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Informationen zum Dokument  BGer 8C_851/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_851/2015 vom 10.02.2016
 
{T 0/2}
 
8C_851/2015
 
 
Urteil vom 10. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1961 geborene A.________ war als Lagerist bei der Firma B.________ AG angestellt. Am 13. Juni 2008 zog er sich bei einem Unfall Kontusionen des rechten Fusses und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie eine Knieverletzung rechts zu. Die Uniklinik C.________ diagnostizierte am 2. August 2010 eine posttraumatische Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei Status nach VKB-Ruptur, Verdacht auf Status nach medialer Seitenbandruptur und Status nach Valgisationstrauma am 13. Juni 2008. Am 29. November 2010 wurde der Versicherte in dieser Klinik am Knie rechts operiert. Am 25. April 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 21. Mai 2012 erfolgte in der Uniklinik C.________ die Osteosynthesematerialentfernung am rechten Knie. Am 18. März 2013 unterzog sich der Versicherte in der Klinik C.________ einer medialen/posteromedialen Rekonstruktion am Knie rechts. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2013 eine bis 30. November 2013 befristete ganze Invalidenrente zu.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. September 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze und unbefristete IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (Art. 88a IVV; nicht publ. E. 4.3.1 des Urteils BGE 137 V 369, in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 [9C_226/2011]; BGE 133 V 263 E. 6.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen, im Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 4. September 2013 sei eine degenerative Rückenproblematik festgehalten, die jedoch nach Einschätzung der Ärzte nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führe. Hinsichtlich der geltend gemachten Fussbeschwerden seien seit dem Unfall keine Behandlungen nötig gewesen und lägen keine fachärztlichen Berichte vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. Die klinische Untersuchung des Fusses und des OSG rechts durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 16. Dezember 2012 habe sich als unauffällig gezeigt. Insbesondere sei eine vollständige Beweglichkeit bei straffem Bandapparat festgehalten worden. Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) handle es sich nicht um invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie seien bereits bei Austritt aus der Rehaklinik D.________ im August 2013 teilremittiert gewesen, was auch vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, Winterthur, im Bericht vom 28. März 2014 bestätigt worden sei. Zudem stelle eine mittelgradige depressive Episode ein vorübergehendes Leiden dar, das praxisgemäss in der Regel nicht als invalidisierend angesehen werde. Die von Dr. med. F.________ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei somit nicht nachvollziehbar. Insgesamt erwiesen sich die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2012 und der Rehaklinik D.________ vom 4. September 2013 als genügende Beurteilungsgrundlagen. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2012 sei der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Weiter sei infolge der am 18. März 2013 nötig gewordenen Knieoperation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem Austritt aus der Rehaklinik D.________ am 28. August 2013 und danach von 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die IV-Stelle habe zu Unrecht das von der SUVA festgehaltene Zumutbarkeitsprofil übernommen. Denn diese habe die bestehenden Rückenbeschwerden sowie das psychische Leiden mangels Unfallkausalität nicht berücksichtigt. Auch hinsichtlich seiner aktenkundigen Fussschmerzen seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. In psychischer Hinsicht habe die Vorinstanz willkürlich auf die alte Rechtsprechung abgestellt bzw. die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu Unrecht nicht angewendet. Mit der Verweigerung der beantragten weiteren medizinischen Abklärungen habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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4.2. Die Vorinstanz erwog, dem Versicherten sei insofern beizupflichten, als die IV-Stelle sich im Wesentlichen auf die Akten und die Einschätzung der SUVA gestützt habe, wobei dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle insbesondere nicht einmal der Bericht der Rehaklinik D.________ vom 4. September 2013 vorgelegen habe. Demnach erweise sich das Vorgehen der IV-Stelle als nicht korrekt. Zu prüfen sei, ob dieses Vorgehen auch zu einem falschen Resultat geführt habe. Diese vorinstanzliche Argumentation ist nicht zu beanstanden, zumal ihr der Bericht der Rehaklinik D.________ vom 4. September 2013 zur Verfügung stand und sie den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei zu prüfen hatte (Art. 61 lit. c ATSG).
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4.3. Die Vorinstanz bezog die Rückenproblematik des Versicherten in die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit mit ein. Gegen ihre Feststellung, dass bei ihm in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3 hievor), bringt dieser keine konkreten, substanziierten Einwände vor. Gleiches gilt betreffend die vorinstanzliche Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Fussbeschwerden rechts (E. 3 hievor). Seine pauschale Rüge, es seien zu Unrecht keine weiteren Abklärungen getätigt worden, ist unbehelflich (vgl. auch E. 4.5 hiernach).
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4.4. Soweit sich der Versicherte in psychischer Hinsicht auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass weder die Rehaklinik D.________ im Austrittsbericht vom 4. September 2013 noch sein behandelnder Psychiater Dr. med. F.________ im Bericht vom 28. März 2014 eine entsprechende Diagnose stellten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 297, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13).
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Im Weiteren stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten, invalidisierenden Gesundheitsschadens darstellt (Urteil 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Gründe, hier von dieser Regel abzuweichen, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus BGE 141 V 281. Auch gegen die vorinstanzliche Argumentation, weshalb die Panikstörung des Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 3 hievor), bringt er keine konkreten, substanziierten Einwände vor.
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4.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst - entgegen dem Versicherten - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.5). Von willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz kann nicht die Rede sein.
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5. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % führt (vgl. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG), ist masslich unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.
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6. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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