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Informationen zum Dokument  BGer 4A_483/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_483/2015 vom 15.02.2016
 
{T 0/2}
 
4A_483/2015
 
 
Verfügung vom 15. Februar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit,
 
Dr. Daniel Sykora und Dominik Elmiger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ LLC,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Palay und
 
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Schramm sowie
 
Rechtsanwalt Arnout R. Willems,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationales Schiedsgericht,
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
 
ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
 
vom 9. Juli 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffern ix, xii und xiii bis xv des Schiedsentscheids des  ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 9. Juli 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. September 2015 anfocht;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Fr. 22'000.-- in bar zu hinterlegen;
 
dass diese Sicherstellung fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse einging;
 
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 20. November 2015 eine Beschwerdeantwort einreichte;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, weshalb sie das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens und um Rückerstattung der geleisteten Kostenvorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung ersuchte;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die vergleichsweise Einigung bestätigte und sich mit der Abschreibung des Verfahrens und der Rückerstattung geleisteter Vorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und der Parteientschädigung einverstanden erklärte;
 
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
 
dass gestützt auf die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 2. und 11. Februar 2016 davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_483/2015 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
 
dass damit das Verfahren 4A_483/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist;
 
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Mitteilung der vergleichsweisen Erledigung beim Bundesgericht zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als das Referat bereits erstellt war, weshalb eine Reduktion der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG nur in beschränktem Umfang gewährt werden kann;
 
dass die Gerichtskosten nach den übereinstimmenden Parteierklärungen und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags für die Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und die Parteientschädigung aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet wird;
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren 4A_483/2015 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags von Fr. 4'000.-- erfolgt an die Beschwerdeführerin.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem  ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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