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Informationen zum Dokument  BGer 2C_583/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_583/2015 vom 12.02.2016
 
{T 0/2}
 
2C_583/2015
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Wehrpflichtersatz 2010,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezial-
 
verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern,
 
vom 21. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde die Wehrpflichtersatz von A.________ für das Jahr 2010 auf Fr. 320.-- festgelegt.
1
 
B.
 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 26. September 2014 Einsprache und beantragte, es sei keine Wehrpflichtersatzabgabe zu erheben. Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau lehnte dies am 2. Oktober 2014 ab. Die hiergegen beim Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau geführte Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 21. Mai 2015).
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C.
 
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Spezialverwaltungsgericht sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. September 2015 wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen.
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Die Wehrpflichtersatzverwaltung und das Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau und auch die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält mit weiteren Eingaben sinngemäss an seinem Begehren fest.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch den Entscheid besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Sie richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim Spezialverwaltungsgericht handelt es sich um eine durch ein anderes Bundesgesetz bezeichnete "andere" richterliche Behörde und damit um eine unter dem Aspekt von Art. 86 Abs. 2 BGG zulässige Vorinstanz (vgl. Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
Ähnlich wie schon im Verfahren 2C_221/2009 (Urteil vom 21. Januar 2010) macht der Beschwerdeführer geltend, indem er Wehrpflichtersatz zu bezahlen habe, weil er keinen Militärdienst leiste, werde er gegenüber Frauen und ausländischen Personen diskriminiert. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR in Sachen Glor macht er geltend, er sei von der Ersatzabgabe zu befreien. Er rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 1 bis 3 BV), des Willkürverbots und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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2.1. Die Bundesverfassung sieht eine allgemeine Pflicht zur Leistung von Militärdienst nur für Männer vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2 BV). Wehrpflichtige Männer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV die Ersatzabgabe. Wie das Bundesgericht entschieden hat, geht Art. 59 BV als lex specialis dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gleichstellungsgebot des Artikels 8 BV vor. Die Abgabe stellt dabei die Ersatzleistung für die nicht durch persönliche Dienstleistungen erfüllte Militär- oder Zivildienstpflicht dar. Dass nur Männer zum Wehrpflichtersatz herangezogen werden, ist nach der Rechtsprechung verfassungskonform (Urteile 8C_232/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.3; 2C_396/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 und 3; 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.1). Da die Verfassung eine dem Militär- und Ersatzdienst analoge Unterscheidung für die Feuerwehrersatzabgabepflicht nicht vorsieht, kann dem Beschwerdeführer der Hinweis auf BGE 123 I 56 E. 2 S. 57 ff. nicht weiterhelfen. Die Rüge zur Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Staatsangehörigen vermag keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufzuzeigen, da in Art. 59 Abs. 1 BV "Schweizer" zu Militär- oder Ersatzdienst verpflichtet werden. Der Vorinstanz kann weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden (Art. 29 Abs. 2 BV).
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2.2. Im vom Beschwerdefüher angerufenen Urteil des EGMR in Sachen 
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2.3. Auch die übrigen Rügen vermögen keine Rechtsverletzung durch das Spezialverwaltungsgericht Steuern zu begründen. So kann die vorinstanzliche Kostenfestsetzung von insgesamt Fr. 585.-- für einen detaillierten Entscheid entgegen der Vorbringen nicht als willkürlich gelten. Dass die "Rechnung" für die Wehrpflichtersatzabgabe 2010 ihm nicht zugestellt worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen (Art. 105 Abs. 1 BGG), aber es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für die Frage der Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2010 entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dem Bundesgericht ist es sodann verwehrt, dazu Stellung zu nehmen, inwiefern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen das Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 zu Unrecht nicht materiell behandelt haben soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbot von Angriffskriegen können für die hier strittige Frage nicht von Bedeutung sein.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist unter ergänzender Verweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG abzuweisen.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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