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Informationen zum Dokument  BGer 2C_16/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_16/2016 vom 09.02.2016
 
{T 0/2}
 
2C_16/2016
 
 
Verfügung vom 9. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei des Kantons Solothurn,
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 1. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 6. Januar 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015 betreffend Beschlagnahme von Waffen bzw. Waffenbewilligung,
1
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016, womit er erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
3
dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG),
4
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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