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Informationen zum Dokument  BGer 9C_798/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_798/2015 vom 09.02.2016
 
{T 0/2}
 
9C_798/2015
 
 
Urteil vom 9. Februar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
(Beitragspflicht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 10. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die auf den Handel sowie die Montage und Herstellung spezialisierte A.________ AG war von... 2001 bis zur Eröffnung des Konkurses anfangs... 2015 durch das Kantonsgericht Zug (in der Folge: "A.________ AG in Liquidation") der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen. Im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle wies die Ausgleichskasse das Unternehmen mit Schreiben vom 26. Februar 2014 darauf hin, dass mit den ab 1. April 2012 neu geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die bisher geltende Sonderregelung für Arbeitnehmende internationaler Transportbetriebe dahingefallen sei. Für diese kämen nunmehr ebenfalls die allgemeinen Koordinationsregeln zur Anwendung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der erwähnten Verordnung (in der vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) unterlägen Staatsangehörige der Schweiz oder der EU, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten für den gleichen Arbeitgeber respektive für das gleiche Unternehmen arbeiteten und die im Wohnsitzstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübten, den Rechtsvorschriften des Staats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz habe. Da die bei der A.________ AG beschäftigten Chauffeure in ihren Wohnsitzstaaten aktenkundig keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit (d.h. mindestens 25 %) ausübten, seien sie auf Grund der genannten Bestimmung mit Wirkung ab 1. April 2012 - auch in beitragsrechtlicher Hinsicht - dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht zu unterstellen. Die A.________ AG habe daher innert dreissig Tagen die ab diesem Zeitpunkt an ihre Chauffeure ausgerichteten Entschädigungen zu melden. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung auch im Anschluss an eine weitere schriftliche Mahnung vom 6. November 2014 nicht nach. Die Ausgleichskasse setzte die für die Jahre 2012 und 2013 geschuldeten Beiträge in der Folge androhungsgemäss mit Nachzahlungsverfügungen vom 12. Dezember 2014 ermessensweise fest (2012: Fr. 10'911.25 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 75'000.- [April bis Dezember]; 2013: Fr. 14'715.- basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-). Diese wurden auf Einsprache hin bestätigt (Einspracheentscheid vom 13. April 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 10. September 2015 ab.
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C. Die A.________ AG in Liquidation, handelnd durch das Verwaltungsratsmitglied B.________, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und (sinngemäss) beantragen, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. April 2015 seien aufzuheben. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Während das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug (<www.hrazg.ch>, besucht am 4. Februar 2016) eröffnete das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom... 2015 den Konkurs über die A.________ AG ("demnach ist die Gesellschaft aufgelöst"). In der Folge firmierte die Gesellschaft unter "A.________ AG in Liquidation". B.________, vorab Geschäftsführer und ab Oktober 2005 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG, wurde per Ende 2015 im Handelsregister gelöscht.
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2.2. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden sei, ist daher unrichtig. Wohl wurde über die A.________ AG am... 2015 der Konkurs eröffnet mit dem Vermerk "demnach ist die Gesellschaft aufgelöst". Der entsprechende Hinweis ist indessen, datieren sämtliche diesbezüglichen Einträge doch vom gleichen Tag, im Zusammenhang mit der Namensänderung "in Liquidation" der Gesellschaft zu verstehen. Eine Löschung des Unternehmens im Handelsregister hat demnach (noch) nicht stattgefunden.
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Erwägung 3
 
3.1. In Berücksichtigung von Art. 207 SchKG, nach welcher Bestimmung Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren, an denen konkursite Schuldner beteiligt sind, regelmässig eingestellt werden, hätte die Vorinstanz, die Kenntnis von der nach Beschwerdeeinreichung erfolgten Konkursöffnung hatte, vorab über die Sistierung des beitragsrechtlichen Verfahrens befinden müssen (dazu etwa BGE 132 III 89 E. 2 S. 95; Urteile 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.4.2 und 4C.180/2005 vom 28. November 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 257). Der (unmittelbare) Entscheid in der Sache war verfrüht.
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3.2. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es in diesem Sinne verfahre.
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4. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2, in: AJP 2014 S. 253).
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5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 10. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Konkursamt Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Februar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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