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Informationen zum Dokument  BGer 8C_863/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_863/2015 vom 12.02.2016
 
8C_863/2015  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, meldete sich erstmals am 21. August 2003 bei der Invalidenversicherung an, nachdem er im Oktober 2001 einen Herzinfarkt erlitten hatte. Gestützt auf die Einschätzung des Spitals C.________, Kardiologie, vom 9. August 2007 sowie das Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf eine Invalidenrente am 16. November 2007 ab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 20. August 2008.
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Am 19. Juli 2010 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abklären (Gutachten vom 2. Mai 2013). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erst-instanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 2. Mai 2013 und dem kardiologischen Bericht der Klinik E.________ vom 4. Mai 2012 hinreichend abgeklärt. Es besteht gestützt darauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent aus psychischen Gründen. Aus somatischer Sicht könnte der Beschwerdeführer ganztags einer leichten Arbeit nachgehen. Den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist in allen Punkten beizupflichten.
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Ausschlaggebend ist, dass aus somatischer Sicht keine Berichte vorliegen, die bei leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Das Herz-Kreislauf-Leiden ist seit dem Infarkt im Jahr 2001 umfassend dokumentiert. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert. Die behandelnden Ärzte bescheinigten nach der Rehabilitation in der Klinik E.________, dass dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht bei Ausübung einer leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Daran hat sich auch in der Folge nach den Verlaufsberichten des Spitals C.________ (Kardiologie, Rhythmus-Sprechstunde und Herzinsuffizienz-Sprechstunde) nichts geändert. Eine zusätzliche Begutachtung erübrigt sich deshalb. Gleiches gilt für die Lungenkrankheit (COPD). So erachtete der Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeinmedizin FMH, eine sitzende Tätigkeit ohne Lastenheben und ohne schnelle Bewegungen als zumutbar (Bericht vom 16. April 2014). Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 7. Oktober 2014 ist das von ihm erwähnte Stadium II der COPD mit Atemnot bei Belastung vereinbar mit einer leichten sitzenden Tätigkeit, weil dabei keine einschränkenden Symptome auftreten. Die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. D.________ wird für sich gesehen beschwerdeweise nicht beanstandet. Nach seinen Ausführungen ist die diagnostizierte Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit nicht Folge einer psychischen Erkrankung und hat daher nach der Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben (Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2), während die depressive Symptomatik zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent führt. Damit beschlägt der Gesundheitszustand des Versicherten zwar verschiedene medizinische Aspekte. Diese sind jedoch jeweils hinreichend abgeklärt. Mit Ausnahme der begutachteten psychischen Beschwerden führen sie bei leidensangepasster Tätigkeit zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt nennt in Kenntnis des Gesundheitszustandes insgesamt ebenfalls keine Gründe, die der vollzeitlichen Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegenstünden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass und weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu einem anderen Ergebnis hätte führen und die Beurteilung durch das kantonale Gericht anders hätte ausfallen müssen. Es genügte die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
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4. Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft. Eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist gegeben. Die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen (bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent) werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Es resultiert daraus kein Rentenanspruch. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung ist daher nicht angezeigt.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jan Herrmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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