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Informationen zum Dokument  BGer 4A_39/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_39/2016 vom 05.02.2016
 
{T 0/2}
 
4A_39/2016
 
 
Urteil vom 5. Februar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 4. April 2013 in zwei von ihr eingeleiteten Verfahren zumindest für einen Teil ihrer Forderungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsgericht mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beantragte, der von ihr vorgeschlagene Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
 
dass das Arbeitsgericht mit Entscheiden vom 16. Juli 2015 den vorgeschlagenen Rechtsanwalt in beiden Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannte;
 
dass das Arbeitsgericht mit Entscheid vom 29. September 2015 ein von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2015 sinngemäss gestelltes Gesuch um Entlassung des bestellten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abwies;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 29. September 2015 erhobene Beschwerde abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; vgl. zum abgelehnten Gesuch um Auswechslung des amtlich bestellten Rechtsbeistands etwa BGE 135 I 261 E. 1.2; Urteile 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.1; 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 4; 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1.2);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Beschwerdeführerin zwar Art. 13 BV zitiert, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid diese Bestimmung verletzt hätte, sondern ihre diesbezüglichen Ausführungen mit der Behauptung schliesst, ihr Rechtsbeistand habe die Bundesverfassung missachtet;
 
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Berufsgeheimnis nach Art. 13 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) von vornherein ins Leere stossen, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin die Korrespondenz gemäss deren Weisung vom 4. August 2015 entweder per E-Mail oder per Einschreiben zugestellt habe;
 
dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 EMRK vorbringt, es sei ihr in zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Luzern unter anderem im Zusammenhang mit einer Eingabe vom 30. Mai 2015 das Replikrecht versagt worden, ohne dass ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2015 erkennbar wäre;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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