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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1200/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1200/2015 vom 08.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1200/2015
 
 
Urteil vom 8. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. September 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen unterliess er es, seine Behauptung, er sei bedürftig, zu beweisen. Folglich kann das Gesuch nicht bewilligt werden.
 
Zwar hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Fr. 200.-- einbezahlt, um, wie er schreibt, seinen guten Willen zu zeigen. Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus.
 
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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