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Informationen zum Dokument  BGer 6B_630/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_630/2015 vom 08.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_630/2015
 
 
Urteil vom 8. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wurde am frühen Morgen des 17. Januar 2013 in Au von der Polizei hinter dem Lenkrad eines teilweise auf dem Trottoir stehenden Personenwagens angetroffen. Ihm wird vorgeworfen, das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,07 Gewichtspromille) und trotz Entzug des Führerausweises gelenkt sowie regelwidrig auf dem Trottoir abgestellt zu haben. Am 4. März 2013 habe er denselben Personenwagen sodann trotz des nach wie vor andauernden Führerausweisentzuges auf einem Parkplatz in Diepoldsau gelenkt.
1
 
B.
 
Das Kreisgericht Rheintal sprach X.________ am 14. Februar 2014 vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch frei. Es verurteilte ihn wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--.
2
Im Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Februar 2015 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.--.
3
 
C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er am 17. Januar 2013 das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt und auf dem Trottoir abgestellt habe.
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1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen), oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Feststellungen der beiden Polizisten, die den Beschwerdeführer am frühen Morgen des 17. Januar 2013 angetroffen haben. Diese schilderten übereinstimmend, dass es in der fraglichen Nacht stark bis sehr stark geschneit und Neuschnee von einigen Zentimetern gelegen habe. Sie stellten relativ frische Reifenspuren fest und erklärten, auf dem Personenwagen des Beschwerdeführers habe sich noch kein Neuschnee befunden. Schliesslich seien nur auf der Fahrerseite Fussspuren im Schnee vorhanden gewesen, und zwar diejenigen, die der Beschwerdeführer hinterlassen habe, als er beim Eintreffen der Polizisten auf diese zuging. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass das Fahrzeug erst wenige Minuten vor der Kontrolle durch die Polizei bewegt worden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, sein Kollege A.________ sei gefahren und er habe lediglich im Auto auf dessen Rückkehr gewartet, sei unglaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei irgendwann ausgestiegen, um auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, hätten sich auf der Beifahrerseite keine Fussspuren befunden. Seine Angaben zu den Geschehnissen in der fraglichen Nacht seien inkonsistent und teilweise widersprüchlich. Auch die Aussagen von A.________ vermögen laut der Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. So habe A.________ angegeben, er sei zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr zum Fahrzeug zurückgekehrt. Dieses sei jedoch verlassen und abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber anlässlich der polizeilichen Kontrolle um 3.20 Uhr erklärt, seit "einer Stunde oder einer halben Stunde" bzw. seit "einer dreiviertel bis ganzen Stunde" im Auto auf seinen Kollegen gewartet zu haben. Aufgrund ihrer zeitlichen Angaben hätten sie sich folglich beim Fahrzeug treffen müssen. Zwischen ihren Aussagen bestünden nicht aufzulösende Widersprüche. Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil führt die Vorinstanz zudem weitere Widersprüche in den Angaben von A.________ an. Sie erwägt weiter, auch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle deute darauf hin, dass er gefahren sei. So habe er beim Eintreffen der Polizisten das Auto sofort unaufgefordert und gestikulierend verlassen und lautstark erklärt, nicht gefahren zu sein.
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in rein appellatorischer Kritik. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer das Auto gelenkt haben muss. Mit ihrer sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht auseinander. Seine Verurteilung basiert entgegen seinem Vorbringen nicht bloss auf der subjektiven Wahrnehmung der Situation durch die Polizisten. Inwiefern deren Angaben widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass sie das regelwidrige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Trottoir trotz des Schnees erkennen und nur seine Fussspuren feststellen konnten, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Die Vorinstanz schliesst auch nicht aus dem blossen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz befand, auf ihn als Fahrer. Inwiefern Zeugenaussagen einfach umgangen worden sein sollen, zeigt er nicht auf. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der fehlenden fotografischen Dokumentation der angetroffenen Situation. Der massgebende Sachverhalt konnte von der Vorinstanz aufgrund der vorhandenen Beweismittel willkürfrei festgestellt werden.
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Im bundesgerichtlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer erstmals Unregelmässigkeiten in den Berichten der Polizei. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). An der Sache vorbei geht schliesslich sein sinngemässes Vorbringen, die ihn kontrollierenden Polizisten hätten sich anlässlich einer Kontrolle einer anderen Person im März 2015 nicht korrekt verhalten und seien deshalb nicht glaubwürdig.
9
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 4. März 2013 auf einem Privatgrundstück manövriert zu haben, weshalb das Strassenverkehrsgesetz nicht anwendbar sei und er sich nicht strafbar gemacht habe.
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2.2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108; 101 IV 173 S. 175; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 1 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 ff. zu Art. 1 SVG; WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 19 ff. zu Art. 1).
11
2.3. Der Beschwerdeführer parkierte auf dem Parkplatz vor einer Liegenschaft in Diepoldsau ein Auto um. Gemäss den nicht angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz liegt der fragliche Parkplatz im Zentrum von Diepoldsau und wird durch zwei Zufahrten an die B.________-Strasse sowie die C.________-Strasse angebunden. Parkieren ist gemäss der angebrachten Beschilderung nicht allen Personen erlaubt. Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen explizit verboten. Ein darüber hinausgehendes Fahrverbot besteht indes nicht. Berechtigt, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abzustellen, sind gemäss dem angebrachten, gerichtlich verfügten Verbot die Bewohner und Besucher verschiedener angrenzender Liegenschaften. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befinden sich in den fraglichen Liegenschaften ein Restaurant, eine Bank sowie ein Einkaufszentrum. Nebst den Anwohnern und deren Besuchern steht der Parkplatz demnach einer unbestimmten Anzahl von Personen, insbesondere den Kunden der genannten Geschäfte, offen. Damit ist der Kreis der Berechtigten zwar nach Art und Zweck beschränkt, jedoch unbestimmt (vgl. BGE 86 IV 29 E. 3 S. 31 f.; Urteil 6S.286/2003 vom 26. September 2003 E. 3.2). Die Verkehrsfläche ist demnach eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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