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Informationen zum Dokument  BGer 4A_459/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_459/2015 vom 10.02.2016
 
{T 0/2}
 
4A_459/2015
 
 
Verfügung vom 10. Februar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Geschäftsführungsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. August 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 11. August 2015 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 14. September 2015 beim Bundesgericht anfocht und das Gesuch stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, "bis die Vorinstanz entschieden hat, ob sie auf die Berufungseingabe der hierortigen Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 eintritt";
 
dass die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch sinngemäss damit begründete, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos werden oder das Interesse an deren Behandlung dahinfallen könnte, falls die Vorinstanz im Sinne der Beschwerdeführerin über deren Berufungseingabe vom 14. September 2015 entscheiden sollte;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2015 bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn über die Berufungseingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 sistiert wurde;
 
dass das Obergericht mit Urteil vom 6. Januar 2016 auf die Berufung der Beschwerdeführerin eintrat und sie in der Sache abwies;
 
dass den Parteien sowie der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2016 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen einer in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens und der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen;
 
dass das Obergericht mit Schreiben vom 13. Januar 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin;
 
dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2015 die Abschreibung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin verlangt, eventuell den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten;
 
dass mit dem Urteil vom 6. Januar 2016 das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 14. September 2015 gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. August 2015 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, auch wenn die Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines von ihr befürchteten Rechtsverlusts verständlichen Anlass zur vorsorglichen Erhebung der vorliegenden Beschwerde hatte, nachdem die Vorinstanz auf ihre Berufung mit Beschluss vom 11. August 2015 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war, bevor die Berufungsfrist abgelaufen war, innerhalb der eine Verbesserung der Begründung hätte erfolgen können;
 
dass es sich vorliegend immerhin rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Stellungnahmen zum Sistierungsgesuch und zur Abschreibung des Verfahrens) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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