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Informationen zum Dokument  BGer 1C_53/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_53/2016 vom 08.02.2016
 
{T 0/2}
 
1C_53/2016
 
 
Urteil vom 8. Februar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Simon Bächtold, Rechtsanwälte.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Russland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Januar 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 15. April 2015 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des russischen und britischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung wegen "Machtmissbrauchs".
1
Am 16. Juli 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: BJ) die Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts.
2
B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. Januar 2016 gut. Es hob den Entscheid des BJ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
3
Das Bundesstrafgericht erwog, am 19. August 2015 habe das BJ die sofortige Entlassung von A.________ aus der Auslieferungshaft verfügt, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung unterzeichnet und eine Kaution von Fr. 100'000.-- geleistet habe. Eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit von A.________ könne seiner Auslieferung an Russland entgegenstehen. Insoweit habe das BJ den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Auslieferungsentscheid des BJ sei deshalb aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen. Das BJ werde einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungsfähigkeit von A.________ und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären.
4
C. Das BJ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben.
5
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Er muss insbesondere darlegen, inwiefern ein anfechtbarer Entscheid nach Art. 90 ff. BGG vorliegen soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteile 1C_300/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.1; mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG anfechtbar sein soll. Das ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es an der Anfechtbarkeit fehlt.
8
Der vorinstanzliche Entscheid weist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdeführer zurück. Er schliesst das Auslieferungsverfahren somit nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt einen "anderen Zwischenentscheid" dar. Gemäss Art. 93 BGG ist dagegen die Beschwerde zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).
9
Der Beschwerdegegner ist gegen Leistung einer Kaution aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Letztere ist somit nicht mehr streitig. Erst recht betrifft der vorinstanzliche Entscheid keine Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG ist er deshalb nicht anfechtbar.
10
1.3. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Ob ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG hätte angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben.
11
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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