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Informationen zum Dokument  BGer 2D_67/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_67/2014 vom 10.02.2016
 
{T 0/2}
 
2D_67/2014
 
 
Urteil vom 10. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Winterthur,
 
vertreten durch das Baupolizeiamt, Rechtsdienst,
 
Bezirksrat Winterthur.
 
Gegenstand
 
Denkmalpflegebeiträge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Stadt Winterthur fördert gestützt auf das Reglement vom 1. Juli 2003 über die Leistung von Denkmalpflegebeiträgen die Erhaltung privater Denkmalschutzobjekte und richtet unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Budgets Denkmalpflegebeiträge aus. Auf die Beiträge besteht kein Rechtsanspruch (Art. 1 Satz 2 des Reglements).
1
A.b. Die X.________ AG und die Stadt Winterthur schlossen am 22. Oktober/7. November 2003 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend die Unterschutzstellung der Arbeiterwohnhäuser Jägerstrasse, Agnesstrasse und Zürcherstrasse. Mit Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 27. Oktober 2004 wurden in der Folge der X.________ AG Fr. 70'000.-- an die Kosten einer denkmalgerechten Ausführung der Renovationsarbeiten zugesichert.
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B. Mit Eingaben vom 14. Juni und 8. Juli 2013 ersuchte die X.________ AG um Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen in der Höhe von Fr. 610'000.--. Die Denkmalpflege der Stadt Winterthur wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2013 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Bauvorschriften, Nebenbestimmungen der Baubewilligung und der Schutzvertrag seien nicht eingehalten worden.
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Die hiegegen von der X.________ AG erhobenen kommunalen und kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Stadtrats vom 6. November 2013, Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Juni 2014, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2014).
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C. Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 21. November 2014 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, "aufgrund der Zusagen der Denkmalpflege Winterthur sei der X.________ AG Fr. 70'000.-- an Denkmalpflegebeiträgen auszubezahlen, (...).".
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Die Stadt Winterthur beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Bezirksrat Winterthur verzichtet auf Vernehmlassung, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72 bis 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Auf die hier im Streit liegenden Subventionen besteht kein Rechtsanspruch (vorne lit. A.a), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen steht (Art. 84 lit. k BGG). Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin ist, da sie sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft (Art. 9 BV), zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (vgl. Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2).
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1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Zudem müssen die erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 99 f.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, der ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch verleiht auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.).
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2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im hier zu beurteilenden Fall mit dem Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 27. Oktober 2004 eine Subventionszusicherung vorliegt, die an sich als Vertrauensgrundlage geeignet erscheint. Das Verwaltungsgericht hat indessen erwogen (E. 4.2 des angefochtenen Entscheides), gestützt auf das anwendbare Beitragsreglement und den zwischen der X.________ AG und der Stadt Winterthur abgeschlossenen Vertrag (vgl. vorne lit. A. a und A. b) sei diese Subventionszusicherung nicht voraussetzungslos erfolgt, sondern von Bedingungen abhängig gemacht worden. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet, gilt doch im Subventionsrecht notorisch der Grundsatz, dass Subventionen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass bestimmte Auflagen oder Bedingungen eingehalten werden (vgl. statt vieler BGE 137 II 366).
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2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, zwar sei unstreitig, dass die Beschwerdeführerin habe Renovationsarbeiten ausführen lassen, es bleibe indessen unklar, ob es sich dabei um beitragsberechtigte Arbeiten gemäss der Beitragszusicherung gehandelt habe. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht, indem sie es unterlassen habe, die angeforderten Unterlagen und Abrechnungen einzureichen, wozu sie laut Art. 5 lit. f Abs. 2 des Reglements verpflichtet gewesen wäre. Die Schlussabrechnung werde in keiner Weise durch Rechnungskopien der Handwerker bzw. Unternehmer belegt und könne nicht überprüft werden; ausserdem sei nicht eruierbar, inwieweit die aufgelisteten Beträge denkmalpflegerisch begründet werden könnten.
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2.4. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollten (vorne E. 1.3). Sie verweist bloss in allgemeiner Weise auf ihre früheren Eingaben, auf eine "Bauabnahme und Schlusskontrolle" bzw. auf Baustellenbesuche des Denkmalpflegers und eine "Schlussabnahme inkl. Schlussprotokoll", welche von ihr - der Beschwerdeführerin dahingehend habe interpretiert werden dürfen, dass eine "korrekte Abnahme erfolgt" sei. Daraus schliesst sie, "getäuscht und belogen worden" zu sein. Belege für diese Behauptungen bringt sie nicht bei; und sie erhebt auch keine rechtsgenügliche Rüge (vorne E. 1.2), welche Aktenstücke die Vorinstanz übergangen bzw. nicht beachtet hätte.
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3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
14
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 65/66 BGG). Die Stadt Winterthur hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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