gesetzte Frist mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ausgesetzt hat. Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss noch zu bezahlen, wofür ihr die Vorinstanz eine neue Frist ansetzen wird.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
16
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Matthias Frey wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Februar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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