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Informationen zum Dokument  BGer 8C_23/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_23/2016 vom 09.02.2016
 
8C_23/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 9. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 8. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2015,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 26. Januar 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen bestätigte,
5
dass die Beschwerdeführerin die Einstellung zwar beanstandet, ohne indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen konkret einzugehen, geschweige den aufzuzeigen, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften könnte,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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